2342/J XXII. GP
Eingelangt am 18.11.2004
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Schopf, Keck, Krist
Genossinnen und Genossen
an den Bundeskanzler
betreffend Anpassung der Reisegebührenvorschrift 1955
Da die Lebenshaltungskosten im Ausland im Laufe der Jahre
stark gestiegen sind, können
immer mehr
Arbeitnehmer, die dienstlich ins Ausland reisen, ihren Lebensunterhalt aufgrund
der geltenden und nicht mehr zeitgemäßen
Entschädigungssätze in der Reisegebührenvor-
schrift 1955 nicht mehr angemessen bestreiten.
Aufgrund des § 25 Absatz 1 Reisegebührenvorschrift
1955 obliegt es dem Bundeskanzler per
Verordnung die entsprechenden Sätze fest zu
legen. Dabei ist auf die durchschnittlichen
Kosten für Verpflegung und Unterkunft
im ausländischen Aufenthaltsort Rücksicht zu
nehmen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn Bundeskanzler nachstehende
Anfrage
1.
Wann wurden die Reisegebühren-Sätze zuletzt - ausgenommen
die Euro-Umstellung -
evaluiert und der
ausländischen Preisentwicklung angepasst?
2.
Nach
welchen Mechanismen, Kriterien und Grundlagen erfolgen derartige Anpassungen?
3.
In
„EU 15" gab es seit 1995 eine Inflationsentwicklung von plus 15,8 Prozent.
In „EU 25"
gab es seit 1995 sogar eine
Inflationsentwicklung von plus 19,8 Prozent. Ist dieser
Entwicklung in der Reisegebührenvorschrift
Rechnung getragen worden? Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
4.
Folgende
Staaten haben seit 1995 folgende Inflationsentwicklung:
Deutschland + 9,9%
Frankreich
+13,1 %
Tschechien + 44,7 %
Wurden die
Reisegebühren-Sätze für diese Staaten entsprechend der dortigen Preisent-
wicklung in der Reisegebührenvorschrift angepasst? Wenn ja, wie? Wenn nein,
warum
nicht?