1875/J XXII. GP
Eingelangt am 16.06.2004
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ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend „ Nahrungsergänzungsmittel
(NEM), die als Dopingmittel zu qualifizieren sind – Behörden und Kontrolle“
Mit der Arzneimittelgesetznovelle 2002
wurden sogenannte „Antidopingbestimmungen“ im Parlament mehrheitlich
beschlossen. „Insbesondere wurden
spezifische Straftatbestände im Hinblick auf Vertrieb und Anwendung von
Arzneimitteln zu Dopingzwecken vorgesehen sowie Kontrollmöglichkeiten
geschaffen, die sich auch auf die Einrichtungen von Sportvereinen,
Fitnessstudios etc. beziehen. Durch die gleiche Änderung des
Rezeptpflichtgesetzes wurde auch der Bereich der unzulässigen Verschreibung von
Dopingmittel erfasst und entsprechend unter Strafe gestellt“ (siehe dazu
3315/AB 21. GP).
Die
AMG-Novelle 2002 brachte eine Sonderregelung der Kontrolle von Stoffen die zu
„Zwecken des Dopings in Sport“ abgegeben werden (§ 68 a AMG):
Für die Kontrolle und Probenziehungen von
„Nahrungsergänzungsmitteln“ in sämtlichen Räumen von Vereinen oder anderen
juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der
Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder wo
Sportveranstaltungen und Wettkämpfe (Fitnessstudios, Sportplätzen und Sporteinrichtungen) stattfinden, sind
die Organe des Bundeskanzlers bzw. dessen beauftragte Sachverständige
vorgesehen (§ 68a AMG). Voraussetzung ist allerdings, dass diese NEM „zu
Zwecken des Dopings im Sport“ abgegeben werden.
Diese Kontrolleure haben die Möglichkeit, Nachschau zu
halten und Proben zu fordern oder zu entnehmen.
Das AMG sieht für diese Fälle neben Verwaltungsstrafen (§
84 b) auch entsprechende gerichtliche Strafen (§ 84 a) vor. Diese Regelungen
gelten aber nur dann, wenn diese Mittel zu „Dopingzwecken im Sport“ in Verkehr
gebracht werden. Eine Abgabe zu Ernährungszwecken fällt beispielsweise nicht
darunter. Oberstgerichtliche Entscheidungen zu diesen beiden Delikten fehlen
noch nach unserem Informationsstand.
Diese Gesetzesänderungen sollten somit
konkret die Doping-Bekämpfung sowohl im Sport wie in der Freizeit – z.B. so bei
Fitnessinstituten - ermöglichen. Die Zielsetzung war einerseits zu begrüßen,
die konkrete Regelung im AMG war aber nicht nur kritisch zu hinterfragen,
sondern andererseits generell abzulehnen. Diese ablehnende Haltung wurde durch
positive Dopingbefunde bzw. Untersuchungsergebnisse mehrfach bestätigt.
Im Jahr 2003 wieder durch mehrere positive
Dopingbefunde von österreichischen Leistungssportlern, die diese wiederum mit
der Einnahme von NEM (Mega Ribosyn 1100) begründeten. Als verbotene Substanz
wurde Norandrostendion in diesem Muskelaufbaupräparat nachgewiesen.
Diese Novelle mit den sog.
„Antidopingbestimmungen“ griff absolut zu kurz, da der Anwendungsbereich sowie
Vollziehung und die behördliche Kontrolle eingeschränkt geregelt wurde und neue
gängige (z.B. illegale) Vertriebsformen, für die weder das Lebensmittelgesetz
noch das Arzneimittelgesetz konkrete Regelungen vorsieht, überhaupt nicht
berücksichtigt wurden.
Auch die Arzneimittelgesetznovelle 2004
löste nicht diese Vertriebsproblematik (z.B. über Internet). Allerdings wurden
die von der SPÖ seit 2002 aufgezeigten Kontroll- und Behördendefizite beim
Verkauf von verunreinigten NEM im LM-Handel und Sportartikelhandel beseitigt.
Somit stellen für Leistungssportler aber auch für
Freizeitsportler (KonsumentInnen) verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel
weiterhin ein enormes Problem dar.
Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel
(NEM) unterliegen normalerweise in Österreich unterschiedlichen gesetzlichen
Bestimmungen, nämlich jenen des Arzneimittelgesetzes bzw. des
Lebensmittelgesetzes, die jeweils auch jeweils eigene
Kennzeichnungsvorschriften, sowie auch unterschiedliche Qualitätskriterien für
die Herstellung und die Zusammensetzung sowie auch unterschiedliche Behörden
und Kontrollen der jeweiligen Produktgruppen vorsehen. Verschärft werden diese
Abgrenzungsprobleme dadurch, dass nun zunehmend NEM als Medizinprodukte
zertifiziert und in Verkehr gebracht werden. Für diese NEM gilt wiederum die
Medizinprodukte-Richtlinie bzw. in Österreich das Medizinproduktegesetz. Diese
kritische Einschätzung der Vollziehung gilt generell für alle Mitgliedsstaaten
der Europäische Union.
Nahrungsergänzungsmittel (NEM), die u.a.
pharmakologisch wirksame Stoffe oder Stoffe, die auf der Dopingliste des IOC
stehen beinhalten – wie beispielsweise „Prohormone“ –, sind rechtlich als
Arzneimittel zu qualifizieren.
Müssen
nun Nahrungsergänzungsmittel (NEM) wegen bestimmter Inhaltsstoffe oder der
Zweckbestimmung (Werbung) als Arzneimittel eingestuft werden, unterliegen sie
allerdings den Zulassungsbestimmungen und Abgabebestimmungen des
Arzneimittelgesetzes: Sie dürften nach § 11 AMG erst dann abgegeben werden,
wenn sie zugelassen sind.
Dies bedeutet auch, dass auch verunreinigte
NEM den Abgabe- und Vermarktungsbestimmungen des Arzneimittelrechtes
unterliegen, die den Vertrieb – gleichgültig in welcher Vertriebsstruktur – an
eine Genehmigung für das Inverkehrbringen binden. Eine Zulassung kann aber nur
erteilt werden, wenn das jeweilige Produkt den Kriterien der Sicherheit,
Wirksamkeit und Qualität entspricht, was beispielsweise bei mit anabolen
Steroiden verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln keinesfalls der Fall sein
kann.
Arzneispezialitäten sind nach ihrer
Zulassung nach den strengen GMP (Good Manufactoring Practice) Richtlinien der
Europäischen Union herzustellen (RL 91/396/EWG nun RL 2003/94/EG).
Eine vergleichbare Richtlinie für Nahrungsergänzungsmittel
gibt es nicht, es gibt auch kein ähnliches Zulassungsverfahren. Sonderregelungen
gibt es wiederum für Medizinprodukte.
Nahrungsergänzungsmittel werden zumeist aus
anderen Mitgliedsstaaten bzw. Drittstaaten nach Österreich importiert und in
Verkehr gebracht (z.B. für Fitnessinstitute, Sportvereine, Sportverbände und
Sportfachhandel,
Ernährungsfachgeschäfte/Lebensmittelhandel sowie Private).
Das Problem stellt zur Zeit der zunehmende
elektronische Handel (z.B. Internet) dar, der defacto keiner nationalen
behördlichen Überwachung nach LMG bzw. AMG unterliegt. Ganz offen werden auf zahlreichen
Webseiten Anabolika, (verunreinigte) Nahrungsergänzungsmittel etc. angeboten,
die auch – wie vom BMF (Zollfahndung) nachgewiesen – bestellt und zugestellt
werden, obwohl es ein Versandhandelsverbot gibt.
Unter den über Internet bestellten NEM etc.
befinden sich auch solche die mit anabolen Steroiden „verunreinigt“ sind. Diese
Stoffe müssen im Sinne der im Anhang der Anti-Doping-Konvention (BGBl. Nr.
451/1991) aufgeführten Gruppen als Dopingwirkstoffe qualifiziert werden. Diese
Produkte dürften damit in Österreich nicht in Verkehr gebracht und verwendet
werden! Sie sind zwar meist leistungsfördernd aber gleichzeitig
gesundheitsgefährdend und können zu einem positiven Dopingbefund bei
Spitzensportler führen. Darüber hinaus stellen sie ein hohes gesundheitliches
Risiko auch für Freizeitsportler dar.
