2028/J XXII. GP

Eingelangt am 09.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Hannes Jarolim. Peter Schieder, Gabriele Heinisch-Hosek
und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend rechtliche Absicherung gleichgeschlechtlicher Paare durch die „Eingetragene
Partnerschaft"

Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind vor dem Gesetz in Österreich immer noch
Fremde, auch wenn lesbische und schwule Paare oftmals Jahrzehnte zusammen leben. Einzig beim
Zeugnisentschlagungsrecht im Strafverfahren (§ 72 Abs. 2 StGB) konnte im Jahr 1998 noch von der
SPÖ eine erste Gleichstellung erreicht werden. Seit dem Antritt der ÖVP-FPÖ-Regierung ist die
längst überfällige Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare kein Thema mehr, wenn man von der
Öffnung des Wohnungseigentumsgesetzes für gleichgeschlechtliche Paare absieht, wo wohl auch
andere Motive (die Einführung einer möglichst offenen "Eigentümerpartnerschaft") maßgeblich
waren.

Dabei hat die europäische Rechtsentwicklung Österreich hier längst eingeholt. Zahlreiche
europäische Staaten haben in ihrer Rechtsordnung eigene Regelungen zur Absicherung und
Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften (wobei dieses Modell in einzelnen Staaten
auch heterosexuellen Paaren offen steht):

   "Eingetragene Partnerschaft" in Dänemark (seit 1989), Norwegen (1993), Schweden
(1995), Grönland (1996), Island (1996) und den Niederlanden (1998);

   "Ziviler Solidaritätspakt" PACS in Frankreich (1999);

   "Zusammenlebensvertrag" in Belgien (2000);

   Zwei Gesetze zur Gleichstellung der Lebensgemeinschaften in Portugal (2001);

   "Lebenspartnerschaft" in Deutschland (seit 2001).

   Die Niederlande haben zudem seit 1. April 2001 die standesamtliche Ehe für
gleichgeschlechtliche Paare geöffnet und Schweden hat mit der Freigabe der Adoption
im Jahr 2002 denselben Schritt gesetzt.

Weitere europäische Staaten arbeiten derzeit ebenfalls an der rechtlichen Absicherung
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften:

  In der Schweiz wurde am 3. Dezember 2003 eine Vorlage der (konservativen)
Justizministerin Ruth Metzler für eine „Eingetragene Partnerschaft" für
gleichgeschlechtliche Paare vom Nationalrat mit 118 zu 50 Stimmen angenommen. Die
zweite Kammer (der Ständerat) hat dem Gesetz erst kürzlich am 3. Juni 2004 mit 25 zu 0
Stimmen zugestimmt. Damit kann das Gesetz vorrausichtlich nach Durchführung einer
von mehreren Abgeordneten verlangten Volksabstimmung in Kraft treten. In den
Kantonen Zürich und Genf existieren bereits kantonale Regelungen für Partnerschaften
gleichgeschlechtlicher Paare (im September 2002 stimmten 62,7 Prozent der Zürcher
Bevölkerung für das dortige Gesetz!).


  In Großbritannien hat Queen Elizabeth II. in ihrer (vom Premierminister verfassten)
Thronrede am 26. November 2003 die Einführung von Partnerschaften für Lesben und
Schwule angekündigt. "Zwar werde das Wort Ehe nicht verwendet werden, doch
rechtlich sollten diese Partnerschaften von Schwulen und Lesben der Ehe weitgehend
gleichgestellt sein. Nach den Plänen der Labour-Regierung
... werden Homosexuelle auf
dem Standesamt im Beisein von Zeugen eine "bürgerliche Partnerschaft" eingehen
können, die mit ähnlichen Rechten und Pflichten verbunden ist wie eine Ehe, etwa bei
Renten- und Erbschaftsansprüchen. Hat einer der beiden Partner Kinder, wird der
andere mit Unterzeichnung des Vertrages als Elternteil anerkannt. Heterosexuellen steht
diese Form der Partnerschaft nicht offen."
(APA 351 vom 26. 11. 03 -13:02).

Auch der Europarat und die Europäische Union haben sich bereits mit der Ungleichbehandlung von
Homosexuellen auseinandergesetzt:

   Europarat: Die parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 26. September
2000 eine umfassende Entschließung zu Homosexuellenrechten beschlossen, in der die
Mitgliedsstaaten zur Absicherung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch
das Rechtsinstitut der Eingetragenen Partnerschaft aufgefordert werden (Entschließung
Nr. 1474 [2000]). ."11.... call upon member states:... i. to adopt legislation which
makes Provision for registered partnership:..."

