2651/J XXII. GP

Eingelangt am 11.02.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Zinggl, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Bewilligung der Ausfuhr von 800 Stück Repetiergewehren "Steyr .50 HS"

Dem Wirtschaftsblatt vom 9.2.2005 ist zu entnehmen, dass das BMI am 12.11.2004
"die Ausfuhr einer weiteren Teillieferung von 800 Stück Repetiergewehren Kaliber
12,7 x 99 Millimeter,
Steyr .50 HS' samt Zielfernrohren" bewilligt habe.

Die Zeitung schreibt weiters, dass laut Waffen-Verzeichnissen das 12,4 Kilo schwere
Scharfschützengewehr vorwiegend "anti-materiel" sei, also gegen Fahrzeuge, aber
auch gegen Sniper eingesetzt werden soll. Zugleich soll die Langwaffe
daumendicken Stahl durchschlagen können. In der Branche gelten diese Waffen als
"Panzerbüchsen", es komme nur auf das entsprechende Geschoss an.

Gemäß § 3 Kriegsmaterialgesetz (KMG) wird eine Ausfuhrbewilligung von
Kriegsmaterial „vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des
Bundesministers für Landesverteidigung, soweit keine anderen gesetzlichen oder
völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130
Abs. 2 B-VG erteilt“. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

1.                                     die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder
außenpolitischen Interessen der Republik Österreich nicht zuwiderläuft;

2.                                     die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll, in dem ein
bewaffneter  Konflikt  herrscht,   ein   solcher  auszubrechen   droht  oder
sonstige gefährliche Spannungen bestehen;

3.                                     die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem
auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die
Gefahr besteht, dass das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von
Menschenrechten verwendet wird;

4.                                     Embargobeschlüsse    des    Sicherheitsrates    der   Vereinten    Nationen
entsprechend berücksichtigt werden;

5.                                     der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche oder militärische
Bedenken nicht entgegenstehen;

6.                                     keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.             Wann wurde diese Ausfuhrbewilligung erteilt?

2.             Wie wurde diese Ausfuhrbewilligung begründet?

3.             Für welche Stückzahl wurde die Ausfuhrbewilligung erteilt?

4.             Wie viele Exemplare sind nach Ihrem Wissenstand bereits ausgeliefert?

5.             Wurde vor Erteilung der Ausfuhrbewilligung das Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Auswärtige Angelegenheiten hergestellt?

6.             Wurde vor Erteilung der Ausfuhrbewilligung der Bundesminister für
Landesverteidigung angehört?

7.             Ist der Iran ihrer Ansicht ein Staat, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht,
ein solcher auszubrechen droht oder sonstige gefährliche Spannungen
bestehen?

8.             Ist Ihrer Ansicht nach der Iran ein Staat, in dem schwere und wiederholte
Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben und statt finden?

9.             Im Falle der Bejahung von Frage 2: Besteht ihres Erachtens auf Grund der
schweren und wiederholten Menschenrechtsverletzungen die Gefahr, dass
das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten
verwendet wird?

 

10.           Wie beurteilen Sie das Verhalten des Iran im Hinblick auf die internationale
Gemeinschaft, insbesondere seine Haltung zu Terrorismus, die Natur seiner
Bündnisse und die Achtung des Völkerrechts?

11.           Wie viele Bewilligungen nach dem KMG wurden in den letzten 5 Jahren für
die Ausfuhr von Kriegsmaterial in den Iran erteilt?