2002 wurde in Seibersdorf (Austrian Research Center) das
österreichische Antidoping Labor errichtet und eröffnet. Dieses ist vom IOC
akkreditiert. Wobei nun von diesem das „Modell anabolikafreie Sportnahrung“
angeboten wird. Hersteller, Händler, Importeure, Sportverbände, Sportler und
KonsumentInnen können freiwillig NEM auf Prohormone testen lassen. Der
Jahresbericht 2002 gibt Auskunft über die dort durchgeführten Untersuchungen.
Allerdings: Derartige Untersuchungen
sind nicht absolut sicher. Das Kölner Antidopinglabor hat in einer
Reihenuntersuchung nachgewiesen, dass es auch innerhalb einer Charge eines NEM
unterschiedlichste Verunreinigungsgrade gibt.
Das ÖADC wurde mit 1.Dezember 2002 mit der Funktion des
Sachverständigen gemäß § 68a AMG betraut. Am 17.Juli wurde bereits eine § 8
Kommission zur Vollziehung des Amg eingerichtet.
Dieses Vollziehungs- und Kontrollproblem bei mit
„Prohormonen“ verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln ist in allen Ländern
z.B. der Europäischen Union anzutreffen. Das Problem beginnt bereits mit dem
Import aus Drittstaaten, hier versagen zumeist bereits die gemeinschaftlichen
bzw. harmonisierten Zollkontrollen (Kontrolle an den Außengrenzen sowie auf
Flughäfen).
In Österreich sind wir überdies mit unterschiedlichen
materiellrechtlichen Regelungen (LMG, AMG und MPG) und Begriffen, verschiedenen
zuständigen Behörden und unterschiedlichen Sanktionen konfrontiert. Welche
Behörde zuständig ist und wer zu kontrollieren hat, richtet sich auch danach,
wo NEM verkauft bzw. abgegeben werden und zu welchem Zweck.
Das zentrale Problem stellen nun derartige Angebote über
Postfachfirmen bzw. im Internet dar. Kriminelle Angebote dieser Art im Internet
werden in Österreich bis heute durch die zuständigen Behörden – mit Ausnahme
der österreichischen Zollfahndung
- nicht
beobachtet und kontrolliert.
Anders wird beispielsweise in Italien agiert:
„Im Rahmen einer ausgedehnten Anti-Doping-Offensive hat die
Staatsanwaltschaft von Verona eine österreichische Webseite sperren lassen,
über welche die Anabolika-Substanz MET-AD 17-diol zum Verkauf angeboten worden
war. Die Substanz wurde auch von einer britischen und einer amerikanischen
Webseite angeboten, diese wurden ebenfalls gesperrt. Bisher hatten italienische
Justizbehörden noch nie derartige Initiativen gegen ausländische Webseiten
ergriffen, berichteten die Medien.
Die Untersuchung war aufgenommen worden, nachdem ein junger
Athlet in Besorgnis erregendem Zustand wegen einer toxischen Hepatitis in ein
Spital in Verona eingeliefert worden war. Die Krankheit hänge mit der Einnahme
der verbotenen Substanz zusammen, berichteten die Ärzte. Im Rahmen der
Untersuchung wurde in Verona ein Kaufmann angezeigt, der dem Athleten das
Dopingmittel weiterverkauft hatte.
MET-AD17-diol, das unter anderem das leistungsfördernde
Testosteron enthält, ist stark gesundheitsgefährdend und steht auf der
Verbots-Liste der vom IOC verbotenen Dopingmittel (APA 27.08.2003).“
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den
Bundeskanzler
folgende
Anfrage
1.
Wie viele Personen des BMÖLS bzw. nun des
Bundeskanzleramtes waren 2002 und 2003 als Organe im Sinne von § 68a AMG tätig
(Aufschlüsselung der Personenanzahl auf Jahre)? Wie viele sind es 2004?
2.
Wie viele beauftragte Sachverständige waren 2002 und 2003
im Sinne von § 68a AMG tätig (Aufschlüsselung der Personenanzahl auf Jahre)?
Wie viele sind es 2004?
3.
Wie viele Kontrollen wurden 2002 und 2003 in Räumen von
Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung
des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder
bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und
Sporteinrichtungen) durchgeführt (Ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre,
Örtlichkeiten und Bundesländer)?
Wer führte dabei konkret diese Kontrollen jeweils durch?
