1919/J XXII. GP
Eingelangt am 17.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag.a Wurm und GenossInnen
an
den Bundesminister für Finanzen
betreffend Auflösung der Zollwache mit 01.
Mai 2004 und Aufteilung des Personals
Die
mit 01.04.2004 erfolgte Überstellung eines Teils der Zoll wache in das
allgemeine
Verwaltungsschema im BMF führt bei
ehemaligen „Wachebeamten" aufgrund ihres
nunmehrigen Status als Beamte der
zivilen Verwaltung zu einer großen Verunsicherung, die
durch diverse Veränderungen hervorgerufen wird:
Finanzielle
Nachteile
Bei Anwendung des §113 g GG werden die Bezüge und
Nebengebühren, die der
Wachebeamte
unmittelbar vor seiner Überstellung in die Allgemeine Verwaltung erhalten hat
„eingefroren". Er hat dadurch ab 01.
Mai 2004 zwar kurzfristig keinen finanziellen Verlust
(eine höhere Besteuerung von Zulagen die er davor als Wachebeamter
bekommen hat
bedeuten aber schon ab 01. Mai einen
Verlust). Der „eingefrorene" bisherige Wachebeamte
hat jetzt so lange keine Vorrückungen (Biennalsprünge) bis sich seine
Einkommenskurve in
der Allgemeinen Verwaltung mit der „Gefriergrenze" schneidet. Erst dann
rückt er in den
Gehaltsstufen weiter vor. Das kann
abhängig vom jetzigen zivilen Arbeitsplatz bedeuten dass
es Jahre dauern kann bis erstmals eine Vorrückung im allgemeinen
Gehaltsschema erfolgt.
Das bedeutet für diese 40 bis 55jährigen Kollegen einen massiven
Einkommensverlust in der
Lebensverdienstsumme, der in die 100.000 € geht, je jünger der Kollege ist,
desto höher die
finanzielle Einbuße. Zudem kommt, dass er
durch einen immer längeren werdenden
Durchrechungszeitraum für die Pensionsberechnung, dann auch eine
entsprechend
verringerten Pensionsanspruch zu erwarten hat.
Ausbildung
Ein
Zollwachebeamter ist ein Vollausgebildeter Wachebeamter, über 70% sind
ausgebildete
Führungskräfte und waren auf Grund dieser Ausbildung bis zum 30. April 2004 als
dienstführende Wachebeamten eingesetzt. Diese Ausbildung und das Wissen und die
Erfahrung ist für die Tätigkeit als ziviler
Bediensteter kaum noch verwendbar. Der Staat, bzw.
die Öffentliche Hand hat hohe finanzielle Aufwendungen in Aus- und
Fortbildung investiert,
die jetzt im zivilen Bereich nicht mehr umgesetzt bzw. eingesetzt werden kann.
Im Bereich der Bundesgendarmerie kann die
umfangreiche und kostenintensive Ausbildung
als (Zoll)Wachebeamter im allgemeinen und die Ausbildung als dienstführender
Wachebeamter im besonderen sehr wohl weiterhin eingesetzt bzw. umgesetzt
werden, was die
Umschulungszeit eines Zollwachebeamten zum Gendarmeriebeamten von insgesamt nur
8
Wochen deutlich macht.
Künftige Karriere
Für einen ausgebildeten ehemaligen Zollwachebeamten sind
im Bereich des BMF in der
zivilen Verwaltung
kaum noch Karrieremöglichkeiten vorhanden. Der ehemalige
Wachebeamte wird bis zu seiner
Ruhestandversetzung „das dritte Rad am Wagen in der
zivilen Verwaltung" sein. Auf Grund seiner Vortätigkeit werden,
verständlicherweise, zuerst
immer die „gelernten" und auf ihrem Aufgabengebiet erfahrenen Finanz- und
Zollbediensteten auf entsprechende Führungsfunktionen ernannt werden.
Gesellschaftliche
Stellung
Ein Wachebeamter hat in der öffentlichen Wahrnehmung
immer eine besondere Stellung und
ein besonderes
Ansehen, nicht zuletzt durch sein Auftreten und durch das Tragen einer
Uniform. Eine plötzliche Aberkennung des Tragens einer Uniform oder das
künftige Tragen
eines Dienstkleides ohne die Merkmale einer Exekutivuniform, wie das Tragen
eines
Dienstgrades, wird in der Öffentlichen Wahrnehmung als „Degradierung"
gewertet bzw. wird
sofort als „Strafsanktion" auf Grund eines dienstlichen Vergehens
angesehen.
Ruhestandsversetzung
Für den Exekutiven Wachebeamten gelten begünstigte
Abschlagsregelungen bei einer
vorzeitiger
Ruhestandsversetzung.
Derzeit wird an eine Exekutivdienstgesetz gearbeitet,
bzw. darüber verhandelt. Wachebeamte
im Schicht-, Nacht- oder Wechseldienst sollen demnach
nach einer entsprechenden Anzahl
solcher
„exekutiver Aussendienstjahre" ohne Abschläge früher in Pension gehen
können.
