2028/J XXII. GP
Eingelangt am 09.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Hannes Jarolim. Peter Schieder, Gabriele
Heinisch-Hosek
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend rechtliche Absicherung gleichgeschlechtlicher Paare durch
die „Eingetragene
Partnerschaft"
Gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften sind vor dem Gesetz in Österreich immer noch
Fremde, auch wenn lesbische und schwule Paare oftmals Jahrzehnte zusammen
leben. Einzig beim
Zeugnisentschlagungsrecht im Strafverfahren
(§ 72 Abs. 2 StGB) konnte im Jahr 1998 noch von der
SPÖ eine erste Gleichstellung erreicht werden. Seit dem Antritt der
ÖVP-FPÖ-Regierung ist die
längst überfällige Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare kein Thema mehr,
wenn man von der
Öffnung des Wohnungseigentumsgesetzes für gleichgeschlechtliche Paare absieht,
wo wohl auch
andere Motive (die Einführung einer möglichst offenen
"Eigentümerpartnerschaft") maßgeblich
waren.
Dabei hat die
europäische Rechtsentwicklung Österreich hier längst eingeholt. Zahlreiche
europäische Staaten haben in ihrer Rechtsordnung eigene Regelungen zur
Absicherung und
Anerkennung gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften (wobei dieses Modell in einzelnen Staaten
auch heterosexuellen Paaren offen steht):
• "Eingetragene
Partnerschaft" in Dänemark (seit 1989), Norwegen (1993), Schweden
(1995), Grönland (1996), Island
(1996) und den Niederlanden (1998);
• "Ziviler Solidaritätspakt" PACS in
Frankreich (1999);
• "Zusammenlebensvertrag"
in Belgien (2000);
• Zwei Gesetze zur Gleichstellung der
Lebensgemeinschaften in Portugal (2001);
• "Lebenspartnerschaft"
in Deutschland (seit 2001).
• Die Niederlande haben zudem seit 1. April 2001
die standesamtliche Ehe für
gleichgeschlechtliche Paare geöffnet und
Schweden hat mit der Freigabe der Adoption
im Jahr 2002 denselben Schritt gesetzt.
Weitere europäische Staaten arbeiten derzeit ebenfalls an der
rechtlichen Absicherung
gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften:
• In der Schweiz wurde am 3. Dezember 2003
eine Vorlage der (konservativen)
Justizministerin Ruth Metzler für eine „Eingetragene Partnerschaft" für
gleichgeschlechtliche Paare vom Nationalrat mit 118 zu 50 Stimmen angenommen.
Die
zweite Kammer (der Ständerat) hat dem
Gesetz erst kürzlich am 3. Juni 2004 mit 25 zu 0
Stimmen zugestimmt. Damit kann das Gesetz vorrausichtlich nach
Durchführung einer
von mehreren Abgeordneten verlangten Volksabstimmung in Kraft treten. In den
Kantonen Zürich und Genf existieren bereits kantonale Regelungen für
Partnerschaften
gleichgeschlechtlicher Paare (im September 2002 stimmten 62,7 Prozent der
Zürcher
Bevölkerung für das dortige Gesetz!).
• In Großbritannien hat Queen Elizabeth II.
in ihrer (vom Premierminister verfassten)
Thronrede am 26. November 2003 die Einführung von Partnerschaften für Lesben
und
Schwule angekündigt. "Zwar werde das Wort Ehe nicht verwendet werden,
doch
rechtlich sollten diese Partnerschaften von Schwulen und Lesben der Ehe
weitgehend
gleichgestellt sein. Nach den Plänen der Labour-Regierung ... werden
Homosexuelle auf
dem Standesamt im Beisein von Zeugen eine "bürgerliche Partnerschaft"
eingehen
können, die mit ähnlichen Rechten und Pflichten verbunden ist wie eine Ehe,
etwa bei
Renten- und Erbschaftsansprüchen. Hat einer der beiden Partner Kinder, wird der
andere mit Unterzeichnung des Vertrages als
Elternteil anerkannt. Heterosexuellen steht
diese Form der Partnerschaft nicht
offen." (APA 351 vom 26. 11.
