2339/J XXII. GP

Eingelangt am 17.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

Des Abgeordneten Dr. Hannes Jarolim

und GenossInen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend

 

Vollziehung der Investitionszuwachsprämie

 

 

Im Zuge der Erlassung eines Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-
Gesetzes 2002 (HWG 2002) wurde eine befristete Investitionszuwachsprämie in
Höhe von 10 % eingeführt (§ 108e EStG). Mit dem Wachstums- und Standortgesetz
2003 (WaStoG 2003) wurde der Anwendungsbereich der Prämie um ein Jahr
verlängert.

Das Gesetz schließt Leasinggesellschaften und neu gegründete Gesellschaften von
der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nicht aus. Dagegen kommt
nach der Meinung des Bundesministeriums für Finanzen, die in den
Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000 Rz 8221 bis 8229a) veröffentlicht worden
ist, die Investitionszuwachsprämie auf neu gegründete Unternehmen „grundsätzlich
nicht in Betracht", außer die Neugründung war „eindeutig betriebswirtschaftlich
sinnvoll", was insbesondere im Bereich der Leasingwirtschaft nicht der Fall wäre
(EStR 2000 Rz 8223). Diese Voraussetzungen sind gesetzlich nicht vorgesehen
(Doralt, Investitionszuwachsprämie: Widersprüche bei Unternehmensgründungen
und beim Investitionszuwachs, RdW 2004, 307; Doralt, EStG-Kommentar, § 108e
Tz 2; Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 108e Tz 3; Hilber,
Prämienbegünstigter Investitionszuwachs, SWK 2002, 1324). Dieser in der Literatur
vertretenen Meinung hat sich der UFS vollinhaltlich angeschlossen (RV/1050-W/03
vom 25.10.2004).

Die unterzeichnenden Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Finanzen nachstehende


2)             Sind  die  Kosten für  die  Investitionszuwachsprämie  seitens  des  BMF zu
niedrig budgetiert worden, wenn ja, warum und bzw. ist das der Anlass für
die Sonderprüfung?

3)             Stimmt es, dass die geltend gemachten Investitionszuwachsprämien unter
Berufung     auf     eine     höchstwahrscheinlich     gesetzwidrige     Auslegung
nachträglich aberkannt werden sollen?

4)             Wie können Sie diese Vorgangsweise im Lichte des in Österreich geltenden
Legalitätsprinzips (Art 18 Abs 1 B-VG) rechtfertigen?

5)             Kennen Sie das UFS-Erkenntnis vom 25.10.2004 und wenn ja, wird das
Finanzministerium seine Meinung nach diesem jüngsten UFS-Erkenntnis
überdenken und wenn nein, warum nicht?