2390/J XXII. GP
Eingelangt am 09.12.2004
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ANFRAGE
der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend Entwurf Tierhaltungsverordnung laut Bundestierschutzgesetz
In der Letztfassung
der 1. Tierhaltungsverordnung sind Maßnahmen vorgesehen, die in klarem
Widerspruch zum Bundestierschutz-Gesetz stehen. Beispiele:
Übergangsfristen
für bestehende ausgestaltete Käfige: Hier sollen auch solche Käfige als bereits zum 1.1.2005 bestehende
Anlagen gelten, die erst zum Zeitpunkt der Einstallung der nächsten
Hühnerpartie (also irgendwann im Laufe des Jahres 2005) die Anforderungen an
ausgestaltete Käfige erfüllen. Das bedeutet, dass auch Käfige, die zum 1.1.2005
noch als konventionelle Käfige zu qualifizieren sind, unter die 15-jährige
Übergangsfrist fallen, wenn sie
bei der nächstmöglichen Einstallung "aufgerüstet" werden und dann die
Anforderungen an ausgestaltete Käfige
erfüllen.
Konventionelle
Käfige für Zuchttiere sollen bis 31.12.2019 verwendet werden dürfen: Gem Punkt 7.4. des Entwurfs sollen
konventionelle Käfige (sofern sie bestimmten Anforderungen entsprechen) für
ZUCHTTIERE bis 31.12.2019 verwendet werden dürfen. Das widerspricht klar dem
Bundestierschutzgesetz und dem Vier-Parteien-Konsens, der bei den Verhandlungen
erzielt wurde, die konventionellen Käfige bis spätestens 2008 zu verbieten!
Weiter soll die
Haltung von Kaninchen nur in der 1. Tierhaltungsverordnung (also nur als
landwirtschaftliche Nutztiere) geregelt werden. Das vorgeschriebene
Platzangebot ist minimal, es ist auch für als Heimtiere gehaltene Kaninchen
weder Beschäftigungsmaterial noch die zumindest die paarweise Haltung
vorgesehen.
Insgesamt wurden die
umfangreichen Stellungnahmen zu den Verordnungsentwürfen, die von
Tierschutz-ExpertInnen eingebracht wurden, in den aktuellen
Verordnungsentwürfen in keiner
Weise berücksichtigt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: