2295/J XXII. GP

Eingelangt am 10.11.2004
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Steinbruch Hollitzer Bad Deutsch-Altenburg.

 

 

Im Tagebau Pfaffenberg der Hollitzer Baustofferke Betriebs-GmbH werden pro Jahr ca. 1 Mio. Tonnen Dolomit gefördert und verarbeitet. Der Betrieb und die geplante Erweiterung des Steinbruchs bei Bad Deutsch-Altenburg Betrieb führen allerdings zu massiven Problemen, die insbesondere die angrenzende Bevölkerung betreffen.

 

Die bis zu dreimal wöchentlich durchgeführten Sprengungen verursachen enorme Erschütterungen, welche wiederum zu erheblichen Schäden an den Häusern der umliegenden Gemeinden führen. Die betroffenen Hausbesitzer haben in dieser Angelegenheit bereits mehrmals Anzeige erstattet.

 

Die kontinuierlichen Sprengarbeiten bewirken auch eine erhöhte Feinstaubbelastung in der Region. Luftgütemessungen in den Jahren 2002 bis 2003 im Kurort Bad Deutsch Altenburg ergaben, dass der gesetzliche Grenzwert für den lungengängigen Feinstaub PM10 an 98 Tagen überschritten wurde. Aus diesem Grund wurde Anfang Juli 2004 der Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha als belastetes Gebiet (Luft) im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ausgewiesen. Ein umweltmedizinisches Gutachten (von OA Dr. Moshammer) kommt zum Schluss, dass die derzeitige Situation aus medizinischer Sicht mittel- bis längerfristig als nicht vertretbar bezeichnet werden muss.

 

Durch die bereits bewilligte Erweiterung des Steinbruchs wird das Abbaugebiet in die unmittelbare Nähe von Wohnsiedlungsbereichen verlegt. Dabei wird der gesetzliche Mindestabstand von 300 Meter (§ 82 MinroG) deutlich unterschritten. Zudem führt das massive Abbauvolumen bereits nach 10 Jahren zu einer Absenkung der Kontur des Pfaffenberges um ca. 50 Höhenmeter. Die nachhaltige Veränderung der Silhouette und der Abbau der Berg-Kulisse lässt in den kommenden Jahren eine noch stärkere Staubbelastung für die dahinter liegenden Siedlungen erwarten.

 

Der Betrieb des Steinbruches wurde im Jahre 1998 nach dem Berggesetz 1975 von der Berghauptmannschaft Bruck an der Leitha genehmigt. Der Bescheid umfasst einen Abbau über 60 Jahre (bis zum Jahre 2058) mit einer jährlichen Fördermenge von 450.000 m3. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine Genehmigung eines Betriebsplanes, sondern um eine Anordnung zur Durchführung von erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß §203 Abs. 2 des Berggesetzes. Dieser Paragraf regelt die Sicherheitsmaßnahmen von Bergbaubetrieben, wenn durch den Abbau Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen besteht. Durch diese Vorgangsweise wurde die normalerweise übliche Genehmigung der Abbautätigkeit in 5 Jahres-Schritten umgangen. Zusätzlich gab es keine Beteiligungsmöglichkeiten für Nachbarn und Gemeinden.

 

Im Jahre 1997 wurde der Hollitzer Baustoffwerke BetriebsgesmbH die naturschutzbehördliche Bewilligung für den gegenständlichen Steinbruch erteilt. Zum damaligen Zeitpunkt besagten die Übergangsbestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, dass die Bestimmungen des 2. Abschnittes dann nicht zum Tragen kommen, wenn für ein Vorhaben ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Da für den Steinbruch zum damaligen Zeitpunkt eine Rodungsbewilligung aus dem Jahre 1958 vorlag, die das gesamte Projektsgebiet abdeckt, wurde keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Die Grundstücke, welche in der Rodungsbewilligung angeführt sind, wurden allerdings bereits in den Jahren 1980 bis 1989 abgebaut. Die derzeitigen Abbautätigkeiten erfolgen auf Grundstücken, die nicht von der Rodungsbewilligung erfasst sind. Aus diesem Grund ist die Übergangsbestimmung des Umweltverträglichkeitsgesetzes nicht anwendbar. Für die 1998 bergrechtlich genehmigten Maßnahmen wäre daher eine UVP-Genehmigung einzuholen gewesen.

 

Zusammenfassend ist der derzeitige Betrieb des Steinbruchs auf Grund des übermäßig großen Abbauvolumens, der enormen Staubentwicklung und der unmittelbaren Nähe zum Siedlungsgebiet nicht tragbar. Diese Fehler müssen rasch korrigiert werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Welche Maßnahmen wurden seitens der Behörde durchgeführt bzw. sind geplant, um die unzumutbare Situation für die ansässige Bevölkerung zu verbessern?
  2. Wurde für den Betrieb des Steinbruchs Pfaffenberg seitens der Behörde ein Festellungsverfahren gem. § 3 Abs. 6 UVP durchgeführt?
  3. Warum wurde für den Betrieb des Steinbruchs Pfaffenberg keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, obwohl die Übergangsbestimmungen  des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (siehe oben) nicht zum Tragen kommen?
  4. Welche Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des Art. 11 Abs. 9 B-VG hat das Bundesministerium ergriffen, um die Einhaltung des UVP-G sicherzustellen?
  5. Wurde aufgrund der mehrmaligen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für den Feinstaub PM10 (siehe oben) nach § 8 IG-L  eine Statuserhebung durchgeführt? Wenn Nein, warum nicht?
  6. Wenn Ja, welche Emittenten wurden im Zuge der Statuserhebung für die erhöhte Feinstaubbelastung ermittelt bzw. wurde ein Emissionskataster nach § 9 IG-L erstellt?
  7. Wurde bzw. wird entsprechend § 10 IG-L ein Maßnahmenkatalog zur Sanierung der Luftqualität erlassen?
  8. Was sind die (geplanten) Inhalte dieses Maßnahmenkatalogs?
  9. Welche Natura 2000 Gebiete liegen in unmittelbarer Nähe zum Steinbruch Pfaffenberg?
  10. Was sind die Schutzobjekte entsprechend den Anhängen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie dieser Gebiete?
  11. Wie kann sichergestellt werden, dass durch den Betrieb bzw. die geplante Erweiterung des Steinbruches keine negative Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand dieser Schutzobjekte entstehen?
  12. Wurde seitens der Behörde geprüft, ob für den Betrieb bzw. die Erweiterung des Steinbruchs eine Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 Abs. 2 der  Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie durchzuführen ist?