   Europäische Union: Sowohl der EG-Vertrag nach Amsterdam (Artikel 13) als auch
die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 21 Abs. 1) enthält ein
Verbot der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung - wenn auch derzeit
noch ohne direkte Rechtswirkung (indirekte Wirkung des Artikel 13 EGV war
allerdings jene EU-Antidiskriminierungsrichtlinie, die Österreich heuer auf
Minimalniveau umgesetzt hat). Aber sobald die EU-Verfassung in Kraft tritt, wird die
Grundrechtscharta als Bestandteil der Verfassung einklagbares EU-Recht.

Das — mit Ausnahme des französischen Sonderwegs - am meisten angewandte und für die
Absicherung lesbischer/schwuler Paare erfolgreichste Modell ist die „Eingetragene Partnerschaft":

   Die „Eingetragene Partnerschaft" wie sie in den skandinavischen Ländern als erstes
erfolgreich umgesetzt wurde ist ein relativ einfaches Gesetz - die skandinavische
Variante lässt sich nahezu auf ein DIN-A4-Blatt unterbringen! Dabei wurden in
Skandinavien bereits in den 90er-Jahren des vorigen Jahrhunderts gleichgeschlechtlichen
Paaren unter dem Titel „Eingetragene Partnerschaft" all jene Rechte und Pflichten
zugestanden, die auch heterosexuellen Ehepaaren zustehen - mit einigen klar definierten
Ausnahmen, die sich meist auf Rechte betreffend Kinder (also Sorgerecht,
Fortpflanzungsmedizin und Adoption) bezogen.

   Ziel des Modells ist es, gleichgeschlechtlichen Paaren nahezu alle Rechtsfolgen
(Rechte und Pflichten) des im bürgerlichen Gesetzbuch definierten Rechtsinstituts Ehe
zuzugestehen, ohne den Begriff Ehe anzuwenden, da dieser ja auch mit einem
katholisches Sakrament verknüpft ist. Ob das Modell (wie in einigen Staaten) dann auch
heterosexuellen Paaren offen steht, ist letztlich eine politische Frage, macht aber für die
rechtliche Absicherung von lesbischen & schwulen Paaren keinen Unterschied.

   Unser Nachbarland Deutschland ist mit der „Lebenspartnerschaft" ebenfalls diesen
Weg gegangen, auch wenn dort aus verfassungsrechtlichen Gründen (Schutz von Ehe
und Familie in der Verfassung) die Bestimmungen des Eherechts einzeln nachgebildet
werden mussten.


Daneben ist noch die Frage der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften -
analog zu den heterosexuellen (nichtehelichen) Lebensgemeinschaften ohne Trauschein - offen:

   Während der in vielen Bundesgesetzen angewandte (aber nirgendwo definierte)
Begriff „Lebensgemeinschaft" für heterosexuelle Paare durch OGH-Judikatur halbwegs
klar umrissen ist (Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) ist die
Anwendung auf homosexuelle Lebensgemeinschaften völlig offen. Zwar gibt es seit
letztem Sommer für das österreichische Mietrecht eine Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Karner vs. Austria. (Application no.
40016/98 - Urteil des EGMR vom 24. Juli 2003), gemäß dem das Eintrittsrecht für
LebensgefährtInnen im Mietrecht auch Homosexuellen zusteht, doch fehlt leider eine
Rechtsklarheit für alle anderen Bereiche, in denen LebensgefährtInnen gesetzliche
Rechte zustehen (z.B. Pflegefreistellung im Krankheitsfall usw.).

   Generell sollte daher der Bundesgesetzgeber im Sinne der Rechtsklarheit -
beispielsweise am einfachsten in Form einer Generalklausel im bürgerlichen
Gesetzbuch - festhalten, dass unter dem Begriff "Lebensgemeinschaft" im Bundesrecht
sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften verstanden
werden.

   Einzig das Bundesland Wien geht hier im Wiener Landesrecht mit gutem Beispiel
voran:

-    Schon bisher wurden in Wien gleichgeschlechtliche Paare auf administrativer
     
Ebene gleich behandelt wie heterosexuelle Lebensgemeinschaften, sei es nun im
     
Personalbereich, Wohnbereich, Spitalsbereich, bei der Jungfamilienförderung
      oder im Sozialbereich. Bereits im Oktober 1998 wurde im Büro von
      Integrationsstadträtin Brauner eine eigene Antidiskriminierungsstelle für
      gleichgeschlechtliche Lebensweisen eingerichtet.
-    
Im Zuge des „Wiener Gleichstellungspakets für gleichgeschlechtliche
      Lebensweisen" wird nun in allen Wiener Landesgesetzen der Begriff
      Lebensgemeinschaft durch „verschieden- oder gleichgeschlechtliche
      Lebensgemeinschaft" ersetzt. Der Wiener Landtag beschloss - auf Antrag der
      SPÖ - unter anderem am 24. April 2003 Novellen zur Wiener Dienstordnung
     