03 -13:02).
Auch der Europarat und die Europäische Union haben sich bereits mit der
Ungleichbehandlung von
Homosexuellen auseinandergesetzt:
•
Europarat: Die parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 26.
September
2000 eine umfassende Entschließung zu Homosexuellenrechten beschlossen, in der
die
Mitgliedsstaaten zur Absicherung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften
durch
das Rechtsinstitut der Eingetragenen Partnerschaft aufgefordert werden
(Entschließung
Nr. 1474
[2000]). ."11.... call upon member states:... i. to
adopt legislation which
makes Provision for registered partnership:..."
• Europäische Union: Sowohl der EG-Vertrag nach
Amsterdam (Artikel 13) als auch
die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 21 Abs. 1) enthält
ein
Verbot der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung - wenn auch
derzeit
noch ohne direkte Rechtswirkung (indirekte Wirkung des Artikel 13 EGV war
allerdings jene EU-Antidiskriminierungsrichtlinie, die Österreich heuer auf
Minimalniveau umgesetzt hat). Aber sobald
die EU-Verfassung in Kraft tritt, wird die
Grundrechtscharta als Bestandteil der Verfassung einklagbares EU-Recht.
Das — mit Ausnahme des französischen Sonderwegs - am meisten angewandte
und für die
Absicherung
lesbischer/schwuler Paare erfolgreichste Modell ist die „Eingetragene
Partnerschaft":
• Die „Eingetragene Partnerschaft" wie sie in
den skandinavischen Ländern als erstes
erfolgreich umgesetzt wurde ist ein relativ einfaches Gesetz - die
skandinavische
Variante lässt sich nahezu auf ein DIN-A4-Blatt unterbringen! Dabei wurden in
Skandinavien bereits in den 90er-Jahren des
vorigen Jahrhunderts gleichgeschlechtlichen
Paaren unter dem Titel „Eingetragene Partnerschaft" all jene Rechte
und Pflichten
zugestanden, die auch heterosexuellen Ehepaaren zustehen - mit einigen klar
definierten
Ausnahmen, die sich meist auf Rechte betreffend Kinder (also Sorgerecht,
Fortpflanzungsmedizin und Adoption)
bezogen.
• Ziel des Modells ist es, gleichgeschlechtlichen
Paaren nahezu alle Rechtsfolgen
(Rechte und Pflichten) des im bürgerlichen Gesetzbuch definierten
Rechtsinstituts Ehe
zuzugestehen, ohne den Begriff Ehe anzuwenden, da dieser ja auch mit einem
katholisches Sakrament verknüpft ist. Ob
das Modell (wie in einigen Staaten) dann auch
heterosexuellen Paaren offen steht, ist letztlich eine politische Frage, macht
aber für die
rechtliche Absicherung von lesbischen & schwulen Paaren keinen
Unterschied.
• Unser Nachbarland Deutschland ist mit der
„Lebenspartnerschaft" ebenfalls diesen
Weg gegangen, auch wenn dort aus
verfassungsrechtlichen Gründen (Schutz von Ehe
und Familie in der Verfassung) die Bestimmungen des Eherechts einzeln
nachgebildet
werden mussten.
Daneben ist noch die Frage der Anerkennung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften -
analog zu den heterosexuellen
(nichtehelichen) Lebensgemeinschaften ohne Trauschein - offen:
• Während der in vielen Bundesgesetzen angewandte
(aber nirgendwo definierte)
Begriff „Lebensgemeinschaft" für
heterosexuelle Paare durch OGH-Judikatur halbwegs
klar umrissen ist (Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) ist
die
Anwendung auf homosexuelle Lebensgemeinschaften völlig offen. Zwar gibt es seit
letztem Sommer für das österreichische
Mietrecht eine Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Karner vs. Austria.
