2168/J XXII. GP

Eingelangt am 22.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Nationalräte Anton Heinzl, Beate Schasching und GenossInnen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

bezüglich Umgehung von bergrechtlichen Genehmigungspflichten für Schottergruben

Am 2.5.2002 erfolgte durch das Amt der NÖ Landesregierung die wasserrechtliche Bewilligung der
Errichtung einer Fischteichanlage auf der Parzelle 363/4 der KG Ebersdorf unmittelbar neben der
Pielach (im Gemeindegebiet von Ober-Grafendorf) durch einen ansässigen Landwirt.

Seitdem wird auf dieser und den umliegenden Grundstücken Bodenmaterial ausgehoben, aber
s
onderbarerweise werden die ausgehobenen Gruben zum Teil auch wieder verfüllt.

Bei dem ausgehobenen Bodenmaterial handelt es sich zum Großteil um Schotter, der in der Folge für
den Ausbau der A1 bei St. Pölten in Fahrtrichtung Linz verwendet wurde. Das ist nachweisbar, weil die
A
RGE Erdbau A1 Loosdorf eine Drittschuldnererklärung in einer Exekution gegen den Landwirt
akzeptiert hat. Das Material, mit dem die Gruben zum Teil wiederverfüllt wurden, ist vermutlich
Bodenaushubmaterial von dieser Baustelle.

Mittlerweile hat der Landwirt, der gemäß wasserrechtlicher Bewilligung „einen Fischteich errichtet"
o
ffensichtlich einen Nachfolgeauftrag an Land gezogen, der die Lieferung von Schotter für die
E
rrichtung der Umfahrung von Prinzersdorf (Bezirk St. Pölten) durch den Landwirt vorsieht.

Die Schotterentnahmen erstrecken sich mittlerweile über mehrere Hektar und wurden bis zu einer Tiefe
v
on 8 Meter durchgeführt (ein naturschutzrechtliches Strafverfahren ist diesbezüglich mittlerweile
anhängig). Ein bestehender Zufahrtsweg, der nicht befestigt ist, wurde durch den Verkehr der Schotter-
LK
W für normale PKW unpassierbar, wie eine Zeitungsmeldung über den Abtransport eines
Verletzten beweist, der mit dem Gemeindetraktor abgeholt werden musste, weil die Zufahrtsstraße für
ein Rettungsfahrzeug nicht passierbar war. Die Verletzungen des Geborgenen ereigneten sich übrigens
durch einen Unfall, an dem eine Schottertransport-LKW beteiligt war.

Im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung wurde keine Beurteilung der Beeinträchtigung der
Luftqualität durch Staubemissionen vom Schotterabbau und Abtransport (inkl. Wiederverfüllung mit
Bodenaushub) und auch keine Beurteilung der Lärmsituation durchgeführt. Ein Einspruch der
Marktgemeinde Ober-Grafendorf gegen das Projekt, in dem die Standsicherheit der Böschungsanlage
zu
r Pielach und die Eignung der im wasserrechtlichen Projekt zum Abtransport von Schotter (im Zuge
der Errichtung der Teichanlage) vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen auf gutachterlicher Basis
a
ngezweifelt wurde, wurde von der Wasserrechtsbehörde (BH St. Pölten) nicht berücksichtigt.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat darüber hinaus kein bergrechtliches Verfahren zur
Genehmigung des Schotterabbaues eingeleitet. Es wurde vom Projektswerber auch kein bergrechtliches
P
rojekt der Behörde vorgelegt.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten deshalb die folgende

Anfrage

1.                Stellt der Abbau von Schotter, gleich unter welcher Prämisse (z. B. während der Errichtung
eines Fischteiches), ein bergrechtlich zu genehmigendes Projekt dar?

2.                Stellt der Abbau von Schotter, gleich unter welcher Prämisse (z. B. während der Errichtung
eines Fischteiches), der den Verkauf von Schotter an Dritte zur Folge hat, ein bergrechtlich zu
genehmigendes Projekt dar?

3.                Stimmen Sie zu, dass es eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt für Schotter ist, wenn
ein Schotterproduzent den Aufwand eines bergrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die


Genehmigung eines Schotterabbaubetriebs auf sich nehmen muss und ein anderer Produzent
nur eine wasserrechtliche Bewilligung braucht?

4.        Kann die zuständige Behörde nach dem Mineralrohstoffgesetz von sich aus tätig werden und
die nachträgliche Durchführung eines bergrechtlichen Verfahrens Betreiber der bergrechtlich
nicht genehmigten Schottergewinnung verlangen?

5.        Muss die zuständige Behörde nach dem Mineralrohstoffgesetz von sich aus tätig werden und
die nachträgliche Durchführung eines bergrechtlichen Verfahrens Betreiber der bergrechtlich
nicht genehmigten Schottergewinnung verlangen?

6.                 Wen trifft die Haftung, wenn aufgrund des bergrechtlich nicht genehmigten Schotterabbaues
ein Schaden bei Dritten entsteht, die im bergrechtlichen Verfahren Parteistellung haben hätten
können und so ihre Interessen hätten vertreten können oder die durch die notwendigen
behördlichen Überprüfungen (Luftgüte, Lärmemissionen etc.) während des bergrechtlichen
Genehmigungsverfahrens bei Projektsumsetzung entsprechend dem bergrechtlichen
Genehmigungsbescheid vor Schaden geschützt hätten werden können?

7.                 Hat sich die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Zuge des wasserrechtlichen
Genehmigungsverfahrens jemals mit der zuständigen Bergbehörde in Verbindung gesetzt, um
die Anwendbarkeit des Mineralrohstoffgesetzes auf das vorliegende Projekt abzuklären?

8.                 Hat die zuständige Bergbehörde für Schotterabbau in der KG Ebersdorf, Gemeinde Ober-
Grafendorf jemals die Notwendigkeit der Durchführung eines bergrechtlichen
Genehmigungsverfahrens für den Bau des „Fischteiches" in der KG Ebersdorf geprüft?

9.                 Wenn ja, wer hat diese Überprüfung veranlasst, wer hat sie durchgeführt und zu welchem
Ergebnis ist diese Überprüfung gekommen?

10.            Wenn nein, werden Sie die Weisung erteilen, dass die Überprüfung der Notwendigkeit eines
nachträglichen bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens (oder auch eines neuen, der

, Fischteichbau" scheint fortgeführt zu werden) durchgeführt wird?