2168/J XXII. GP
Eingelangt am 22.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Nationalräte Anton Heinzl, Beate Schasching und GenossInnen
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
bezüglich Umgehung von bergrechtlichen Genehmigungspflichten für Schottergruben
Am
2.5.2002 erfolgte durch das Amt der NÖ Landesregierung die wasserrechtliche
Bewilligung der
Errichtung einer Fischteichanlage auf der Parzelle 363/4 der KG Ebersdorf
unmittelbar neben der
Pielach (im Gemeindegebiet von Ober-Grafendorf) durch einen ansässigen
Landwirt.
Seitdem
wird auf dieser und den umliegenden Grundstücken Bodenmaterial ausgehoben, aber
sonderbarerweise
werden die ausgehobenen Gruben zum Teil auch wieder verfüllt.
Bei
dem ausgehobenen Bodenmaterial handelt es sich zum Großteil um Schotter, der in
der Folge für
den Ausbau der A1 bei St. Pölten in Fahrtrichtung Linz verwendet wurde. Das ist
nachweisbar, weil die
ARGE Erdbau A1 Loosdorf eine
Drittschuldnererklärung in einer Exekution gegen den Landwirt
akzeptiert hat. Das Material, mit dem die
Gruben zum Teil wiederverfüllt wurden, ist vermutlich
Bodenaushubmaterial von dieser
Baustelle.
Mittlerweile
hat der Landwirt, der gemäß wasserrechtlicher Bewilligung „einen Fischteich
errichtet"
offensichtlich
einen Nachfolgeauftrag an Land gezogen, der die Lieferung von Schotter für die
Errichtung der Umfahrung von
Prinzersdorf (Bezirk St. Pölten) durch den Landwirt vorsieht.
Die
Schotterentnahmen erstrecken sich mittlerweile über mehrere Hektar und wurden
bis zu einer Tiefe
von 8 Meter durchgeführt (ein
naturschutzrechtliches Strafverfahren ist diesbezüglich mittlerweile
anhängig). Ein bestehender Zufahrtsweg, der
nicht befestigt ist, wurde durch den Verkehr der Schotter-
LKW für normale PKW unpassierbar, wie eine Zeitungsmeldung über den
Abtransport eines
Verletzten beweist, der mit dem Gemeindetraktor abgeholt werden musste, weil
die Zufahrtsstraße für
ein Rettungsfahrzeug nicht passierbar war.
Die Verletzungen des Geborgenen ereigneten sich übrigens
durch einen Unfall, an dem eine Schottertransport-LKW beteiligt war.
Im Rahmen der
wasserrechtlichen Bewilligung wurde keine Beurteilung der Beeinträchtigung der
Luftqualität durch Staubemissionen vom Schotterabbau und Abtransport (inkl.
Wiederverfüllung mit
Bodenaushub) und auch keine Beurteilung der
Lärmsituation durchgeführt. Ein Einspruch der
Marktgemeinde Ober-Grafendorf gegen das Projekt, in dem die Standsicherheit der
Böschungsanlage
zur Pielach und die Eignung der im
wasserrechtlichen Projekt zum Abtransport von Schotter (im Zuge
der Errichtung der Teichanlage) vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen auf
gutachterlicher Basis
angezweifelt wurde, wurde von der
Wasserrechtsbehörde (BH St. Pölten) nicht berücksichtigt.
Die
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat darüber hinaus kein bergrechtliches
Verfahren zur
Genehmigung des Schotterabbaues eingeleitet. Es wurde vom Projektswerber auch
kein bergrechtliches
Projekt der Behörde vorgelegt.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten deshalb die folgende
Anfrage
1.
Stellt
der Abbau von Schotter, gleich unter welcher Prämisse (z. B. während der
Errichtung
eines Fischteiches), ein bergrechtlich
zu genehmigendes Projekt dar?
2.
Stellt der Abbau von
Schotter, gleich unter welcher Prämisse (z. B. während der Errichtung
eines Fischteiches), der den Verkauf von
Schotter an Dritte zur Folge hat, ein bergrechtlich zu
genehmigendes Projekt dar?
3.
Stimmen
Sie zu, dass es eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt für Schotter ist, wenn
ein Schotterproduzent den Aufwand
eines bergrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die
Genehmigung eines
Schotterabbaubetriebs auf sich nehmen muss und ein anderer Produzent
nur eine wasserrechtliche Bewilligung
braucht?
4.
Kann
die zuständige Behörde nach dem Mineralrohstoffgesetz von sich aus tätig werden
und
die nachträgliche Durchführung eines bergrechtlichen Verfahrens Betreiber der
bergrechtlich
nicht genehmigten Schottergewinnung
verlangen?
5.
Muss
die zuständige Behörde nach dem Mineralrohstoffgesetz von sich aus tätig werden
und
die nachträgliche Durchführung eines bergrechtlichen Verfahrens Betreiber der
bergrechtlich
nicht genehmigten Schottergewinnung
verlangen?
6.
Wen trifft die
Haftung, wenn aufgrund des bergrechtlich nicht genehmigten Schotterabbaues
ein Schaden bei Dritten entsteht, die im
bergrechtlichen Verfahren Parteistellung haben hätten
können und so ihre Interessen hätten vertreten können oder die durch die
notwendigen
behördlichen Überprüfungen (Luftgüte, Lärmemissionen etc.) während des
bergrechtlichen
Genehmigungsverfahrens bei Projektsumsetzung entsprechend dem bergrechtlichen
Genehmigungsbescheid vor Schaden geschützt hätten werden können?
7.
Hat sich die
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Zuge des wasserrechtlichen
Genehmigungsverfahrens jemals mit der
zuständigen Bergbehörde in Verbindung gesetzt, um
die Anwendbarkeit des Mineralrohstoffgesetzes auf das vorliegende
Projekt abzuklären?
8.
Hat
die zuständige Bergbehörde für Schotterabbau in der KG Ebersdorf, Gemeinde
Ober-
Grafendorf jemals die Notwendigkeit
der Durchführung eines bergrechtlichen
Genehmigungsverfahrens für den Bau des „Fischteiches" in der KG Ebersdorf
geprüft?
9.
Wenn
ja, wer hat diese Überprüfung veranlasst, wer hat sie durchgeführt und zu
welchem
Ergebnis ist diese Überprüfung
gekommen?
10.
Wenn
nein, werden Sie die Weisung erteilen, dass die Überprüfung der Notwendigkeit
eines
nachträglichen bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens
(oder auch eines neuen, der
, Fischteichbau" scheint fortgeführt zu werden) durchgeführt wird?