1875/J XXII. GP

Eingelangt am 16.06.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundeskanzler

betreffend „ Nahrungsergänzungsmittel (NEM), die als Dopingmittel zu qualifizieren sind – Behörden und Kontrolle“

 

 

Mit der Arzneimittelgesetznovelle 2002 wurden sogenannte „Antidopingbestimmungen“ im Parlament mehrheitlich beschlossen. „Insbesondere wurden  spezifische Straftatbestände im Hinblick auf Vertrieb und Anwendung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken vorgesehen sowie Kontrollmöglichkeiten geschaffen, die sich auch auf die Einrichtungen von Sportvereinen, Fitnessstudios etc. beziehen. Durch die gleiche Änderung des Rezeptpflichtgesetzes wurde auch der Bereich der unzulässigen Verschreibung von Dopingmittel erfasst und entsprechend unter Strafe gestellt“ (siehe dazu 3315/AB 21. GP).

 

Die AMG-Novelle 2002 brachte eine Sonderregelung der Kontrolle von Stoffen die zu „Zwecken des Dopings in Sport“ abgegeben werden (§ 68 a AMG):

 

Für die Kontrolle und Probenziehungen von „Nahrungsergänzungsmitteln“ in sämtlichen Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder wo Sportveranstaltungen und Wettkämpfe (Fitnessstudios, Sportplätzen und Sporteinrichtungen) stattfinden, sind die Organe des Bundeskanzlers bzw. dessen beauftragte Sachverständige vorgesehen (§ 68a AMG). Voraussetzung ist allerdings, dass diese NEM „zu Zwecken des Dopings im Sport“ abgegeben werden.

 

Diese Kontrolleure haben die Möglichkeit, Nachschau zu halten und Proben zu fordern oder zu entnehmen.

Das AMG sieht für diese Fälle neben Verwaltungsstrafen (§ 84 b) auch entsprechende gerichtliche Strafen (§ 84 a) vor. Diese Regelungen gelten aber nur dann, wenn diese Mittel zu „Dopingzwecken im Sport“ in Verkehr gebracht werden. Eine Abgabe zu Ernährungszwecken fällt beispielsweise nicht darunter. Oberstgerichtliche Entscheidungen zu diesen beiden Delikten fehlen noch nach unserem Informationsstand.

 

Diese Gesetzesänderungen sollten somit konkret die Doping-Bekämpfung sowohl im Sport wie in der Freizeit – z.B. so bei Fitnessinstituten - ermöglichen. Die Zielsetzung war einerseits zu begrüßen, die konkrete Regelung im AMG war aber nicht nur kritisch zu hinterfragen, sondern andererseits generell abzulehnen. Diese ablehnende Haltung wurde durch positive Dopingbefunde bzw. Untersuchungsergebnisse mehrfach bestätigt. 

Im Jahr 2003 wieder durch mehrere positive Dopingbefunde von österreichischen Leistungssportlern, die diese wiederum mit der Einnahme von NEM (Mega Ribosyn 1100) begründeten. Als verbotene Substanz wurde Norandrostendion in diesem Muskelaufbaupräparat nachgewiesen.

 

Diese Novelle mit den sog. „Antidopingbestimmungen“ griff absolut zu kurz, da der Anwendungsbereich sowie Vollziehung und die behördliche Kontrolle eingeschränkt geregelt wurde und neue gängige (z.B. illegale) Vertriebsformen, für die weder das Lebensmittelgesetz noch das Arzneimittelgesetz konkrete Regelungen vorsieht, überhaupt nicht berücksichtigt wurden.

 

Auch die Arzneimittelgesetznovelle 2004 löste nicht diese Vertriebsproblematik (z.B. über Internet). Allerdings wurden die von der SPÖ seit 2002 aufgezeigten Kontroll- und Behördendefizite beim Verkauf von verunreinigten NEM im LM-Handel und Sportartikelhandel beseitigt.

 

Somit stellen für Leistungssportler aber auch für Freizeitsportler (KonsumentInnen) verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel weiterhin ein enormes Problem dar.

