2029/J XXII. GP
Eingelangt am 09.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Hannes Jarolim und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend die Vollziehung des § 207b StGB (Ersatzbestimmung für den
menschenrechtswidrigen § 209 StGB)
Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen der jahrelangen
strafrechtlichen
Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf Grund des § 209 StGB verurteilt,
und zwar in folgenden Fällen:
• L. & V. vs. Austria,
Judg. 09.01.2003, Appl. 39392/98,39829/98
• S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl.
45330/99
§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft
getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002,
Art. I Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49 Abs. 1 B-VG).
Das anti-homosexuelle Strafgesetz § 209 StGB
wurde jedoch
nicht ersatzlos gestrichen, sondern entgegen den Warnungen der Experten und der
sozialdemokratischen
Parlamentsfraktion durch eine neue Strafbestimmung, § 207b StGB, ersetzt.
Zur Frage der Vollziehung des § 207b
StGB sind bisher folgende Anfragebeantwortungen
eingelangt:
• In der Anfragebeantwortung
von Justizminister Böhmdorfer vom 3. April 2003 (XXII. GP.-NR
91/AB) wurde mitgeteilt, dass 2002 alle nach §
207b StGB eingeleiteten Strafverfahren
Beziehungen
zwischen Männern zum Gegenstand hatten. Nach seiner Information gab es kein
einziges Verfahren betreffend
heterosexuelle oder lesbische Kontakte.
• Nach der weiteren
Anfragebeantwortung von Justizminister Böhmdorfer vom 2. September 2003
(XXII. GP.-NR
660/AB) betrafen im ersten Halbjahr 2003 etwa die Hälfte aller neu
eingeleiteten
Verfahren sowie alle Haftfälle
Beziehungen zwischen Männern.
• Nach Ihrer nun eingelangten
Anfragebeantwortung vom 1. Juli 2004 (XXII. GP.-NR 1696/AB)
lagen im ersten
Halbjahr 2004 einem Drittel der eingeleiten Strafverfahren homo- oder
bisexuelle
Sachverhalte
zu Grunde und betrafen in diesem Halbjahr die Hälfte aller Verurteilungen
Beziehungen
zwischen Männern, alle Freisprüche hingegen heterosexuelle Beziehungen. Weiters
gaben Sie an,
dass sich zum Stichtag 11.05.2004 eine Person wegen § 207b (1) StGB in der
Justizanstalt
Simmering und wegen § 207b (3) StGB zwei Personen, je eine in den
Justizanstalten
Korneuburg und Linz, befanden sowie dass beim Landesgericht Feldkirch ein
Verfahren wegen §
207b (1) StGB eingeleitet worden
sei.
Die
unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Gegen wie viele Personen ist im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des §
207b Absatz 1
StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen
ausschließlich
männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen
ausschließlich
weiblich waren;
A3) Fälle, in
denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen
ausschließlich
männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen
ausschließlich
weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verdächtigen
waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Was waren die bestimmten
Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch
nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt
und was
stellte dieses fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach
den sechs
Konstellationen)?
G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit
(aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
2. Wie oft
ist im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft
und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
Gerichten)?
A) Wie
schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen
auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen
ausschließlich
männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen
ausschließlich
weiblich waren;
A3) Fälle, in
denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer
weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich
weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach §
209 StGB vorbestraft
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die
jugendlichen
Partner noch
nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Wurde
ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
F) Worin
bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
G) Worin
bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
3. Wie viele Personen sind im ersten
Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne
der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und
nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich
weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verurteilten sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die
jugendlichen Partner einer
weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die
jugendlichen Partner einer weiblichen
Verurteilten
ausschließlich
weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verurteilten
waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
D) Was waren die bestimmten
Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch
nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Wurde
ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
F) Worin
bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
G) Worin
bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
4. In wievielen Fällen ist im ersten
Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie
vielen Fällen eine teilbedingte und in
wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?
A) Wie hoch waren diese
Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Was waren die bestimmten
Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch
nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Wurde ein Sachverständigengutachten
über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Worin
bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin
bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
5. In
wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 1 StGB (als
alleiniges
bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach
Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22
StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach
den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen
andererseits)?
A) Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Was waren die bestimmten
Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch
nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Wurde ein
Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Worin
bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin
bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
6. Wieviele
Personen haben sich im ersten Halbjahr 2004 wegen § 207b Abs. 1 StGB
(als
alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und
wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs.
1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach
Vollzugsanstalten?
A) Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Was waren die bestimmten
Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch
nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Wurde ein
Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Worin
bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin
bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
7. Wieviele
Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 1 StGB (als alleiniges
oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?
A) Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Was waren die bestimmten
Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch
nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Wurde ein
Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Worin
bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin
bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
8. Gegen
wie viele Personen ist im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b
Absatz 2
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in
denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach §
209 StGB vorbestraft
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
E) Worin
bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
9. Wie oft
ist im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft
und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in
denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer
weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer
weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
D)
Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
E) Worin
bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
10. Wie
viele Personen sind im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes
Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und
nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines
männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verurteilten sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die
jugendlichen Partner einer
weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die
jugendlichen Partner einer weiblichen
Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verurteilten sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verurteilten
waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die
Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Worin
bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
11. In
wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in wie vielen Fällen eine
teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Verurteilungen)?
A) Wie hoch waren diese
Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand jeweils die
Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die
Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
12. In
wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. §
21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits
sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Einweisungen andererseits)?
A) Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der
Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand jeweils die
Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die
Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
13. Wieviele
Personen haben sich im ersten Halbjahr 2004 wegen § 207b Abs. 2 StGB
(als
alleiniges oder im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und
wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs.
1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach
Vollzugsanstalten?
A) Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der
Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand jeweils die
Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die
Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
14. Wieviele
Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges
oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen
haben?
A) Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der
Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand jeweils die
Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die
Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
15. Gegen
wie viele Personen ist im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b
Absatz 3
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils
in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen
ausschließlich
männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen
ausschließlich
weiblich waren;
A3) Fälle, in
denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen
ausschließlich
männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen
ausschließlich
weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach §
209 StGB vorbestraft
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils das
„Entgelt",
worin das „Verleiten" und worin
die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
16. Wie
oft ist im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen
ausschließlich
männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verdächtigen
ausschließlich
weiblich waren;
A3) Fälle, in
denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich
männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen
ausschließlich
weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verdächtigen sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach §
209 StGB vorbestraft
(aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils das
„Entgelt",
worin das „Verleiten" und worin
die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
17. Wie
viele Personen sind im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes
Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und
nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die
folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die
jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines
männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen
Verurteilten sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen,
die jugendlichen
Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die
jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen
Verurteilten sowohl
weiblich als
auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten"
und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
18. In
wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in wie vielen Fällen eine teilbedingte und in wie
vielen Fällen eine unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Verurteilungen)?
A) Wie hoch waren diese
Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand jeweils das
„Entgelt",
worin das „Verleiten" und worin
die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
19. In
wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. §
21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits
sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Einweisungen andererseits)?
A) Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der
Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand jeweils
das „Entgelt", worin das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
20. Wieviele
Personen haben sich im ersten Halbjahr 2004 wegen § 207b Abs. 3 StGB
(als
alleiniges oder im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und wieviele
im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs.
1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach
Vollzugsanstalten?
A) Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand jeweils
das „Entgelt", worin das
„Verleiten"
und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
21. Wieviele
Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 3 StGB (als alleiniges
oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt
nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?
A) Wie alt waren jeweils die
Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand jeweils
das „Entgelt", worin das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
22. Wieso wurde das von Ihnen in
der Anfragebeantwortung vom 1. Juli 2004 (XXII. GP.-
NR 1696/AB)
erwähnte Verfahren wegen § 207b (1) StGB vor dem Landesgericht
Feldkirch
eingeleitet, obwohl es sich bei § 207b (1) StGB um ein bezirksgerichtliches
Delikt
handelt? Die entsprechende Anfrage fragte lediglich nach Verfahren wegen §
207b (1) StGB als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt
und demgemäß gehören solche Verfahren vor das Bezirksgericht (§ 9 StPO).
23. Nach Ihrer
Anfragebeantwortung vom 1. Juli 2004 (XXII. GP.-NR 1696/AB) befand
sich zum
Stichtag 11.05.2004 eine Person wegen § 207b (1) StGB in der Justizanstalt
Simmering in Strafhaft.
A) Wie alt und welchen
Geschlechts waren der Verurteilte und seine jugendlichen
Partner?
B)
War der Verurteilte unbescholten oder lediglich nach § 209 StGB
vorbestraft
(aufgeschlüsselt nach den
sechs
Fall-Konstellationen
der unten ausgeführten
Detailfragen)?
C) Was waren die bestimmten
Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die
jugendlichen Partner noch
nicht reif genug waren,
um die Bedeutung der
geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln?
D) Wurde ein Sachverständigengutachten
über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest?
E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden
Reife?
F) Worin bestand die Ausnutzung der
altersbedingten Überlegenheit?
G) Welche Strafe erhielt der Verurteilte in erster
und zweiter Instanz?
24. Nach Ihrer Anfragebeantwortung vom 1. Juli 2004
(XXII. GP.-NR 1696/AB) befanden
sich am 11.05.2004 wegen § 207b (3) StGB zwei Personen, je eine in den
Justizanstalten
Korneuburg und Linz, in Untersuchungshaft.
A)
Wie alt und welchen Geschlechts waren die Beschuldigten und ihre
jugendlichen
Partner?
B)
Wieviele der Beschuldigten waren jeweils entweder unbescholten oder
lediglich
nach § 209 StGB vorbestraft?
C)
Worin bestand jeweils das „Entgelt", worin das „Verleiten" und
worin die
„Unmittelbarkeit" des
„Verleitens"?
25. Nach Ihrer Anfragebeantwortung vom 1. Juli 2004
(XXII. GP.-NR 1696/AB) hat das
Landesgericht Salzburg im zweiten Halbjahr 2003 einen Mann wegen §§ 207b
Abs. 1, 2,
3 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt,
obwohl weder die Identität seiner Partner,
noch deren (jugendliches) Alter, noch
die Art (!) und Höhe des Entgelts oder die
Modalitäten des unmittelbaren Verleitens bekannt sind.
A)
Wie konnte das Gericht zu der über jeden Zweifel erhabenen (also
bewiesenen)
Feststellung
gelangen, dass der Verurteilte mit Personen unter 18 Jahren sexuellen
Kontakt hatte,
obwohl weder die Identität der angeblichen Partner noch deren Alter
bekannt sind?
B)
Wie konnte das Gericht zu der über jeden Zweifel erhabenen (also
bewiesenen)
Feststellung
gelangen, dass für die sexuellen Kontakte ein Entgelt (§ 74 Z. 6 StGB:
einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung) geleistet wurde, obwohl
nicht
nur die Höhe sondern sogar die Art
des „Entgelts" unbekannt ist?
C)
Wie konnte das Gericht zu der über jeden Zweifel erhabenen (also
bewiesenen)
Feststellung
gelangen, dass der Verurteilte die Partner zu den sexuellen Kontakten
unmittelbar
(gegen Entgelt) verleitet hat, obwohl die Modalitäten des angeblich
unmittelbaren
Verleitens unbekannt sind?