1994 und zur Vertragsbedienstetenordnung 1995. Dementsprechend wurden § 61
     
Abs. 5 Wiener Dienstordnung 1994 sowie § 37 Abs. 5 Wiener
      Vertragsbedienstetenordnung 1995 so abgeändert, dass der Ausdruck
     "Lebensgemeinschaft" durch "verschieden- oder gleichgeschlechtliche
      Lebensgemeinschaft" ersetzt wurde. Weitere 2003 entsprechend geänderte
      Landesgesetze sind die neue Familienhospizkarenz und das Wiener
      Gleichbehandlungsgesetz. Die Umsetzung der weiteren Teile in den Bereichen
      Soziales, Gesundheit und Wohnen wird schrittweise bei entsprechenden
      Novellierungen erfolgen. Leider gelten diese Änderungen nur im Einflussbereich
     
des Landes Wien als Landesgesetzgeber, während alle anderen Bürgerinnen
      weiter auf den Bundesgesetzgeber warten.

Im Sinne der Gleichbehandlung und der europäischen Rechtsentwicklung scheinen die
vorgeschlagenen Gesetzesänderungen - a) Einführung der „Eingetragenen Partnerschaft" für
gleichgeschlechtliche Paare sowie b) Gleichstellung bei den nichtehelichen
Lebensgemeinschaften - mehr als überfällig. Daher wäre die Vorbereitung einer entsprechenden
Regierungsvorlage durch das Bundesministerium für Justiz hoch an der Zeit


Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.              Ist Ihnen die parlamentarische Bürgerinitiative "Gleich viel Recht für gleich viel Liebe"
bekannt, die in der XXI. Gesetzgebungsperiode von den VertreterInnen der österreichischen
Homosexuellenorganisationen ins Parlament eingebracht wurde, und die der
Petitionsausschuss dem Justizausschuss zur Behandlung zugewiesen hatte (20/BI - XXI.
GP)? Falls ja, wie stehen sie zur Forderung der Bürgerinitiative nach „Zugang für
gleichgeschlechtliche Paare zu allen Rechten und Pflichten der Ehe"?

2.      Ist Ihnen der Entschließungsantrag 187/A(E) der Abgeordneten Jarolim und Schieder vom 9.
Juli 2003 betreffend „rechtliche Absicherung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften"
bekannt, der dem Justizausschuss am 10. Juli 2003 zugewiesen, von diesem aber leider
bisher nicht behandelt wurde?

In diesem Entschließungsantrag wird u.a. gefordert: „Der Nationalrat wolle beschließen:

    Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, die Möglichkeit einer Generalklausel im
bürgerlichen Recht zur rechtlichen Gleichstellung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften mit den verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zu
prüfen.

    Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat bis 1. Oktober 2003
einen Bericht über die verschiedenen Rechtsinstitute europäischer Staaten für
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften vorzulegen und auf Grund dieses Berichts die
Einführung eines solchen Rechtsinstituts in Österreich zu prüfen. "

 

3.              Ist Ihnen das skandinavische Modell der „Eingetragenen Partnerschaft" für Lesben und
Schwule bekannt, bei dem gleichgeschlechtlichen Paaren nahezu alle Rechtsfolgen (Rechte
und Pflichten) des im bürgerlichen Gesetzbuch definierten Rechtsinstituts Ehe zugestanden
werden?

4.      Kennen Sie das dänische Modell der „Eingetragenen Partnerschaft", wie beurteilen Sie es
und   welche   Möglichkeiten   der   Umsetzung   sehen   Sie   für   dieses   Modell   in   der
österreichischen Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?

5.              Kennen Sie das norwegische Modell der „Eingetragenen Partnerschaft", wie beurteilen Sie
es und  welche Möglichkeiten der Umsetzung  sehen  Sie  für dieses  Modell  in der
österreichischen Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?

6.              Kennen Sie das schwedische Modell der „Eingetragenen Partnerschaft", wie beurteilen Sie
es und welche Möglichkeiten der Umsetzung sehen  Sie für dieses Modell in der
österreichischen Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)? Wie sehen sie die
Öffnung der Adoption in diesem Modell seit 2002?


7.             Kennen Sie das grönländische Modell der „Eingetragenen Partnerschaft", wie beurteilen Sie
es und welche Möglichkeiten der Umsetzung sehen Sie für dieses Modell  in der
österreichischen Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?

8.             Kennen Sie das isländische Modell der „Eingetragenen Partnerschaft", wie beurteilen Sie es
und   welche   Möglichkeiten   der  Umsetzung   sehen   Sie   für   dieses   Modell   in   der
österreichischen Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?

9.             Kennen Sie das niederländische Modell der „Eingetragenen Partnerschaft", wie beurteilen
Sie es und welche Möglichkeiten der Umsetzung sehen Sie für dieses Modell in der
österreichischen Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?