Garantieerklärung des Finanzministers
Am 10. März 2003 erklärt Finanzminister Grasser gegenüber
dem Zentralausschuss
Zollwache wörtlich -
„nur unter der Voraussetzung, dass keiner einen Euro oder Cent verliert,
wird es zu dieser Maßnahme 1030 BMI und 1029 Verbleib im BMF kommen" und
„oberstes
Gebot ist die Freiwilligkeit bei der
Ressortwahl"!
Bezugnehmend auf diese
„Garantieerklärung" des Bundesministers stellen die unterfertigten
Abgeordneten an den zuständigen Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage
1)
Weshalb
wurde im Rahmen der Zusammenführung der Wachkörper gemäß dem
Regierungsübereinkommen nicht von Seiten des BMF versucht, auch eine
Überstellung von
Zollwachebeamten in die Justizwache durch
Verhandlungen mit dem BMJ zu ermöglichen?
2)
Wie
viele der 1029 im BMF verbliebenen ehemaligen Zollwachbeamten wurden an welche
Dienststellen und Standorte dienstzugeteilt bzw. versetzt (Bitte um Auflistung
nach
Zollämtern, Finanzämtern und sonstigen Ämtern der zivilen Verwaltung!)?
3)
Wie vielen dieser 1029 im BMF verbliebenen ehemaligen
Zollwachebeamten wurde
aufgrund der Reform
keine Dienstzuteilung bzw. Versetzung an ihrem bisherigen Dienstort
mehr ermöglicht?
4)
Erachten
Sie die in der Einleitung unter „Finanzielle Nachteile" angeführten
Einkommensverluste in Anbetracht Ihrer „Garantieerklärung", dass kein nunmehr
in ziviler
Verwaltung im BMF eingesetzter ehemaliger
Zollwache-Bedienstete „einen Cent verlieren
wird", als gebrochenes
Versprechen?
5)
Werden die im Exekutivdienst erworbenen Jahre den jetzt
zivilen Zollbeamten zu hundert
Prozent
gutgeschrieben?
6)
Ist es richtig, dass allen 181 Vorarlberger
Zollwache-Bediensteten der Wechsel ins BMI
just
einige Tage vor den Vorarlberger Landtagswahlen ermöglicht wurde?
7)
Ist es richtig, dass 80 Zollwache Bedienstete aus
Vorarlberg zusätzlich ins BMI wechseln
durften?
8)
Ist es richtig, dass den 11 Tiroler und 57 Schwechater
Optanten der Wechsel ins BMI nur
deshalb nicht
ermöglicht wurde, weil im Gegenzug alle Vorarlberger Optanten ins BMI
übernommen wurden und an der Gesamtzahl der 2003 abstrakt festgelegten 1030
Überführungen ins BMI nicht gerüttelt werden sollte?
a) Wenn "ja", weshalb bestand die unverrückbare
Notwendigkeit, die Festlegung der
abstrakten
Zahl 1030 einer menschlichen Lösung für die bundesweit ca. 70 verbleibenden
Bediensteten
vorzuziehen?
9) Weshalb bot das BMF den
verbleibenden BMI-Optanten aus dem Tiroler Oberland und
Schwechat nicht wie allen anderen,
insbesondere den Vorarlberger Optanten, die Möglichkeit
des Wechsels ins BMI, um folglich die Zollagenden gem. § 15 ZRDG
(Zollrechtsdurchführungsgesetz) ebenso wie die Gendarmerie in Vorarlberg
durchzuführen?
10)
Weshalb wurde die Zusage, wonach Versetzungen unter der
Wahrung weitestgehender
Freiwilligkeit
erfolgen sollen, fast ausschließlich im Tiroler Oberland und in Schwechat nicht
eingehalten?
11)
Wie
rechtfertigen Sie die hohe Gesamtzahl an zivilen Bediensteten des BMF in Tirol
mit
ca. 180 Beamten?
12)
In welchen Bereichen und an welchen Standorten werden
bzw. wurden diese
dienstzugeteilt bzw.
versetzt?
13)
An
der EU-Aussengrenze zur Schweiz steht in Vorarlberg nur die Gendarmerie, die
gem.
§ 15 Zoll -RDG auch die Zollaufgaben mit vollzieht, wenige Kilometer entfernt
stehen in
Tirol an der EU-Aussengrenze zur Schweiz
aber jeweils ein Zöllner und ein Gendarm! Wie
begründen Sie dies und erachten Sie diesen mit 01.05.04 vollzogenen
verwaltungspolitischen
Rückfall der Doppelgleisigkeit in Zeiten vor
das Inkrafttreten des Übertragungsgesetzes im
Jahr 1967 als sinnvoll, indem - damals wie heute - Gendarmen und Zöllner
den Dienst an der
Grenze zu Schweiz gemeinsam verrichten?
14)
Ist
es richtig, dass diese Doppelstruktur des Dienstes den Wechsel von
Zollwachebeamten
aus dem Tiroler Oberland in das BMI
verhinderte?