2342/J XXII. GP

Eingelangt am 18.11.2004
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Anfrage

der Abgeordneten Schopf, Keck, Krist

Genossinnen und Genossen

an den Bundeskanzler

betreffend Anpassung der Reisegebührenvorschrift 1955

 

Da die Lebenshaltungskosten im Ausland im Laufe der Jahre stark gestiegen sind, können
immer mehr Arbeitnehmer, die dienstlich ins Ausland reisen, ihren Lebensunterhalt aufgrund
der geltenden und nicht mehr zeitgemäßen Entschädigungssätze in der Reisegebührenvor-
schrift 1955 nicht mehr angemessen bestreiten.

Aufgrund des § 25 Absatz 1 Reisegebührenvorschrift 1955 obliegt es dem Bundeskanzler per
Verordnung die entsprechenden Sätze fest zu legen. Dabei ist auf die durchschnittlichen
Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort Rücksicht zu
nehmen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundeskanzler nachstehende

Anfrage

1.  Wann wurden die Reisegebühren-Sätze zuletzt - ausgenommen die Euro-Umstellung -
evaluiert und der ausländischen Preisentwicklung angepasst?

2.              Nach welchen Mechanismen, Kriterien und Grundlagen erfolgen derartige Anpassungen?

3.              In „EU 15" gab es seit 1995 eine Inflationsentwicklung von plus 15,8 Prozent. In „EU 25"
gab es seit 1995 sogar eine Inflationsentwicklung von plus 19,8 Prozent. Ist dieser
Entwicklung in der Reisegebührenvorschrift Rechnung getragen worden? Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?

4.              Folgende Staaten haben seit 1995 folgende Inflationsentwicklung:

Deutschland + 9,9%
Frankreich +13,1 %
Tschechien     + 44,7 %

Wurden die Reisegebühren-Sätze für diese Staaten entsprechend der dortigen Preisent-
wicklung in der Reisegebührenvorschrift angepasst? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum
nicht?