2029/J XXII. GP

Eingelangt am 09.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Hannes Jarolim und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz

betreffend die Vollziehung des § 207b StGB (Ersatzbestimmung für den
menschenrechtswidrigen § 209 StGB)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen der jahrelangen
strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf Grund des § 209 StGB verurteilt,
und zwar in folgenden Fällen:

   L. & V. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 39392/98,39829/98

   S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 45330/99

§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002,
Art.
I Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49 Abs. 1 B-VG). Das anti-homosexuelle Strafgesetz § 209 StGB
wurde jedoch nicht ersatzlos gestrichen, sondern entgegen den Warnungen der Experten und der
sozialdemokratischen Parlamentsfraktion durch eine neue Strafbestimmung, § 207b StGB, ersetzt.

Zur Frage der Vollziehung des § 207b StGB sind bisher folgende Anfragebeantwortungen
eingelangt:

   In der Anfragebeantwortung von Justizminister Böhmdorfer vom 3. April 2003 (XXII. GP.-NR
91/AB)  wurde mitgeteilt,  dass  2002  alle nach  §  207b  StGB  eingeleiteten  Strafverfahren
Beziehungen zwischen Männern zum Gegenstand hatten. Nach seiner Information gab es kein
einziges Verfahren betreffend heterosexuelle oder lesbische Kontakte.

   Nach der weiteren Anfragebeantwortung von Justizminister Böhmdorfer vom 2. September 2003
(XXII. GP.-NR 660/AB) betrafen im ersten Halbjahr 2003 etwa die Hälfte aller neu eingeleiteten
Verfahren sowie alle Haftfälle Beziehungen zwischen Männern.

   Nach Ihrer nun eingelangten Anfragebeantwortung vom 1. Juli 2004 (XXII. GP.-NR 1696/AB)
lagen im ersten Halbjahr 2004 einem Drittel der eingeleiten Strafverfahren homo- oder bisexuelle
Sachverhalte zu Grunde und betrafen in diesem Halbjahr die Hälfte aller Verurteilungen
Beziehungen zwischen Männern, alle Freisprüche hingegen heterosexuelle Beziehungen. Weiters
gaben Sie an, dass sich zum Stichtag 11.05.2004 eine Person wegen § 207b (1) StGB in der
Justizanstalt Simmering und wegen § 207b (3) StGB zwei Personen, je eine in den Justizanstalten
Korneuburg und Linz, befanden sowie dass beim Landesgericht Feldkirch ein Verfahren wegen §
207b (1) StGB eingeleitet worden sei.


Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.     Gegen wie viele Personen ist im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 1
StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)  Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)     Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F)     Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

G)     Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

2.  Wie oft ist im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;


B)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)   Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

3. Wie viele Personen sind im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen Partner  einer weiblichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)  Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

G)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?


4.  In wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe, in wie
vielen Fällen eine teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A)  Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)  Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

5.  In wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2 StGB, § 22
StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A)  Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)  Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?


6.  Wieviele Personen haben sich im ersten Halbjahr 2004 wegen § 207b Abs. 1 StGB (als
alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs.
1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

A)  Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)  Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

7.  Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 1 StGB (als alleiniges oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?

A)  Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)  Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?


8.  Gegen wie viele Personen ist im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 2
StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)   Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

9.  Wie oft ist im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)   Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?


10.   Wie viele Personen sind im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner eines  männlichen Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner einer weiblichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)  Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

11.   In wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in  wie  vielen  Fällen  eine  teilbedingte  und  in  wie  vielen  Fällen  eine  unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A)  Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)  Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

12.   In wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A)  Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)  Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?


13.  Wieviele Personen haben sich im ersten Halbjahr 2004 wegen § 207b Abs. 2 StGB (als
alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs.
1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

A)  Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)  Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

14.  Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?

A)  Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)  Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?


