1850/J XXII. GP

Eingelangt am 04.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Dr. Hannes Jarolim

und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend

Schenkungssteuer an den Verein zur „Förderung der New Economy"

Die Zuwendung der Industriellenvereinigung an den Verein „Förderung der New Economy"
findet keine Deckung in § 2 Z 2 lit. g der Satzungen der Industriellen Vereinigung, weil sich
die tatsächliche „Tätigkeit" des Vereins „Förderung der New Economy" unter Missachtung
der eigenen Statuten darin erschöpft hat, die homepage
www.karlheinzgrasser.at einzurichten
und zu betreiben. Durch die Tätigkeit des Vereins wurden die Ziele der Industrie nicht
unterstützt, daher ist auch die Zuwendung der Industriellenvereinigung an den Verein
„Förderung der New Economy" in der Satzung der Industriellenvereinigung nicht
„vorgesehen". Gerade das ist aber laut Anfragebeantwortung vom 26.04.2004, 1534/AB
XXII. GP Punkt „Zu 4. und 5." Voraussetzung für die Schenkungssteuerfreiheit.

Während sich der Bundesminister für Finanzen in der Anfragebeantwortung vom 10.10.2003,
774/ AB XXII. GP in Punkt „Zu 1." bezüglich der Steuerfreiheit satzungsgemäßer
Zuwendungen von Vereinen noch auf schriftliche und mündliche Anfragebeantwortungen des
BMF berufen hat, stützt er sich in der jüngeren Anfragebeantwortung vom 26.04.2004,
1534/AB XXII. GP nunmehr ausschließlich auf mündliche Anfragebeantwortungen.

In der Anfragebeantwortung vom 26.04.2004, 1534/AB XXII. GP berufen sich der
Bundesminister für Finanzen in der Einleitung auf Rechtsgutachten „namhafter Experten".
Die in der Öffentlichkeit aufgetretene Steuerrechtsexperten, wie zB Sen.Präs. des VwGH
iR.DDr. Wilfried Dorazil oder HR des VwGH Dr. Karl-Werner Fellner, sowie die deutschen
Kommentatoren Gebel, Ebeling haben die Rechtsauffassung des Ministeriums jedoch
durchwegs abgelehnt.

Die unterzeichnenden Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende

Anfrage


1)

Wie begründen Sie die Steuerfreiheit der Schenkung der Industriellenvereinigung an den
Verein „Förderung der New Economy" bzw. die Steuerfreiheit des Verzichts auf die
Rückforderung der statutenwidrig verwendeten Zuwendung?

2)

Können Sie die von ihnen behauptete, angeblich seit den Sechzigerjahren bestehende
Verwaltungspraxis, wonach satzungsgemäße Zuwendungen eines nicht gemeinnützigen
Vereines an einen anderen nicht gemeinnützigen Verein nicht der Schenkungssteuer
unterlägen, durch schriftliche Anfragebeantwortungen belegen, oder berufen Sie sich
nunmehr ausschließlich auf nicht überprüfbare mündliche Anfragebeantwortungen?

3)

Können Sie die Experten, die Ihre Rechtsauffassung unterstützen, namhaft machen?