220/J XXII. GP
Eingelangt am: 20.03.2003
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ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend Beeinträchtigung der Filmwirtschaft durch einen Organwalter der
Justizverwaltung
Im Regierungsprogramm der österreichischen
Bundesregierung für die XXII.
Gesetzgebungsperiode steht im Kapitel 18. Kunst und Kultur:
Ausweitung der Filmförderung im Rahmen der
budgetären Möglichkeiten.
Erarbeitung von Strategien zur verstärkten Förderung des
österreichischen Films
durch Fachleute aus den Ministerien, der Filmbranche und der Kreativwirtschaft;
Der Erstunterzeichnerin dieser Anfrage haben
Kunstschaffende aus Tirol erzürnt
mitgeteilt, dass einer Filmproduktionsfirma des ZDF aus Deutschland, die in
Tirol,
(was selten genug vorkommt), einen Spielfilm drehen wollte, von einem
Organwalter der Justizverwaltung eine glatte Absage bezüglich eines
Spielortes in
einem Gerichtssaal eines Tiroler Bezirksgerichts erhalten hat. Ursprünglich hat
diese Firma Anfang März um eine Dreherlaubnis über vier Wochentage im
Bezirksgericht Hall angesucht. Als ihr mitgeteilt wurde, dass
Dreharbeiten über
vier Werktage in einem Bezirksgericht illusorisch sind, wurde das Ansuchen
auf
ein Wochenende plus Montag als einzigem Werktag abgeändert. Obwohl die
Produktionsfirma sogar eine„Locationmiete" angeboten hat, wurde das
Drehen
von Filmszenen im gewünschten Bezirksgericht von einem Organwalter der
Justizverwaltung (in Abwesenheit des OLG-Präsidenten) untersagt. Diese
Untersagung wurde später vom OLG-Präsidenten bestätigt. Weiters soll die
Untersagung dann gleich auf alle Gerichte Tirols und Vorarlbergs
ausgeweitet
worden sein, sodass in Tirol bestimmt keine Gerichtsszene an einem
Originalschauplatz gedreht werden kann.
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen in diesem
Zusammenhang an den
Bundeskanzler folgende
Anfrage:
1. Stehen Sie zu den Inhalten des
Regierungsprogramms, auch zum Kapitel 18
Kunst und Kultur?
2. Wie beurteilen Sie als für Kunstangelegenheiten zuständiges
Regierungsmitglied den in der Einleitung geschilderten
Sachverhalt, dass
entgegen den Zielsetzungen des Regierungsprogramms das Ansuchen der
Filmproduktionsfirma, in einem Bezirksgerichtssaal Filmszenen zu drehen,
untersagt wurde?
3. Teilen Sie die Auffassung, dass
deutsche Spielfilme, die in Österreich
gedreht werden, eine gewisse Werbewirksamkeit für unser Land haben?
4. Sind Sie auch der Auffassung, dass
selbst wenn die Produktionsfirma keine
Miete für die Gerichtsräumlichkeiten bezahlen würde, über die sogenannte
Umwegrentabilität Geld nach Österreich fließen würde?
5. Wie beurteilen Sie den Sachverhalt, dass
das Justizressort auf die von der
Produktionsfirma angebotenen Einnahmen (Miete) verzichtet hat?
6. Ist das geschilderte Verhalten des
Organwalters der Justizverwaltung für die
gewünschte Stärkung des Filmstandortes Österreichs dienlich?