4.
Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen? Welche
Maßnahmen und Sanktionen wurden aufgrund jeweils welcher Rechtsgrundlage
ergriffen?
5.
Wie viele und welche Nahrungsergänzungsmittelproben wurden
2002 und 2003 in Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen
Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness
gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios,
Sportplätze und Sporteinrichtungen) gezogen (Ersuche um Aufschlüsselung auf
NEM, Jahre, Örtlichkeiten und Bundesländer)?
Durch wen wurden dabei konkret die Proben gezogen?
6.
Wie viele und welche Nahrungsergänzungsmittelproben, die in
Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die
der Ausübung des Sports oder der
Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen,
Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen) gezogen
wurden, wurden auf Prohormone und andere verbotene Stoffe untersucht (Ersuche
um Aufschlüsselung auf NEM, Chargennummer, Jahre, Örtlichkeiten und
Bundesländer)?
7.
Welche Prohormone und sonstige „verbotene“ Stoffe wurden
bei den Untersuchungen in diesen NEM nachgewiesen (ersuche um namentliche
Bekanntgabe der NEM, Stoffe und jeweils Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
Wo, wie und von wem wurden diese NEM verkauft?
8.
In wie vielen Fällen und bei welchen NEM wurden Prohormone
Grenzwertüberschreitungen bei Prohormonen, etc. oder sonstige verbotenen
Stoffen im Rahmen dieser Untersuchungen festgestellt (Ersuche um namentliche
Bekanntgabe der einzelnen NEM, Chargennummer, Prohormone und sonstige verbotene
Stoffe, sowie Herkunftsland)?
9.
Welche konkreten behördlichen Maßnahmen wurden 2002 und
2003 aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse durch das BMÖLS bzw. nun durch das
BKA ergriffen? Wie viele Anzeigen wurden erstattet?
10. Wie viele
Hausdurchsuchungen wurden beantragt? Wie viele durchgeführt?
11. Wurden in der Folge
Produkte bescheidmäßig beschlagnahmt, ein Rückruf angeordnet oder ein
Untersagungsbescheid ausgesprochen?
12. Wenn nein, warum nicht?
13. Wenn ja, wer bzw. welche
Behörde hat diese Maßnahmen (z.B. Anzeigen) bzw. Bescheide aufgrund welcher
Rechtsgrundlage erlassen (ersuche um namentliche Bekanntgabe der zuständigen
Behörde, Rechtsgrundlage, betroffene NEM und deren Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
14. Wie viele dieser
Bescheide erwuchsen in Rechtskraft? Gegen wie viele dieser Bescheide wurde ein
Rechtsmittel ergriffen? Wie viele dieser Verfahren sind abgeschlossen, wie
viele noch offen?
15. Wurde bei diesen
Kontrollen und Untersuchungen von NEM (siehe Fragen 5 –8) auch die Einhaltung der
Lebensmittelkennzeichnung – VO und Bestimmungen der Fertigpackungs-Verordnung
überprüft?
16. Wenn nein, warum nicht?
17. Wenn ja, wie fielen diese
Überprüfungen aus? Welche behördliche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
18. Wie viele gerichtliche
Anzeigen nach § 6a Rezeptpflichtgesetz wurden von den zuständigen Behörden bzw.
Sachverständigen 2002 und 2003 erstattet (Aufschlüsselung auf Jahre und
Landesgerichte)?
19. Welche Produkte (z.B.
NEM) betrafen diese Anzeigen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der Produkte
und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
20. Wie viele gerichtliche
Anzeigen nach § 84 a Arzneimittelgesetz (AMG) wurden von den zuständigen
Behörden bzw. Sachverständigen 2002 und 2003 erstattet (Aufschlüsselung auf
Gerichte bzw. StA)?
21. Wurden auch Anzeigen nach
dem StGB erstattet (z.B. Gesundheitsgefährdung)? Wenn ja, wie viele?
22. Welche Produkte (z.B.
NEM) betrafen diese Anzeigen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der Produkte
und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
23. Wie viele Anzeigen wurden
von den zuständigen Behörden bzw. Sachverständigen 2002 und 2003 nach § 84 b
Arzneimittelgesetz (AMG) Anzeigen erstattet (Aufschlüsselung auf BH)?
