2305/J XXII. GP
Eingelangt am 11.11.2004
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möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
an
den Bundesminister für Wirtschaft & Arbeit
betreffend
Fertigverpackungsverordnung bei Bodenverbesserungsmitteln und
Kultursubstraten
Mit
undatiertem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur GZ
96 107/7-IV/13/01 an die
Bundeswirtschaftskammer wird bekannt gegeben, dass ab
1. Jänner 2002 seitens der Marktüberwachung des Bundesamtes für Eich- und
Vermessungswesen (BEV) die Inhaltsangabe von Fertigpackungen bei
Bodenverbesserungsmitteln und
Kultursubstraten gemäß der ÖNORM EN 12580
geprüft
wird.
Im März 2003 und April 2003 hat das Eichamt Graz und
Klagenfurt in einem
Blumenerdenwerk in Unzmarkt Kontrollen nach EN 12580 an überlagerten
Blumenerdenverpackungen mit einem (Nenn-)Sackvolumen von 45 Litern
durchgeführt. Dabei
wurde eine Unterfüllung festgestellt.
Aufgrund
dieser Kontrollen ist gegen den Betriebsleiter ein Strafverfahren wegen
schweren Betrugs eingeleitet worden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.
Blumenerde
ist kein eichfähiges Produkt. Die Abfüllung unterliegt daher nicht
dem Maß- und Eichgesetz (MEG), sondern dem Düngemittelgesetz. Worauf
stützt sich die Zuständigkeit des Eichamtes?
2.
Hat eine Kontrolle bei Fertigverpackungen gleicher
Nennfüllmenge zum
Zeitpunkt der
Herstellung zu erfolgen? Ist nach dem MEG eine Kontrolle auch
an bereits 1 Monat gelagerten
Blumenerdensäcken ordnungsgemäß?
3.
Auf
Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Anwendung
der Norm EN 12580 zur Volumsbestimmung bei
Blumenerde? Auf welche
Rechtsgrundlage
stützt sich das in der Begründung angeführte Schreiben mit
der GZ 96 107/7-IV/13/01 und welche
Rechtswirkung hat es?
4.
Ist die Fertigverpackungsverordnung auch auf verpackte
Blumenerde mit
einer
Nennfüllmenge von mehr als 10 kg oder 10 l anwendbar?
5.
Wie erfolgt
die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Düngemittelgesetz
und dem Maß- und Eichgesetz, zwischen der
Fertigverpackungsverordnung
und der Düngemittelverordnung?