2203/J XXII. GP
Eingelangt am 13.10.2004
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Anfrage
der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Georg Oberhaidinger und GenossInnen
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend „Nutzung der Ökoabgaben aus dem Ökostromgesetz 2003"
Das
Ökostromgesetz 2003 regelt nach §2 neben anderem die Vorraussetzungen für und
die
Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern,
die bundesweit
gleichmäßige Verteilung der durch die
Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus
erneuerbaren Energieträgern entstehenden
Aufwendungen und die bundesweit gleichmäßige
Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in
Kraft-Wärme-
Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen. In § 4 werden als Ziele des
Gesetzes im Interesse
des Klima- und Umweltschutzes neben anderen
definiert: die Mittel zur Förderung von erneuerbaren
Energieträgern effizient einzusetzen, die Marktreife neuer Technologien
in diesem Bereich
voranzubringen und ganz generell den Anteil
erneuerbarer Energieträger zu erhöhen.
Nach
den Förderregelungen des § 19 Abs. 1 Ökostromgesetzes werden Lieferanten
verpflichtet einen
bestimmten Anteil
elektrischer Energie aus Öko- und Kleinwasserkraftwerksanlagen zu einem
gesetzlich festgelegten, über dem Marktniveau liegenden Preis zu kaufen. Mit
dem Ökostromgesetz
2003 wurden somit Vorgaben der Europäischen Union zur Förderung von
erneuerbarer Energie in
nationales Recht umgesetzt. Zudem
werden die bislang länderweise unterschiedlichen Förderungen
erneuerbare Energien als auch aus Kraft-Wärmekoppelungen bundeseinheitlich
geregelt.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
Anfrage:
1.
Wie
viel wurde auf Grund der gesetzlichen „Öko-Abgaben" im Jahr 2003
eingenommen?
2.
Wie
wurde dieser Betrag auf die einzelnen Bundesländer verteilt?
3.
Welche
Projekte im Bereich erneuerbarer Energie werden in den einzelnen
Bundesländern mit
Geldern aus dieser „Öko-Abgabe" gefördert?