24. Wie viele Kontrollen wurden
2004 (bis 31.05.2004)in Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder
natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der
Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen,
Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen)
durchgeführt (Ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre, Örtlichkeiten und
Bundesländer)?
Wer führte dabei konkret diese Kontrollen jeweils durch?
25. Welche Ergebnisse
erbrachten diese Kontrollen? Welche Maßnahmen und Sanktionen wurden aufgrund
jeweils welcher Rechtsgrundlage ergriffen?
26. Wie viele und welche
Nahrungsergänzungsmittelproben wurden 2004 in Räumen von Vereinen oder anderen
juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der
Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei
Sportveranstaltungen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und
Sporteinrichtungen) gezogen (Ersuche um Aufschlüsselung auf NEM, Jahre,
Örtlichkeiten und Bundesländer)?
Durch wen wurden dabei konkret die Proben gezogen?
27. Wie viele und welche
Nahrungsergänzungsmittelproben, die in Räumen von Vereinen oder anderen
juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der
Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen,
Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen) gezogen
wurden, wurden auf Prohormone und andere verbotene Stoffe untersucht (Ersuche
um Aufschlüsselung auf NEM, Chargennummer, Jahre, Örtlichkeiten und Bundesländer,
sowie Herkunftsland)?
28. Welche Prohormone und
sonstige „verbotene“ Stoffe wurden bei den Untersuchungen in diesen NEM
nachgewiesen (ersuche um namentliche Bekanntgabe der NEM, Stoffe und jeweils
Chargennummer, sowie Herkunftsland)? Wo, wie und von wem wurden diese NEM
verkauft?
29. In wie vielen Fällen und
bei welchen NEM wurden Prohormone Grenzwertüberschreitungen bei Prohormonen,
etc. oder sonstige verbotenen Stoffen im Rahmen dieser Untersuchungen
festgestellt (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der einzelnen NEM,
Chargennummer, Prohormone und sonstige verbotene Stoffe, sowie Herkunftsland)?
30. Welche konkreten
behördlichen Maßnahmen wurden 2004 aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse nun
durch das BKA ergriffen? Wie viele Anzeigen wurden erstattet?
31. Wie viele
Hausdurchsuchungen wurden beantragt? Wie viele durchgeführt?
32. Wurden in der Folge
Produkte bescheidmäßig beschlagnahmt, ein Rückruf angeordnet oder ein
Untersagungsbescheid ausgesprochen?
33. Wenn nein, warum nicht?
34. Wenn ja, wer bzw. welche
Behörde hat diese Maßnahmen (z.B. Anzeigen) bzw. Bescheide aufgrund welcher
Rechtsgrundlage erlassen (ersuche um namentliche Bekanntgabe der zuständigen
Behörde, Rechtsgrundlage, betroffene NEM und deren Chargennummer, sowie
Herkunftsland)?
35. Wie viele dieser
Bescheide erwuchsen in Rechtskraft? Gegen wie viele dieser Bescheide wurde ein
Rechtsmittel ergriffen? Wie viele dieser Verfahren sind abgeschlossen, wie
viele noch offen?
36. Wurde bei diesen
Kontrollen und Untersuchungen von NEM (siehe Fragen 27-30) auch die Einhaltung der
Lebensmittelkennzeichnung – VO und Bestimmungen der Fertigpackungs-Verordnung
überprüft?
37. Wenn nein, warum nicht?
38. Wenn ja, wie fielen diese
Überprüfungen aus? Welche behördliche Maßnahmen mussten ergriffen werden?
39. Wie viele gerichtliche
Anzeigen nach § 6a Rezeptpflichtgesetz wurden von den zuständigen Behörden bzw.
Sachverständigen 2004 erstattet (Aufschlüsselung auf Jahre und Landesgerichte)?
40. Welche Produkte (z.B.
NEM) betrafen diese Anzeigen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der Produkte
und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
41. Wie viele gerichtliche
Anzeigen nach § 84 a Arzneimittelgesetz (AMG) wurden von den zuständigen
Behörden bzw. Sachverständigen 2004 erstattet (Aufschlüsselung auf Gerichte
bzw. StA)?
42. Wurden auch Anzeigen nach dem StGB
erstattet? Wenn ja, wie viele?