 

Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel (NEM) unterliegen normalerweise in Österreich unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich jenen des Arzneimittelgesetzes bzw. des Lebensmittelgesetzes, die jeweils auch jeweils eigene Kennzeichnungsvorschriften, sowie auch unterschiedliche Qualitätskriterien für die Herstellung und die Zusammensetzung sowie auch unterschiedliche Behörden und Kontrollen der jeweiligen Produktgruppen vorsehen. Verschärft werden diese Abgrenzungsprobleme dadurch, dass nun zunehmend NEM als Medizinprodukte zertifiziert und in Verkehr gebracht werden. Für diese NEM gilt wiederum die Medizinprodukte-Richtlinie bzw. in Österreich das Medizinproduktegesetz. Diese kritische Einschätzung der Vollziehung gilt generell für alle Mitgliedsstaaten der Europäische Union.

 

Nahrungsergänzungsmittel (NEM), die u.a. pharmakologisch wirksame Stoffe oder Stoffe, die auf der Dopingliste des IOC stehen beinhalten – wie beispielsweise „Prohormone“ –, sind rechtlich als Arzneimittel zu qualifizieren.

 

Müssen nun Nahrungsergänzungsmittel (NEM) wegen bestimmter Inhaltsstoffe oder der Zweckbestimmung (Werbung) als Arzneimittel eingestuft werden, unterliegen sie allerdings den Zulassungsbestimmungen und Abgabebestimmungen des Arzneimittelgesetzes: Sie dürften nach § 11 AMG erst dann abgegeben werden, wenn sie zugelassen sind.

 

Dies bedeutet auch, dass auch verunreinigte NEM den Abgabe- und Vermarktungsbestimmungen des Arzneimittelrechtes unterliegen, die den Vertrieb – gleichgültig in welcher Vertriebsstruktur – an eine Genehmigung für das Inverkehrbringen binden. Eine Zulassung kann aber nur erteilt werden, wenn das jeweilige Produkt den Kriterien der Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität entspricht, was beispielsweise bei mit anabolen Steroiden verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln keinesfalls der Fall sein kann.

 

Arzneispezialitäten sind  nach ihrer Zulassung nach den strengen GMP (Good Manufactoring Practice) Richtlinien der Europäischen Union herzustellen (RL 91/396/EWG nun RL 2003/94/EG).

Eine vergleichbare Richtlinie für Nahrungsergänzungsmittel gibt es nicht, es gibt auch kein ähnliches Zulassungsverfahren. Sonderregelungen gibt es wiederum für Medizinprodukte.

 

Nahrungsergänzungsmittel werden zumeist aus anderen Mitgliedsstaaten bzw. Drittstaaten nach Österreich importiert und in Verkehr gebracht (z.B. für Fitnessinstitute, Sportvereine, Sportverbände und Sportfachhandel,  Ernährungsfachgeschäfte/Lebensmittelhandel sowie Private).

Das Problem stellt zur Zeit der zunehmende elektronische Handel (z.B. Internet) dar, der defacto keiner nationalen behördlichen Überwachung nach LMG bzw. AMG unterliegt. Ganz offen werden auf zahlreichen Webseiten Anabolika, (verunreinigte) Nahrungsergänzungsmittel etc. angeboten, die auch – wie vom BMF (Zollfahndung) nachgewiesen – bestellt und zugestellt werden, obwohl es ein Versandhandelsverbot gibt.

 

Unter den über Internet bestellten NEM etc. befinden sich auch solche die mit anabolen Steroiden „verunreinigt“ sind. Diese Stoffe müssen im Sinne der im Anhang der Anti-Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991) aufgeführten Gruppen als Dopingwirkstoffe qualifiziert werden. Diese Produkte dürften damit in Österreich nicht in Verkehr gebracht und verwendet werden! Sie sind zwar meist leistungsfördernd aber gleichzeitig gesundheitsgefährdend und können zu einem positiven Dopingbefund bei Spitzensportler führen. Darüber hinaus stellen sie ein hohes gesundheitliches Risiko auch für Freizeitsportler dar.

