2339/J XXII. GP
Eingelangt am 17.11.2004
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möglich.
Anfrage
Des Abgeordneten Dr. Hannes Jarolim
und GenossInen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend
Vollziehung der Investitionszuwachsprämie
Im Zuge der Erlassung eines Hochwasseropferentschädigungs-
und Wiederaufbau-
Gesetzes
2002 (HWG 2002) wurde eine befristete Investitionszuwachsprämie in
Höhe
von 10 % eingeführt (§ 108e EStG). Mit dem Wachstums- und Standortgesetz
2003
(WaStoG 2003) wurde der Anwendungsbereich der Prämie um ein Jahr
verlängert.
Das Gesetz schließt
Leasinggesellschaften und neu gegründete Gesellschaften von
der
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nicht aus. Dagegen kommt
nach der Meinung des Bundesministeriums für Finanzen, die in den
Einkommensteuerrichtlinien
(EStR 2000 Rz 8221 bis 8229a) veröffentlicht worden
ist, die Investitionszuwachsprämie auf neu gegründete Unternehmen
„grundsätzlich
nicht
in Betracht", außer die Neugründung war „eindeutig betriebswirtschaftlich
sinnvoll", was insbesondere im Bereich der Leasingwirtschaft nicht der
Fall wäre
(EStR
2000 Rz 8223). Diese Voraussetzungen sind gesetzlich nicht vorgesehen
(Doralt, Investitionszuwachsprämie: Widersprüche bei
Unternehmensgründungen
und beim Investitionszuwachs, RdW 2004, 307; Doralt, EStG-Kommentar, §
108e
Tz
2; Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 108e Tz 3; Hilber,
Prämienbegünstigter Investitionszuwachs, SWK 2002, 1324). Dieser in der
Literatur
vertretenen
Meinung hat sich der UFS vollinhaltlich angeschlossen (RV/1050-W/03
vom
25.10.2004).
Die unterzeichnenden Abgeordneten
richten daher an den Bundesminister für
Finanzen
nachstehende
2)
Sind die Kosten für die
Investitionszuwachsprämie
seitens des BMF zu
niedrig
budgetiert worden, wenn ja, warum und bzw. ist das der Anlass für
die
Sonderprüfung?
3)
Stimmt es, dass die geltend gemachten
Investitionszuwachsprämien unter
Berufung auf eine höchstwahrscheinlich gesetzwidrige Auslegung
nachträglich
aberkannt werden sollen?
4)
Wie können Sie diese Vorgangsweise im Lichte des in
Österreich geltenden
Legalitätsprinzips
(Art 18 Abs 1 B-VG) rechtfertigen?
5)
Kennen Sie das UFS-Erkenntnis vom 25.10.2004 und wenn ja,
wird das
Finanzministerium
seine Meinung nach diesem jüngsten UFS-Erkenntnis
überdenken
und wenn nein, warum nicht?