10.      Wie beurteilen Sie daneben die Öffnung der standesamtlichen Ehe für gleichgeschlechtliche
Paare    in    den    Niederlanden    seit     1.    April    2001     und    eine    entsprechende
Umsetzungsmöglichkeit   in   Österreich   (bitte  um   detaillierte   Angabe   der   einzelnen
Rechtsfolgen in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?

11.      Kennen Sie das französische Modell der „Zivilen Solidariätspaktes (PACS)", wie beurteilen
Sie es und welche Möglichkeiten der Umsetzung sehen Sie für dieses Modell in der
österreichischen Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner
einzelnen Rechtsfolgen in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?

12.      Kennen Sie das deutsche Modell der „Lebenspartnerschaft", wie beurteilen Sie es und
welche Möglichkeiten der Umsetzung sehen Sie für dieses Modell in der österreichischen
Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner einzelnen Rechtsfolgen
in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?

13.      Kennen Sie das schweizerische Modell der „Eingetragenen Partnerschaft", das soeben vom
Nationalrat und Ständerat der Schweiz beschlossen wurde, wie beurteilen Sie es und welche
Möglichkeiten der Umsetzung  sehen  Sie  für dieses  Modell  in der österreichischen
Rechtsordnung (bitte um detaillierte Angabe des Modells und seiner einzelnen Rechtsfolgen
in Hinblick auf eine Umsetzung in Österreich)?

14.      Kennen Sie die umfassende Entschließung des Europarates zu Homosexuellenrechten vom
26. September 2000, in der die Mitgliedsstaaten zur Absicherung gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften    durch    das    Rechtsinstitut    der    Eingetragenen    Partnerschaft
aufgefordert werden (Entschließung Nr. 1474 [2000])?

15.      Welche   Möglichkeiten   sehen   Sie   daher   für   die   Einführung   einer   „Eingetragenen
Partnerschaft" für gleichgeschlechtliche Paare in Österreich? In welchem Zeitraum ist die
Vorlage einer entsprechenden Regierungsvorlage möglich?

16.      Wäre in der österreichischen Rechtsordnung insbesondere die Umsetzung der sehr einfachen
skandinavischen „Eingetragenen Partnerschaft" (ein „Ein-Seiten-Gesetz) möglich?


17.       Wie beurteilen Sie die Rechte gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften im Vergleich
zu heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaften?

18.       Umfasst   ihrer  Meinung  nach   der  Begriff Lebensgemeinschaft   (bzw.   die   Begriffe
Lebensgefährtin/Lebensgefährte)       in       österreichischen       Bundesgesetzen       auch
gleichgeschlechtliche PartnerInnen?

19.       Ist Ihnen das Urteil Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Karner
vs. Austria.   (Application no. 40016/98 - Urteil des EGMR vom 24. Juli 2003) bekannt,
gemäß dem das Eintrittsrecht für LebensgefährtInnen im Mietrecht auch Homosexuellen
zusteht? Falls ja, welche Handlungsbedarf sehen Sie nun im österreichischen Bundesrecht?

20.  Wie beurteilen Sie insbesondere die Berücksichtigung gleichgeschlechtlicher PartnerInnen
bei allen anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend LebensgefährtInnen (z.B.
Pflegefreistellung im Krankheitsfall usw.)?

21.  Sollte daher nicht der Bundesgesetzgeber im Sinne der Rechtsklarheit - beispielsweise am
einfachsten in Form einer Generalklausel im bürgerlichen Gesetzbuch - festhalten, dass
unter  dem  Begriff "Lebensgemeinschaft"  im  Bundesrecht  sowohl  gleich-  als   auch
verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften verstanden werden?

22.  Wäre eine solche Generalklausel im bürgerlichen Gesetzbuch rechtstechnisch machbar und
wie könnte sie gestaltet sein?

23.  Werden   Sie  daher  dem  Nationalrat   eine  Regierungsvorlage   zur  Einführung   einer
„Eingetragenen Partnerschaft" vorlegen? Falls ja, bis wann wird diese Vorlage vorliegen?

24.  Werden Sie daher dem Nationalrat eine Regierungsvorlage für eine Generalklausel im
bürgerlichen Gesetzbuch vorlegen, durch die klargestellt wird, dass   unter dem Begriff
"Lebensgemeinschaft" im Bundesrecht sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften verstanden werden? Falls ja, bis wann wird diese Vorlage vorliegen?

25.  Wie beurteilen Sie das Risiko einer Verurteilung Österreichs durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und den Europäischen Gerichtshof (EUGH), falls
die     österreichische     Rechtsordnung     weiterhin     keine     rechtliche     Absicherung
gleichgeschlechtlicher Paare vorsieht (insbesondere im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 1
EU-Grundrechtscharta)?                  .