 

2002 wurde in Seibersdorf (Austrian Research Center) das österreichische Antidoping Labor errichtet und eröffnet. Dieses ist vom IOC akkreditiert. Wobei nun von diesem das „Modell anabolikafreie Sportnahrung“ angeboten wird. Hersteller, Händler, Importeure, Sportverbände, Sportler und KonsumentInnen können freiwillig NEM auf Prohormone testen lassen. Der Jahresbericht 2002 gibt Auskunft über die dort durchgeführten Untersuchungen.

 

Allerdings: Derartige Untersuchungen sind nicht absolut sicher. Das Kölner Antidopinglabor hat in einer Reihenuntersuchung nachgewiesen, dass es auch innerhalb einer Charge eines NEM unterschiedlichste Verunreinigungsgrade gibt.

 

Das ÖADC wurde mit 1.Dezember 2002 mit der Funktion des Sachverständigen gemäß § 68a AMG betraut. Am 17.Juli wurde bereits eine § 8 Kommission zur Vollziehung des Amg eingerichtet.

 

Dieses Vollziehungs- und Kontrollproblem bei mit „Prohormonen“ verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln ist in allen Ländern z.B. der Europäischen Union anzutreffen. Das Problem beginnt bereits mit dem Import aus Drittstaaten, hier versagen zumeist bereits die gemeinschaftlichen bzw. harmonisierten Zollkontrollen (Kontrolle an den Außengrenzen sowie auf Flughäfen).

 

In Österreich sind wir überdies mit unterschiedlichen materiellrechtlichen Regelungen (LMG, AMG und MPG) und Begriffen, verschiedenen zuständigen Behörden und unterschiedlichen Sanktionen konfrontiert. Welche Behörde zuständig ist und wer zu kontrollieren hat, richtet sich auch danach, wo NEM verkauft bzw. abgegeben werden und zu welchem Zweck.

 

Das zentrale Problem stellen nun derartige Angebote über Postfachfirmen bzw. im Internet dar. Kriminelle Angebote dieser Art im Internet werden in Österreich bis heute durch die zuständigen Behörden – mit Ausnahme der österreichischen Zollfahndung

 - nicht beobachtet und kontrolliert.

 

Anders wird beispielsweise in Italien agiert:

 

„Im Rahmen einer ausgedehnten Anti-Doping-Offensive hat die Staatsanwaltschaft von Verona eine österreichische Webseite sperren lassen, über welche die Anabolika-Substanz MET-AD 17-diol zum Verkauf angeboten worden war. Die Substanz wurde auch von einer britischen und einer amerikanischen Webseite angeboten, diese wurden ebenfalls gesperrt. Bisher hatten italienische Justizbehörden noch nie derartige Initiativen gegen ausländische Webseiten ergriffen, berichteten die Medien.

 

Die Untersuchung war aufgenommen worden, nachdem ein junger Athlet in Besorgnis erregendem Zustand wegen einer toxischen Hepatitis in ein Spital in Verona eingeliefert worden war. Die Krankheit hänge mit der Einnahme der verbotenen Substanz zusammen, berichteten die Ärzte. Im Rahmen der Untersuchung wurde in Verona ein Kaufmann angezeigt, der dem Athleten das Dopingmittel weiterverkauft hatte.

 

MET-AD17-diol, das unter anderem das leistungsfördernde Testosteron enthält, ist stark gesundheitsgefährdend und steht auf der Verbots-Liste der vom IOC verbotenen Dopingmittel (APA 27.08.2003).“

 

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler

folgende

Anfrage

 

 

1.      Wie viele Personen des BMÖLS bzw. nun des Bundeskanzleramtes waren 2002 und 2003 als Organe im Sinne von § 68a AMG tätig (Aufschlüsselung der Personenanzahl auf Jahre)? Wie viele sind es 2004?

 

2.      Wie viele beauftragte Sachverständige waren 2002 und 2003 im Sinne von § 68a AMG tätig (Aufschlüsselung der Personenanzahl auf Jahre)? Wie viele sind es 2004?

 

 

3.      Wie viele Kontrollen wurden 2002 und 2003 in Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen) durchgeführt (Ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre, Örtlichkeiten und Bundesländer)?
Wer führte dabei konkret diese Kontrollen jeweils durch?