43. Welche Produkte (z.B.
NEM) betrafen diese Anzeigen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der Produkte
und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
44. Wie viele Anzeigen wurden
von den zuständigen Behörden bzw. Sachverständigen 2004 nach § 84 b
Arzneimittelgesetz (AMG) Anzeigen erstattet (Aufschlüsselung auf BH)?
45. Wurden 2001, 2002 und
2003 NEM im Auftrag von Sportverbänden auf Anabolika, Prohormone etc
untersucht? Welche Produkte und wie viele Chargen der einzelnen Produkte wurden
dabei jeweils untersucht?
45.1. Wenn nein,
warum nicht?
45.2.
Wenn ja, welche NEM mit welcher Chargennummer wurden untersucht?
Welche Ergebnisse
erbrachten diese Untersuchungen (Aufschlüsselung auf
NEM und
Chargennummer)?
45.3. In wie vielen Untersuchungen von NEM wurden
Dopingstoffe und sonstige
verbotene Stoffe
festgestellten bzw. nachgewiesen? Welche Stoffe bzw.
welche
Überschreitungen wurden nachgewiesen?
45.4. Welche NEM betraf dies (Ersuche um namentliche
Bekanntgabe der NEM
und
Chargennummer)?
45.5. Welche
Maßnahmen wurden durch die betroffenen Sportverbände
vorgenommen?
45.6.
Welche konkreten Maßnahmen wurden daher durch die dafür zuständigen
Behörden des BMÖLS bzw. des BKA nach § 68 AMG vorgenommen?
45.7. Wurden diese NEM im Anti-Doping Labor im
Austrian Research Center
untersucht? Wenn
nein, wo dann?
46. Wurden 2004 (Stichtag
31.05.04) im Auftrag von Sportverbänden auf Anabolika, Prohormone etc
untersucht? Welche Produkte und wie viele Chargen der einzelnen Produkte wurden
dabei jeweils untersucht?
46.1. Wenn nein, warum nicht?
46.2. Wenn ja,
welche NEM mit welcher Chargennummer wurden untersucht? Welche Ergebnisse erbrachten diese
Untersuchungen (Aufschlüsselung auf NEM und Chargennummer)?
46.3. In wie vielen Untersuchungen von NEM wurden
Dopingstoffe und sonstige
verbotene Stoffe
festgestellten bzw. nachgewiesen? Welche Stoffe bzw.
welche
Überschreitungen wurden nachgewiesen?
46.4. Welche NEM betraf dies (Ersuche um namentliche
Bekanntgabe der NEM
und
Chargennummer)?
46.5. Welche
Maßnahmen wurden durch die betroffenen Sportverbände
vorgenommen?
46.6.
Welche konkreten Maßnahmen wurden daher durch die dafür zuständigen
Behörden des BMÖLS bzw. des BKA nach § 68 AMG vorgenommen?
46.7. Wurden diese NEM im Anti-Doping Labor im
Austrian Research Center
untersucht? Wenn
nein, wo dann?
47. Wie beurteilt das BKA das
Doping- und Gesundheitsrisiko von (verunreinigten) NEM in Anbetracht der
mindestens seit 3 Jahren bekannten und vorliegenden Untersuchungsergebnissen
und medizinischen sowie toxikologischen Schlussfolgerungen?
48. Gibt es eine offizielle
Empfehlung des Sportressorts (BKA) zur Verwendung von NEM etc. für
Leistungssportler?
Wenn ja, wie lauten diese?
49. Welche Haltung nimmt das
BKA – als Sportministerium – generell gegenüber NEM für Leistungs-, Amateur-
und Freizeitsportler ein?
50. Welche Empfehlung des BKA
gibt es hinsichtlich NEM für Leistungssportler? Welche für Amateur- und
Freizeitsportler?
51. Ist es zulässig, dass
Vereine oder Fachverbände den Kauf von NEM über Sportförderungsmittel (z.B.
Bundessportförderung) finanzieren? Wenn nein, warum nicht?
52. Welche Sportverbände, die
der BSO angehören, empfehlen ihren SportlerInnen die Einnahme von NEM (Ersuche
um Aufschlüsselung dieser Verbände und Bekanntgabe der NEM)?
53. Welche Haltung nimmt Ihr
Ressort zu einer derartigen Empfehlung ein?
