2305/J XXII. GP

Eingelangt am 11.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit

betreffend Fertigverpackungsverordnung bei Bodenverbesserungsmitteln und
Kultursubstraten

Mit undatiertem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur GZ
96 107/7-IV/13/01 an die Bundeswirtschaftskammer wird bekannt gegeben, dass ab
1. Jänner 2002 seitens der Marktüberwachung des Bundesamtes für Eich- und
Vermessungswesen (BEV) die Inhaltsangabe von Fertigpackungen bei
Bodenverbesserungsmitteln und Kultursubstraten gemäß der
ÖNORM EN 12580
geprüft wird.

Im März 2003 und April 2003 hat das Eichamt Graz und Klagenfurt in einem
Blumenerdenwerk in Unzmarkt Kontrollen nach EN 12580 an überlagerten
Blumenerdenverpackungen mit einem (Nenn-)Sackvolumen von 45 Litern
durchgeführt. Dabei wurde eine Unterfüllung festgestellt.

Aufgrund dieser Kontrollen ist gegen den Betriebsleiter ein Strafverfahren wegen
schweren Betrugs eingeleitet worden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.             Blumenerde ist kein eichfähiges Produkt. Die Abfüllung unterliegt daher nicht
dem Maß- und Eichgesetz (MEG), sondern dem Düngemittelgesetz. Worauf
stützt sich die Zuständigkeit des Eichamtes?

2.             Hat eine Kontrolle bei Fertigverpackungen gleicher Nennfüllmenge zum
Zeitpunkt der Herstellung zu erfolgen? Ist nach dem MEG eine Kontrolle auch
an bereits 1 Monat gelagerten Blumenerdensäcken ordnungsgemäß?

3.             Auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Anwendung
der Norm EN 12580 zur Volumsbestimmung bei Blumenerde? Auf welche

Rechtsgrundlage stützt sich das in der Begründung angeführte Schreiben mit
der GZ 96 107/7-IV/13/01 und welche Rechtswirkung hat es?

4.             Ist die Fertigverpackungsverordnung auch auf verpackte Blumenerde mit
einer Nennfüllmenge von mehr als 10 kg oder 10 l anwendbar?

5.             Wie erfolgt die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Düngemittelgesetz
und dem Maß- und Eichgesetz, zwischen der Fertigverpackungsverordnung
und der Düngemittelverordnung?