2392/J XXII. GP
Eingelangt am 09.12.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend freier Zugang zum Wald gemäß Forstgesetz
Im § 33 des Forstgesetzes ist der freie Zugang zum Wald
gesetzlich verankert. In
einem konkreten Fall in Wartberg/Aist, OÖ kam es zu einer Sperre dieses freien
Zugangs durch einen
Waldbesitzer. Dieser hatte einen kleinen Waldteil an einen
Imker verkauft, der darauf eine Bienenhütte errichtete. Um den Zugang zu dieser
Bienenhütte einzuschränken, errichtete der Waldbesitzer entlang einer
Häusersiedlung, die von diesem Wald umgeben
ist einen Zaun auf 400 m Länge.
Der Waldbesitzer argumentiert die Einzäunung gegenüber den Anrainerinnen damit,
dass er verhindern möchte, dass der Imker ein direktes Wegerecht zu
dieser
Bienenhütte erwirkt. Für die Anrainerinnen und Spaziergängerinnen bedeutet dies
jedoch eine gravierende Einschränkung der
Waldnutzung zu Erholungszwecken, da
das Betreten dieses Waldstückes sogar direkt beim öffentlichen Weganschluß
(siehe
Beilage 1) abgesperrt wurde.
Die zuständige Landesforstdirektion Oberösterreich hat
nach mehreren Recherchen
und
auf Nachfrage der Anrainer-Vertreterinnen in einem Schreiben vom 23. August
2004 festgestellt,
dass „diese Zäune zwar defakto eine Sperre des Waldes
darstellen, aber aufgrund der gegebenen Gesetzesbestimmungen keine
forstrechtlichen Vorschreibungen gemacht werden können."(siehe Beilage 2)
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.
Welche rechtliche Möglichkeiten haben die AnrainerInnen,
um diese defakto
Waldsperre anzufechten?
2.
Entspricht
es den Tatsachen, dass die Einzäunung von Wald direkt auf
angrenzenden Grundstücken (Wiesen,
Baugründe, etc.) ohne Einschränkungen
durchgeführt werden können? Wenn ja,
womit begründen Sie dies?
3.
Welche Gründe für die Sperre von Waldteilen werden
empirisch belegbar in
Österreich
angeführt? Gibt es eine dokumentierte Auswertung für einzelne
Jahre, welche Flächen davon jeweils betroffen sind und wie lange diese
Sperren
in der Regel dauern? Wenn ja, welches sind die Ergebnisse? Wenn
nein,
womit begründen Sie dies?

|
|
23. August 2004
Herrn
Wilhelm Keinberger
Hacklburg41
4224 Wartberg/Aist
Abzäunung von Waldgründstücken
Sehr geehrter Herr Keinberger!
Zu Ihrer
Beschwerde betreffs Abzäunung von Waldgründstücken darf ich Ihnen nach
Durchfüh-
rung eines Lokalaugenscheines folgendes mitteilen:
Die Zäunungen B-F liegen zur Gänze nicht auf Waldboden, sondern stellen
Zäune zwischen
landwirtschaftlichen Flächen (Wiesen) sowie Bauflächen dar. Ein
forstgesetzliches Einschreiten
dagegen ist aufgrund der gegebenen
gesetzlichen Situation nicht möglich, da die Einzäunung von
Flächen, die nicht Wald sind, zulässig
ist. Eine ähnliche Situation liegt leider auch beim Zaun
A-B vor. Hier führt der Zaun zwar entlang des Waldes; nach früheren
Aussagen dient er jedoch
der Zäunung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche. Auch hier ist daher
ein forstrechtli-
ches Verfahren aussichtslos.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können, da diese
Zäune zwar defakto eine
Sperre des Waldes darstellen, aber
aufgrund der gegebenen Gesetzesbestimmungen keine forst-
rechtlichen Vorschreibungen gemacht werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Landeshauptmann:
Im Auftrag

Hinweise:
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten
wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung,
Abteilung
Landesforstdirektion, Anzengruberstraße 21,4021 Linz, und führen Sie das
Aktenzeichen dieses Schreibens an.
DVR.0069264 http://www.ooe.gv.at