54. Wie viele Sportler/Innen
haben sich jeweils nach einem positiven Dopingbefund in den Jahren 2000, 2001,
2002 und 2003 bzw. 2004 (31.05.2004) auf ein NEM berufen (ersuche um
Aufschlüsselung der Anzahl der Sportler, zuständiger Sportverband und Jahre)?
55. Zu welchen Konsequenzen
(z.B. Sperre) bei den SportlerInnen führten jeweils diese positiven Dopingbefunde?
56. Welche Maßnahmen
gegenüber Hersteller, Importeure oder Händler von NEM wurden durch die dafür
zuständigen Behörden bzw. beauftragten Sachverständigen (seit 01.01.02 BMÖLS
bzw. nun BKA) danach ergriffen?
57. Werden durch die
zuständigen Behörden bzw. Sachverständigen des BKA Web-Seiten (Online-Anbieter)
beobachtet und kontrolliert, in denen Dopingmittel, Arzneimittel,
Tierarzneimittel, Anabolika oder (verunreinigte) Nahrungsergänzungsmittel
angeboten und in weiterer Folge eingeführt bzw. in Verkehr gebracht haben?
58. Wenn nein, warum nicht?
59. Wenn ja, zu welchen
konkreten Ergebnissen und Schlussfolgerungen führten bislang diese Kontrollen
(Marktbeobachtung)?
60. Wurden dabei auch
Testkäufe bei Online-Anbietern durchgeführt?
61. Wenn nein, warum nicht?
Gibt es eine Rechtsgrundlage, die dies ausschließt?
62. Wenn ja, welche Produkte
betraf dies konkret und welche Ergebnisse wurden bei Untersuchungen erzielt
(ersuche um namentliche Bekanntgabe der Produkte mit Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
63. Welche Probleme werden
grundsätzlich seitens des Ressorts bei elektronischen Angeboten und
Bestellungen (Internet) von Dopingmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln
gesehen?
64. Wie sieht dabei die
internationale Zusammenarbeit – gerade in Anbetracht der gesundheitlichen
Risiken und der Dopingrelevanz von verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln –
aus?
65. Wie viele Ermittlungen
wurden durch die zuständigen Behörden bzw. Sachverständigen des BKA 2000, 2001
und 2002 hinsichtlich Postfachangebote, Internetangebote und –bestellungen von
Dopingmitteln, Anabolika und NEM durchgeführt (Aufschlüsselung auf Jahre)?
66. Welche Produkte betraf
dies konkret (Aufschlüsselung der Produkte und Bekanntgabe der Chargennummer,
sowie Herkunftsland)?
67. Welche Ergebnisse
erbrachten diese Kontrollen und Ermittlungen in diesen Jahren? Zu welchen
Konsequenzen und behördlichen Maßnahmen führten diese Ergebnisse?
68. Aus welchen Ländern in
diesen Jahren stammten jeweils diese Produkte (Aufschlüsselung auf Österreich,
einzelne EU-Staaten sowie die Drittstaaten)?
69. Gegen welche Bestimmungen
wird bzw. wurde nach Bestellungen von Dopingmitteln, Anabolika und
verunreinigten NEM über Internet oder Postfachfirmen verstoßen?
70. Welche Maßnahmen wurden
seitens des BMÖLS und des BKA 2002, 2003 und 2004 (31.05.2004) gemeinsam mit
dem BMI und dem BMF ergriffen, um den kriminell organisierten Schwarzmarkt für
Anabolika, verunreinigten NEM etc. in Österreich zu bekämpfen? Welche sind 2004
insgesamt geplant?
71. Sehen Sie zu diesen
dargestellten Problemstellungen einen legislativen Handlungsbedarf? Wenn ja,
was soll geändert und verbessert werden?
72. Wenn nein, warum nicht?
73. Welche Maßnahmen wurden
17.Juli 2002 durch die § 8 Kommission gesetzt?
74. Liegt der Jahresbericht
des IOC-Labors für das Jahr 2003 bereits vor? Wenn ja, wie lautet dieser?
75. Welches Ergebnis
erbrachten die von Dr. Karl Heinz Demel am 22.10.2003 angekündigten
Untersuchungen von alten Dopingproben auf THG (anaboles Steroid Tetrahydrogestrinone)?
Wie viele Proben wurden untersucht? Welche Ergebnisse liegen vor?