1850/J XXII. GP
Eingelangt am 04.06.2004
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möglich.
Anfrage
des
Abgeordneten Dr. Hannes Jarolim
und GenossInnen
an
den Bundesminister für Finanzen
betreffend
Schenkungssteuer an den Verein zur
„Förderung der New Economy"
Die Zuwendung der Industriellenvereinigung
an den Verein „Förderung der New Economy"
findet keine Deckung in § 2 Z 2 lit. g der
Satzungen der Industriellen Vereinigung, weil sich
die tatsächliche „Tätigkeit" des
Vereins „Förderung der New Economy" unter Missachtung
der eigenen Statuten darin erschöpft hat, die homepage www.karlheinzgrasser.at
einzurichten
und zu betreiben. Durch die Tätigkeit des
Vereins wurden die Ziele der Industrie nicht
unterstützt, daher ist auch die
Zuwendung der Industriellenvereinigung an den Verein
„Förderung der New Economy" in
der Satzung der Industriellenvereinigung nicht
„vorgesehen". Gerade das ist aber
laut Anfragebeantwortung vom 26.04.2004, 1534/AB
XXII. GP Punkt
„Zu 4. und 5." Voraussetzung für die Schenkungssteuerfreiheit.
Während sich der Bundesminister für Finanzen in der
Anfragebeantwortung vom 10.10.2003,
774/ AB XXII. GP in Punkt
„Zu 1." bezüglich der Steuerfreiheit satzungsgemäßer
Zuwendungen
von Vereinen noch auf schriftliche und mündliche Anfragebeantwortungen des
BMF
berufen hat, stützt er sich in der jüngeren Anfragebeantwortung vom 26.04.2004,
1534/AB
XXII. GP nunmehr ausschließlich auf
mündliche Anfragebeantwortungen.
In der Anfragebeantwortung vom
26.04.2004, 1534/AB XXII. GP berufen sich der
Bundesminister
für Finanzen in der Einleitung auf Rechtsgutachten „namhafter Experten".
Die in der Öffentlichkeit aufgetretene Steuerrechtsexperten, wie zB Sen.Präs.
des VwGH
iR.DDr. Wilfried
Dorazil oder HR des VwGH Dr. Karl-Werner Fellner, sowie die deutschen
Kommentatoren Gebel, Ebeling haben die
Rechtsauffassung des Ministeriums jedoch
durchwegs abgelehnt.
Die unterzeichnenden Abgeordneten
richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende
Anfrage
1)
Wie begründen Sie die Steuerfreiheit der Schenkung der
Industriellenvereinigung an den
Verein „Förderung der New Economy" bzw. die Steuerfreiheit des Verzichts
auf die
Rückforderung der
statutenwidrig verwendeten Zuwendung?
2)
Können Sie die von ihnen behauptete, angeblich seit den
Sechzigerjahren bestehende
Verwaltungspraxis,
wonach satzungsgemäße Zuwendungen eines nicht gemeinnützigen
Vereines
an einen anderen nicht gemeinnützigen Verein nicht der Schenkungssteuer
unterlägen, durch schriftliche Anfragebeantwortungen belegen, oder berufen Sie
sich
nunmehr
ausschließlich auf nicht überprüfbare mündliche Anfragebeantwortungen?
3)
Können Sie die Experten, die Ihre Rechtsauffassung unterstützen, namhaft machen?