 

4.      Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen? Welche Maßnahmen und Sanktionen wurden aufgrund jeweils welcher Rechtsgrundlage ergriffen?

 

 

5.      Wie viele und welche Nahrungsergänzungsmittelproben wurden 2002 und 2003 in Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen) gezogen (Ersuche um Aufschlüsselung auf NEM, Jahre, Örtlichkeiten und Bundesländer)?
Durch wen wurden dabei konkret die Proben gezogen?

 

6.      Wie viele und welche Nahrungsergänzungsmittelproben, die in Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung  des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen) gezogen wurden, wurden auf Prohormone und andere verbotene Stoffe untersucht (Ersuche um Aufschlüsselung auf NEM, Chargennummer, Jahre, Örtlichkeiten und Bundesländer)?

 

7.      Welche Prohormone und sonstige „verbotene“ Stoffe wurden bei den Untersuchungen in diesen NEM nachgewiesen (ersuche um namentliche Bekanntgabe der NEM, Stoffe und jeweils Chargennummer, sowie Herkunftsland)? Wo, wie und von wem wurden diese NEM verkauft?

 

8.      In wie vielen Fällen und bei welchen NEM wurden Prohormone Grenzwertüberschreitungen bei Prohormonen, etc. oder sonstige verbotenen Stoffen im Rahmen dieser Untersuchungen festgestellt (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der einzelnen NEM, Chargennummer, Prohormone und sonstige verbotene Stoffe, sowie Herkunftsland)?

 

9.      Welche konkreten behördlichen Maßnahmen wurden 2002 und 2003 aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse durch das BMÖLS bzw. nun durch das BKA ergriffen? Wie viele Anzeigen wurden erstattet?

10. Wie viele Hausdurchsuchungen wurden beantragt? Wie viele durchgeführt?

 

11. Wurden in der Folge Produkte bescheidmäßig beschlagnahmt, ein Rückruf angeordnet oder ein Untersagungsbescheid ausgesprochen?

 

12. Wenn nein, warum nicht?

 

13. Wenn ja, wer bzw. welche Behörde hat diese Maßnahmen (z.B. Anzeigen) bzw. Bescheide aufgrund welcher Rechtsgrundlage erlassen (ersuche um namentliche Bekanntgabe der zuständigen Behörde, Rechtsgrundlage, betroffene NEM und deren Chargennummer, sowie Herkunftsland)?

 

14. Wie viele dieser Bescheide erwuchsen in Rechtskraft? Gegen wie viele dieser Bescheide wurde ein Rechtsmittel ergriffen? Wie viele dieser Verfahren sind abgeschlossen, wie viele noch offen?

 

15. Wurde bei diesen Kontrollen und Untersuchungen von NEM (siehe Fragen 5 –8)   auch die Einhaltung der Lebensmittelkennzeichnung – VO und Bestimmungen der Fertigpackungs-Verordnung überprüft?

 

16. Wenn nein, warum nicht?

 

17. Wenn ja, wie fielen diese Überprüfungen aus? Welche behördliche Maßnahmen mussten ergriffen werden?

 

18. Wie viele gerichtliche Anzeigen nach § 6a Rezeptpflichtgesetz wurden von den zuständigen Behörden bzw. Sachverständigen 2002 und 2003 erstattet (Aufschlüsselung auf Jahre und Landesgerichte)?

 

19. Welche Produkte (z.B. NEM) betrafen diese Anzeigen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der Produkte und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?

 

20. Wie viele gerichtliche Anzeigen nach § 84 a Arzneimittelgesetz (AMG) wurden von den zuständigen Behörden bzw. Sachverständigen 2002 und 2003 erstattet (Aufschlüsselung auf Gerichte bzw. StA)?

 

21. Wurden auch Anzeigen nach dem StGB erstattet (z.B. Gesundheitsgefährdung)? Wenn ja, wie viele?

 

22. Welche Produkte (z.B. NEM) betrafen diese Anzeigen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der Produkte und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?

 

23. Wie viele Anzeigen wurden von den zuständigen Behörden bzw. Sachverständigen 2002 und 2003 nach § 84 b Arzneimittelgesetz (AMG) Anzeigen erstattet (Aufschlüsselung auf BH)?