(Application no.
40016/98 - Urteil des EGMR vom 24. Juli
2003), gemäß dem das Eintrittsrecht für
LebensgefährtInnen im Mietrecht auch Homosexuellen zusteht, doch fehlt
leider eine
Rechtsklarheit für alle anderen Bereiche, in denen LebensgefährtInnen
gesetzliche
Rechte zustehen (z.B. Pflegefreistellung im Krankheitsfall usw.).
• Generell sollte daher der
Bundesgesetzgeber im Sinne der Rechtsklarheit -
beispielsweise am einfachsten in
Form einer Generalklausel im bürgerlichen
Gesetzbuch - festhalten, dass unter dem Begriff "Lebensgemeinschaft"
im Bundesrecht
sowohl gleich- als auch
verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften verstanden
werden.
• Einzig das Bundesland Wien
geht hier im Wiener Landesrecht mit gutem Beispiel
voran:
- Schon bisher wurden in Wien
gleichgeschlechtliche Paare auf administrativer
Ebene gleich behandelt wie
heterosexuelle Lebensgemeinschaften, sei es nun im
Personalbereich, Wohnbereich, Spitalsbereich,
bei der Jungfamilienförderung
oder im
Sozialbereich. Bereits im Oktober 1998 wurde im Büro von
Integrationsstadträtin Brauner eine eigene Antidiskriminierungsstelle
für
gleichgeschlechtliche Lebensweisen eingerichtet.
- Im Zuge
des „Wiener Gleichstellungspakets für gleichgeschlechtliche
Lebensweisen" wird nun in allen Wiener Landesgesetzen der Begriff
Lebensgemeinschaft durch „verschieden- oder gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaft" ersetzt. Der Wiener
Landtag beschloss - auf Antrag der
SPÖ -
unter anderem am 24. April 2003 Novellen zur Wiener Dienstordnung
1994 und zur Vertragsbedienstetenordnung 1995.
Dementsprechend wurden § 61
Abs.
5 Wiener Dienstordnung 1994 sowie § 37 Abs. 5 Wiener
Vertragsbedienstetenordnung 1995 so abgeändert, dass der Ausdruck
"Lebensgemeinschaft" durch "verschieden- oder
gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaft" ersetzt wurde. Weitere 2003 entsprechend
geänderte
Landesgesetze sind die neue Familienhospizkarenz und das Wiener
Gleichbehandlungsgesetz. Die Umsetzung der weiteren Teile in den
Bereichen
Soziales,
Gesundheit und Wohnen wird schrittweise bei entsprechenden
Novellierungen erfolgen. Leider gelten diese
Änderungen nur im Einflussbereich
des
Landes Wien als Landesgesetzgeber, während alle anderen Bürgerinnen
weiter auf den Bundesgesetzgeber warten.
Im Sinne der Gleichbehandlung und der europäischen Rechtsentwicklung
scheinen die
vorgeschlagenen Gesetzesänderungen - a) Einführung der „Eingetragenen
Partnerschaft" für
gleichgeschlechtliche
Paare sowie b) Gleichstellung bei den nichtehelichen
Lebensgemeinschaften
- mehr als überfällig. Daher wäre die Vorbereitung einer entsprechenden
Regierungsvorlage
durch das Bundesministerium für Justiz hoch an der Zeit
Die
unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1.
Ist Ihnen die
parlamentarische Bürgerinitiative "Gleich viel Recht für gleich viel
Liebe"
bekannt, die in der XXI.
Gesetzgebungsperiode von den VertreterInnen der österreichischen
Homosexuellenorganisationen ins Parlament eingebracht wurde, und die der
Petitionsausschuss dem Justizausschuss zur
Behandlung zugewiesen hatte (20/BI - XXI.