15.  Gegen wie viele Personen ist im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 3
StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A)  Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)    Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)    Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

16.  Wie oft ist im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)    Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


17.   Wie viele Personen sind im ersten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in  denen,   die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner einer  weiblichen Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)    Worin  bestand jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

18.   In wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in  wie  vielen  Fällen  eine  teilbedingte  und  in wie  vielen  Fällen  eine  unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A)  Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)    Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


19.   In wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A)  Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)   Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

20. Wieviele Personen haben sich im ersten Halbjahr 2004 wegen § 207b Abs. 3 StGB (als
alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs.
1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten?

A)  Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)   Worin  bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

21. Wieviele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 3 StGB (als alleiniges oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?

A)  Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)   Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?


22.  Wieso wurde das von Ihnen in der Anfragebeantwortung vom 1. Juli 2004 (XXII. GP.-
NR 1696/AB) erwähnte Verfahren wegen § 207b (1) StGB vor dem Landesgericht
Feldkirch eingeleitet, obwohl es sich bei § 207b (1) StGB um ein bezirksgerichtliches
Delikt handelt? Die entsprechende Anfrage fragte lediglich nach Verfahren wegen §
207b (1) StGB als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt
und demgemäß gehören solche Verfahren vor das Bezirksgericht (§ 9 StPO).

23.  Nach Ihrer Anfragebeantwortung vom 1. Juli 2004 (XXII. GP.-NR 1696/AB) befand
sich zum Stichtag 11.05.2004 eine Person wegen § 207b (1) StGB in der Justizanstalt
Simmering in Strafhaft.

 

A)  Wie alt und welchen Geschlechts waren der Verurteilte und seine jugendlichen
Partner?

B)   War der Verurteilte unbescholten oder lediglich nach § 209 StGB vorbestraft
(aufgeschlüsselt   nach   den   sechs   Fall-Konstellationen   der   unten   ausgeführten
Detailfragen)?

C)  Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die
jugendlichen   Partner   noch   nicht   reif  genug   waren,   um   die   Bedeutung   der
geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln?

D)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses fest?

E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife?

F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit?

G) Welche Strafe erhielt der Verurteilte in erster und zweiter Instanz?

24. Nach Ihrer Anfragebeantwortung vom 1. Juli 2004 (XXII. GP.-NR 1696/AB) befanden
sich am 11.05.2004 wegen § 207b (3) StGB zwei Personen, je eine in den Justizanstalten
Korneuburg und Linz, in Untersuchungshaft.

A)    Wie alt und welchen Geschlechts waren die Beschuldigten und ihre jugendlichen
Partner?

B)     Wieviele der Beschuldigten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich
nach § 209 StGB vorbestraft?

C)    Worin bestand jeweils das „Entgelt", worin das „Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens"?

25. Nach Ihrer Anfragebeantwortung vom 1. Juli 2004 (XXII. GP.-NR 1696/AB) hat das
Landesgericht Salzburg im zweiten Halbjahr 2003 einen Mann wegen §§ 207b Abs. 1, 2,
3 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl weder die Identität seiner Partner,
noch deren (jugendliches) Alter, noch die Art (!) und Höhe des Entgelts oder die
Modalitäten des unmittelbaren Verleitens bekannt sind.

A)    Wie konnte das Gericht zu der über jeden Zweifel erhabenen (also bewiesenen)
Feststellung gelangen, dass der Verurteilte mit Personen unter 18 Jahren sexuellen
Kontakt hatte, obwohl weder die Identität der angeblichen Partner noch deren Alter
bekannt sind?

B)     Wie konnte das Gericht zu der über jeden Zweifel erhabenen (also bewiesenen)
Feststellung gelangen, dass für die sexuellen Kontakte ein Entgelt (§ 74 Z. 6 StGB:
einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung) geleistet wurde, obwohl nicht
nur die Höhe sondern sogar die Art des „Entgelts" unbekannt ist?

C)    Wie konnte das Gericht zu der über jeden Zweifel erhabenen (also bewiesenen)
Feststellung gelangen, dass der Verurteilte die Partner zu den sexuellen Kontakten
unmittelbar (gegen Entgelt) verleitet hat, obwohl die Modalitäten des angeblich

unmittelbaren Verleitens unbekannt sind?