 

24. Wie viele Kontrollen wurden 2004 (bis 31.05.2004)in Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen) durchgeführt (Ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre, Örtlichkeiten und Bundesländer)?
Wer führte dabei konkret diese Kontrollen jeweils durch?

 

25. Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen? Welche Maßnahmen und Sanktionen wurden aufgrund jeweils welcher Rechtsgrundlage ergriffen?

 

 

26. Wie viele und welche Nahrungsergänzungsmittelproben wurden 2004 in Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen) gezogen (Ersuche um Aufschlüsselung auf NEM, Jahre, Örtlichkeiten und Bundesländer)?
Durch wen wurden dabei konkret die Proben gezogen?

 

27. Wie viele und welche Nahrungsergänzungsmittelproben, die in Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung  des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen) gezogen wurden, wurden auf Prohormone und andere verbotene Stoffe untersucht (Ersuche um Aufschlüsselung auf NEM, Chargennummer, Jahre, Örtlichkeiten und Bundesländer, sowie Herkunftsland)?

 

28. Welche Prohormone und sonstige „verbotene“ Stoffe wurden bei den Untersuchungen in diesen NEM nachgewiesen (ersuche um namentliche Bekanntgabe der NEM, Stoffe und jeweils Chargennummer, sowie Herkunftsland)? Wo, wie und von wem wurden diese NEM verkauft?

 

29. In wie vielen Fällen und bei welchen NEM wurden Prohormone Grenzwertüberschreitungen bei Prohormonen, etc. oder sonstige verbotenen Stoffen im Rahmen dieser Untersuchungen festgestellt (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der einzelnen NEM, Chargennummer, Prohormone und sonstige verbotene Stoffe, sowie Herkunftsland)?

 

30. Welche konkreten behördlichen Maßnahmen wurden 2004 aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse nun durch das BKA ergriffen? Wie viele Anzeigen wurden erstattet?

31. Wie viele Hausdurchsuchungen wurden beantragt? Wie viele durchgeführt?

 

32. Wurden in der Folge Produkte bescheidmäßig beschlagnahmt, ein Rückruf angeordnet oder ein Untersagungsbescheid ausgesprochen?

 

33. Wenn nein, warum nicht?

 

34. Wenn ja, wer bzw. welche Behörde hat diese Maßnahmen (z.B. Anzeigen) bzw. Bescheide aufgrund welcher Rechtsgrundlage erlassen (ersuche um namentliche Bekanntgabe der zuständigen Behörde, Rechtsgrundlage, betroffene NEM und deren Chargennummer, sowie Herkunftsland)?

 

35. Wie viele dieser Bescheide erwuchsen in Rechtskraft? Gegen wie viele dieser Bescheide wurde ein Rechtsmittel ergriffen? Wie viele dieser Verfahren sind abgeschlossen, wie viele noch offen?

 

36. Wurde bei diesen Kontrollen und Untersuchungen von NEM (siehe Fragen 27-30)   auch die Einhaltung der Lebensmittelkennzeichnung – VO und Bestimmungen der Fertigpackungs-Verordnung überprüft?

 

37. Wenn nein, warum nicht?

 

38. Wenn ja, wie fielen diese Überprüfungen aus? Welche behördliche Maßnahmen mussten ergriffen werden?

 

39. Wie viele gerichtliche Anzeigen nach § 6a Rezeptpflichtgesetz wurden von den zuständigen Behörden bzw. Sachverständigen 2004 erstattet (Aufschlüsselung auf Jahre und Landesgerichte)?

 

40. Welche Produkte (z.B. NEM) betrafen diese Anzeigen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der Produkte und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?

 

41. Wie viele gerichtliche Anzeigen nach § 84 a Arzneimittelgesetz (AMG) wurden von den zuständigen Behörden bzw. Sachverständigen 2004 erstattet (Aufschlüsselung auf Gerichte bzw. StA)?

 

42.  Wurden auch Anzeigen nach dem StGB erstattet? Wenn ja, wie viele?

 

43. Welche Produkte (z.B. NEM) betrafen diese Anzeigen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der Produkte und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?

