1715/J XXII. GP
Eingelangt am 06.05.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Heinzl
und GenossInnen
an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Anerkennung der umwelttechnischen Gleichwertigkeit von Deponien
Wie aus der
Abfallbranche zu hören ist, sollen
Deponien, die zur Sicherung des Grundwassers umschlossen wurden und
keine Basisabdichtung besitzen, ab 16. Juli 2009 geschlossen werden . In diesem
Zusammenhang wird von Seiten des Ministeriums immer wieder auf die Regelungen
in der Deponie-Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien
hingewiesen.
In Anhang I dieser
Richtlinie ist jedoch festgelegt, dass es im Ermessen der Mitgliedsstaaten
liegt, welche technische Ausrüstung von Deponien der Basisabdichtung technisch
gleichwertig ist.
Die Umschließung
von Deponien und die Ausrüstung mit einer technisch ausgereiften,
kontrollierten Wasserhaushaltung wurde in Österreich von den zuständigen
Behörden bis jetzt immer als technisch gleichwertig zur Basisabdichtung (die im
allgemein nicht mit einer kontinuierlichen Grundwasserkontrollanlage ergänzt
wird) anerkannt.
Die
Investitionsplanung für Umspundungen und die wirtschaftliche Planung des
weiteren Deponiebetriebs wurde deshalb von Betreibern von umschlossenen
Deponien mit Wasserhaushaltung im Vertrauen auf die Rechtssicherheit durchgeführt.
Diese
Rechtssicherheit wäre durch eine Abkehr von der bisherigen technischen
Beurteilung der Gleichwertigkeit von Deponien mit Basisabdichtung mit
umschlossenen Deponien mit Wasserhaushaltung durch das Umweltministerium
gefährdet.
In diesem Zusammenhang
stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die folgende
1.
Stellt das Umweltministerium die
technische Gleichwertigkeit von Deponien mit Basisabdichtung und von
umschlossenen Deponien mit kontrollierter Wasserhaushaltung generell oder in
Einzelfällen in Frage?
2.
Welche wissenschaftlichen Untersuchungen
sind die Basis für die Haltung des Umweltministeriums?
3.
Welche Mittel (Rücklagen etc.) aus dem
Bundeshaushalt stehen zur Verfügung, wenn durch eine wissenschaftlich
unbegründete Änderung der Haltung das Ministeriums Deponiebetreibern Schaden entsteht? Soll dieser abgegolten werden?