1943/J XXII. GP
Eingelangt am
28.06.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an
die Bundesministerin für Justiz
betreffend
„EG-Richtlinie zur Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden
Streitigkeiten"
Am
31 .Januar 2003
ist für grenzüberschreitende Streitigkeiten die EG-Richtlinie 2003/8/EG des
Rates zur Verbesserung des Zugangs zum
Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug
durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die
Prozesskostenhilfe in derartigen
Streitsachen in Kraft getreten. Sie ist im größten Teil bis zum 30.November 2004,
im Übrigen bis
zum 30.Mai 2006 in nationales Recht
umzusetzen (Art. 21 Abs. 1, 22).
Gem. Art. 5 ist beispielsweise Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn der
Antragsteller mittellos ist.
Einschränkend können
aber die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Anträge für „offensichtlich
unbegründete Verfahren" abgelehnt werden (Art. 6 Abs. 1).
Die unterzeichneten Abgeordneten richten
daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1.
Welche
legislativen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie sind geplant?
2.
Wann
sollen diese erfolgen?
3.
Sind Gesetzesänderungen notwendig, um den Persönlichen
Anwendungsbereich nach den
RL neu zu regeln?
Wenn ja, in welcher Form?
4.
Muss die Frage der „Mittellosigkeit" im Sinne der
Richtlinie in Österreich neu geregelt
werden? Wenn ja, wie?
5.
Sind Gesetzesänderungen notwendig, um eine angemessene
Prozesskostenhilfe im Sinne der
RL sicherzustellen?
6.
Sind Gesetzesänderungen notwendig, um verfahrensrechtlich
im Sinne der RL den Zugang
zu einer
Prozesskostenhilfe zu gewährleisten?