 

44. Wie viele Anzeigen wurden von den zuständigen Behörden bzw. Sachverständigen 2004 nach § 84 b Arzneimittelgesetz (AMG) Anzeigen erstattet (Aufschlüsselung auf BH)?

 

45. Wurden 2001, 2002 und 2003 NEM im Auftrag von Sportverbänden auf Anabolika, Prohormone etc untersucht? Welche Produkte und wie viele Chargen der einzelnen Produkte wurden dabei jeweils untersucht?

45.1. Wenn nein, warum nicht?

           45.2. Wenn ja, welche NEM mit welcher Chargennummer wurden untersucht?

         Welche Ergebnisse erbrachten diese Untersuchungen (Aufschlüsselung auf

         NEM und Chargennummer)?

45.3. In wie vielen Untersuchungen von NEM wurden Dopingstoffe und sonstige

         verbotene Stoffe festgestellten bzw. nachgewiesen? Welche Stoffe bzw.

         welche Überschreitungen wurden nachgewiesen?

45.4. Welche NEM betraf dies (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der NEM

         und Chargennummer)?

45.5. Welche Maßnahmen wurden durch die betroffenen Sportverbände

         vorgenommen?
      45.6. Welche konkreten Maßnahmen wurden daher durch die dafür zuständigen

         Behörden des BMÖLS bzw. des BKA nach § 68 AMG vorgenommen?

45.7. Wurden diese NEM im Anti-Doping Labor im Austrian Research Center

         untersucht? Wenn nein, wo dann?

 

46. Wurden 2004 (Stichtag 31.05.04) im Auftrag von Sportverbänden auf Anabolika, Prohormone etc untersucht? Welche Produkte und wie viele Chargen der einzelnen Produkte wurden dabei jeweils untersucht?
 46.1. Wenn nein, warum nicht?

46.2. Wenn ja, welche NEM mit welcher Chargennummer wurden untersucht?  Welche Ergebnisse erbrachten diese Untersuchungen (Aufschlüsselung auf NEM und Chargennummer)?

46.3. In wie vielen Untersuchungen von NEM wurden Dopingstoffe und sonstige

         verbotene Stoffe festgestellten bzw. nachgewiesen? Welche Stoffe bzw.

         welche Überschreitungen wurden nachgewiesen?

46.4. Welche NEM betraf dies (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der NEM

         und Chargennummer)?

46.5. Welche Maßnahmen wurden durch die betroffenen Sportverbände

         vorgenommen?
      46.6. Welche konkreten Maßnahmen wurden daher durch die dafür zuständigen

         Behörden des BMÖLS bzw. des BKA nach § 68 AMG vorgenommen?

46.7. Wurden diese NEM im Anti-Doping Labor im Austrian Research Center

         untersucht? Wenn nein, wo dann?

 

47. Wie beurteilt das BKA das Doping- und Gesundheitsrisiko von (verunreinigten) NEM in Anbetracht der mindestens seit 3 Jahren bekannten und vorliegenden Untersuchungsergebnissen und medizinischen sowie toxikologischen Schlussfolgerungen?

48. Gibt es eine offizielle Empfehlung des Sportressorts (BKA) zur Verwendung von NEM etc. für Leistungssportler?
Wenn ja, wie lauten diese?

 

49. Welche Haltung nimmt das BKA – als Sportministerium – generell gegenüber NEM für Leistungs-, Amateur- und Freizeitsportler ein?

 

50. Welche Empfehlung des BKA gibt es hinsichtlich NEM für Leistungssportler? Welche für Amateur- und Freizeitsportler?

 

51. Ist es zulässig, dass Vereine oder Fachverbände den Kauf von NEM über Sportförderungsmittel (z.B. Bundessportförderung) finanzieren? Wenn nein, warum nicht?

 

52. Welche Sportverbände, die der BSO angehören, empfehlen ihren SportlerInnen die Einnahme von NEM (Ersuche um Aufschlüsselung dieser Verbände und Bekanntgabe der NEM)?

 

53. Welche Haltung nimmt Ihr Ressort zu einer derartigen Empfehlung ein?

 

54. Wie viele Sportler/Innen haben sich jeweils nach einem positiven Dopingbefund in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 bzw. 2004 (31.05.2004) auf ein NEM berufen (ersuche um Aufschlüsselung der Anzahl der Sportler, zuständiger Sportverband und Jahre)?