GP)? Falls ja, wie stehen sie zur Forderung der Bürgerinitiative nach
„Zugang für
gleichgeschlechtliche Paare zu allen Rechten und Pflichten der Ehe"?
2.
Ist Ihnen der Entschließungsantrag 187/A(E) der Abgeordneten Jarolim
und Schieder vom 9.
Juli 2003 betreffend „rechtliche Absicherung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften"
bekannt, der dem Justizausschuss am
10. Juli 2003 zugewiesen, von diesem aber leider
bisher nicht behandelt wurde?
In diesem
Entschließungsantrag wird u.a. gefordert: „Der Nationalrat wolle
beschließen:
•
Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, die Möglichkeit einer
Generalklausel im
bürgerlichen Recht zur rechtlichen
Gleichstellung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften mit den verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
zu
prüfen.
•
Der
Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat bis 1. Oktober
2003
einen Bericht über die verschiedenen Rechtsinstitute europäischer Staaten für
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften
vorzulegen und auf Grund dieses Berichts die
Einführung eines solchen Rechtsinstituts in Österreich zu prüfen. "
3.
Ist Ihnen das skandinavische Modell der „Eingetragenen
Partnerschaft" für Lesben und
Schwule
bekannt, bei dem gleichgeschlechtlichen Paaren nahezu alle Rechtsfolgen (Rechte
und Pflichten) des im bürgerlichen Gesetzbuch definierten Rechtsinstituts Ehe
zugestanden
werden?
4.
Kennen Sie das dänische Modell der „Eingetragenen Partnerschaft",
wie beurteilen Sie es
und welche Möglichkeiten der
Umsetzung sehen Sie für
dieses Modell in der
österreichischen
Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen in Hinblick
auf eine Umsetzung in Österreich)?
5.
Kennen Sie das norwegische Modell der „Eingetragenen Partnerschaft",
wie beurteilen Sie
es und welche Möglichkeiten der Umsetzung sehen Sie für dieses Modell in der
österreichischen
Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen in Hinblick
auf eine Umsetzung in Österreich)?
6.
Kennen Sie das schwedische Modell der „Eingetragenen Partnerschaft",
wie beurteilen Sie
es und welche
Möglichkeiten der Umsetzung sehen
Sie für dieses Modell in der
österreichischen
Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen
Rechtsfolgen in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)? Wie sehen sie die
Öffnung der Adoption in diesem
Modell seit 2002?
7.
Kennen Sie das
grönländische Modell der „Eingetragenen Partnerschaft", wie beurteilen Sie
es und welche Möglichkeiten der Umsetzung
sehen Sie für dieses Modell in der
österreichischen Rechtsordnung (bitte
um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?
8.
Kennen Sie das
isländische Modell der „Eingetragenen Partnerschaft", wie beurteilen Sie
es
und welche
Möglichkeiten
der Umsetzung sehen Sie
für dieses Modell in
der
österreichischen Rechtsordnung (bitte
um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?
9.
Kennen Sie das niederländische Modell der „Eingetragenen
Partnerschaft", wie beurteilen
Sie es und
welche Möglichkeiten der Umsetzung sehen Sie für dieses Modell in der
österreichischen
Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen in Hinblick
auf eine Umsetzung in Österreich)?
10.
Wie beurteilen Sie
daneben die Öffnung der standesamtlichen Ehe für gleichgeschlechtliche
Paare in den Niederlanden seit 1. April 2001 und eine entsprechende
Umsetzungsmöglichkeit in Österreich
(bitte um detaillierte Angabe der
einzelnen
Rechtsfolgen in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?
11.
Kennen Sie das
französische Modell der „Zivilen Solidariätspaktes (PACS)", wie beurteilen
Sie es und welche Möglichkeiten der Umsetzung
sehen Sie für dieses Modell in der
österreichischen Rechtsordnung (bitte
um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?
12.
