2203/J XXII. GP

Eingelangt am 13.10.2004
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Anfrage

der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Georg Oberhaidinger und GenossInnen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend „Nutzung der Ökoabgaben aus dem Ökostromgesetz 2003"

Das Ökostromgesetz 2003 regelt nach §2 neben anderem die Vorraussetzungen für und die
Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern, die bundesweit
gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus
erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen und die bundesweit gleichmäßige
Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in Kraft-Wärme-
Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen. In § 4 werden als Ziele des Gesetzes im Interesse
des Klima- und Umweltschutzes neben anderen definiert: die Mittel zur Förderung von erneuerbaren
Energieträgern effizient einzusetzen, die Marktreife neuer Technologien in diesem Bereich
voranzubringen und ganz generell den Anteil erneuerbarer Energieträger zu erhöhen.

Nach den Förderregelungen des § 19 Abs. 1 Ökostromgesetzes werden Lieferanten verpflichtet einen
bestimmten Anteil elektrischer Energie aus Öko- und Kleinwasserkraftwerksanlagen zu einem
gesetzlich festgelegten, über dem Marktniveau liegenden Preis zu kaufen. Mit dem Ökostromgesetz
2003 wurden somit Vorgaben der Europäischen Union zur Förderung von erneuerbarer Energie in
nationales Recht umgesetzt. Zudem werden die bislang länderweise unterschiedlichen Förderungen
erneuerbare Energien als auch aus Kraft-Wärmekoppelungen bundeseinheitlich geregelt.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1.              Wie viel wurde auf Grund der gesetzlichen „Öko-Abgaben" im Jahr 2003
eingenommen?

2.      Wie wurde dieser Betrag auf die einzelnen Bundesländer verteilt?

3.      Welche Projekte im Bereich erneuerbarer Energie werden in den einzelnen
Bundesländern mit Geldern aus dieser „Öko-Abgabe" gefördert?