 

55. Zu welchen Konsequenzen (z.B. Sperre) bei den SportlerInnen führten jeweils diese positiven Dopingbefunde?

 

56. Welche Maßnahmen gegenüber Hersteller, Importeure oder Händler von NEM wurden durch die dafür zuständigen Behörden bzw. beauftragten Sachverständigen (seit 01.01.02 BMÖLS bzw. nun BKA) danach ergriffen?

 

57. Werden durch die zuständigen Behörden bzw. Sachverständigen des BKA Web-Seiten (Online-Anbieter) beobachtet und kontrolliert, in denen Dopingmittel, Arzneimittel, Tierarzneimittel, Anabolika oder (verunreinigte) Nahrungsergänzungsmittel angeboten und in weiterer Folge eingeführt bzw. in Verkehr gebracht haben?

 

58. Wenn nein, warum nicht?

 

59. Wenn ja, zu welchen konkreten Ergebnissen und Schlussfolgerungen führten bislang diese Kontrollen (Marktbeobachtung)?

 

60. Wurden dabei auch Testkäufe bei Online-Anbietern durchgeführt?

 

61. Wenn nein, warum nicht? Gibt es eine Rechtsgrundlage, die dies ausschließt?

 

62. Wenn ja, welche Produkte betraf dies konkret und welche Ergebnisse wurden bei Untersuchungen erzielt (ersuche um namentliche Bekanntgabe der Produkte mit Chargennummer, sowie Herkunftsland)?

63. Welche Probleme werden grundsätzlich seitens des Ressorts bei elektronischen Angeboten und Bestellungen (Internet) von Dopingmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln gesehen?

 

64. Wie sieht dabei die internationale Zusammenarbeit – gerade in Anbetracht der gesundheitlichen Risiken und der Dopingrelevanz von verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln – aus?

 

65. Wie viele Ermittlungen wurden durch die zuständigen Behörden bzw. Sachverständigen des BKA 2000, 2001 und 2002 hinsichtlich Postfachangebote, Internetangebote und –bestellungen von Dopingmitteln, Anabolika und NEM durchgeführt (Aufschlüsselung auf Jahre)?

 

66. Welche Produkte betraf dies konkret (Aufschlüsselung der Produkte und Bekanntgabe der Chargennummer, sowie Herkunftsland)?

 

67. Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen und Ermittlungen in diesen Jahren? Zu welchen Konsequenzen und behördlichen Maßnahmen führten diese Ergebnisse?

 

68. Aus welchen Ländern in diesen Jahren stammten jeweils diese Produkte (Aufschlüsselung auf Österreich, einzelne EU-Staaten sowie die Drittstaaten)?

 

69. Gegen welche Bestimmungen wird bzw. wurde nach Bestellungen von Dopingmitteln, Anabolika und verunreinigten NEM über Internet oder Postfachfirmen verstoßen?

 

70. Welche Maßnahmen wurden seitens des BMÖLS und des BKA 2002, 2003 und 2004 (31.05.2004) gemeinsam mit dem BMI und dem BMF ergriffen, um den kriminell organisierten Schwarzmarkt für Anabolika, verunreinigten NEM etc. in Österreich zu bekämpfen? Welche sind 2004 insgesamt geplant?

71. Sehen Sie zu diesen dargestellten Problemstellungen einen legislativen Handlungsbedarf? Wenn ja, was soll geändert und verbessert werden?

72. Wenn nein, warum nicht?

 

73. Welche Maßnahmen wurden 17.Juli 2002 durch die § 8 Kommission gesetzt?

 

74. Liegt der Jahresbericht des IOC-Labors für das Jahr 2003 bereits vor? Wenn ja, wie lautet dieser?

75. Welches Ergebnis erbrachten die von Dr. Karl Heinz Demel am 22.10.2003 angekündigten Untersuchungen von alten Dopingproben auf THG (anaboles Steroid Tetrahydrogestrinone)? Wie viele Proben wurden untersucht? Welche Ergebnisse liegen vor?