Kennen Sie das deutsche Modell der „Lebenspartnerschaft", wie
beurteilen Sie es und
welche
Möglichkeiten der Umsetzung sehen Sie für dieses Modell in der österreichischen
Rechtsordnung (bitte um
detaillierte Angabe des Modells und seiner einzelnen Rechtsfolgen
in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?
13.
Kennen Sie das schweizerische Modell der „Eingetragenen
Partnerschaft", das soeben vom
Nationalrat und Ständerat der
Schweiz beschlossen wurde, wie beurteilen Sie es und welche
Möglichkeiten der Umsetzung sehen Sie für
dieses Modell in der österreichischen
Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen
in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?
14.
Kennen Sie die umfassende Entschließung des Europarates zu
Homosexuellenrechten vom
26. September
2000, in der die Mitgliedsstaaten zur Absicherung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften durch das Rechtsinstitut der Eingetragenen Partnerschaft
aufgefordert werden (Entschließung
Nr. 1474 [2000])?
15.
Welche
Möglichkeiten
sehen Sie daher für
die Einführung einer „Eingetragenen
Partnerschaft"
für gleichgeschlechtliche Paare in Österreich? In welchem Zeitraum ist die
Vorlage einer entsprechenden
Regierungsvorlage möglich?
16.
Wäre in der österreichischen Rechtsordnung insbesondere die Umsetzung
der sehr einfachen
skandinavischen „Eingetragenen
Partnerschaft" (ein „Ein-Seiten-Gesetz) möglich?
17.
Wie beurteilen Sie die Rechte gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften
im Vergleich
zu heterosexuellen nichtehelichen
Lebensgemeinschaften?
18.
Umfasst ihrer Meinung nach der Begriff Lebensgemeinschaft (bzw. die
Begriffe
Lebensgefährtin/Lebensgefährte) in österreichischen
Bundesgesetzen auch
gleichgeschlechtliche PartnerInnen?
19.
Ist Ihnen das
Urteil Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Karner
vs. Austria. (Application no. 40016/98 - Urteil des EGMR vom 24.
Juli 2003) bekannt,
gemäß dem das Eintrittsrecht für LebensgefährtInnen im Mietrecht auch
Homosexuellen
zusteht? Falls ja, welche
Handlungsbedarf sehen Sie nun im österreichischen Bundesrecht?
20. Wie beurteilen Sie
insbesondere die Berücksichtigung gleichgeschlechtlicher PartnerInnen
bei allen
anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend LebensgefährtInnen (z.B.
Pflegefreistellung im
Krankheitsfall usw.)?
21. Sollte daher nicht der
Bundesgesetzgeber im Sinne der Rechtsklarheit - beispielsweise am
einfachsten in
Form einer Generalklausel im bürgerlichen Gesetzbuch - festhalten, dass
unter dem Begriff
"Lebensgemeinschaft"
im Bundesrecht sowohl gleich- als auch
verschiedengeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften verstanden werden?
22. Wäre eine solche
Generalklausel im bürgerlichen Gesetzbuch rechtstechnisch machbar und
wie könnte sie gestaltet sein?
23. Werden Sie daher dem Nationalrat eine
Regierungsvorlage
zur Einführung einer
„Eingetragenen Partnerschaft"
vorlegen? Falls ja, bis wann wird diese Vorlage vorliegen?
24. Werden Sie daher dem
Nationalrat eine Regierungsvorlage für eine Generalklausel im
bürgerlichen
Gesetzbuch vorlegen, durch die klargestellt wird, dass unter dem Begriff
"Lebensgemeinschaft" im
Bundesrecht sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften verstanden werden?
Falls ja, bis wann wird diese Vorlage vorliegen?
25. Wie beurteilen Sie das Risiko
einer Verurteilung Österreichs durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) und den Europäischen Gerichtshof (EUGH), falls
die österreichische Rechtsordnung weiterhin keine rechtliche Absicherung
gleichgeschlechtlicher Paare vorsieht
(insbesondere im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 1
EU-Grundrechtscharta)? .