272/J XXII. GP
Eingelangt am: 26.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Puswald
und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend eine fragwürdige Verfahrenseinstellung durch die StA Klagenfurt
Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt des Landes Kärnten.
Multifunktionär (ASFINAG,
KELAG und Haider-Intimus) hat (laut profil
Nr. 41/2002. Seite 84) sich den Vorwurf
eingehandelt, der gemeinnützigen
Rosa Schneidinger Privatstiftung zugunsten krebskranker
Kinder schweren Schaden zugefügt zu
haben. Er hat die Stiftung in rechtlich bedenklicher
Weise in Gerichtsverfahren gezogen
und durch Mitwirkung an einer Medienkampagne gegen
den Vorstand der Stiftung den Verkauf
der Stiftungsliegenschaft zu einem ansehnlichen
Preis
vereitelt.
Mehrere Gerichtsverfahren der Stiftung und des Vorstandes gegen Dr. Johann
Quendler
erwecken den begründeten Eindruck, dass
Dr. Johann Quendler gegen Rechtsverfolgung
tendenziell immun erscheint.
Als ein Beispiel für viele sei angeführt.
Im Privatanklageverfahren 17 Hv 7/ 02 des Landesgerichtes Klagenfurt hat er als Zeuge
ausgesagt:
Wenn ich gefragt werde, ob ich jemals von Rosa Schneidinger von
der anwaltlichen
Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde, gebe ich an:
Dr. Quendler: Zur Zeugenaussage in diesem Verfahren wurde ich
nicht von Rosa
Schneidinger, wohl aber von deren Sachwalterin Mag. Haller von der Verpflichtung zur
Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit entbunden.
Demgegenüber die schriftliche Aussage der Sachwalterin: ,,RA Dr. Quendler wurde nicht
von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. "
In der Folge wurde nach 14 Verhandlungstagen die Privatanklage zurückgezogen.
Allein aus den oben dargestellten Umständen ergab sich der
begründete Verdacht eines
strafrechtlich relevanten
Tatbestandes.
Die Stiftung ließ demnach den Sachverhalt zunächst durch einen
Ordinarius für Strafrecht auf
strafrechtliche
Relevanz prüfen und nach entsprechender Bestätigung die umfangreiche
Sachverhaltsmitteilung samt
sämtlichen Beilagen direkt beim Bundesministerium für Justiz
überreichen.
Nach dem Gutachten des genannten Universitätsprofessors begründet diese
Sachverhaltsmitteilung „die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, nach
Kenntnisnahme
von
der Sachverhaltsmitteilung gemäß § 34 Abs. l StPO vorzugehen und die Sache dem
Gericht
vorzulegen,..."
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat die Anzeige zur GZ 5 St 444
/02g wg. § 288 StGB ohne
irgendwelche
Erhebungstätigkeit zurückgelegt:
dies mit der lapidaren Begründung, dass zur
Einleitung eines
Strafverfahrens kein Grund gefunden wurde.
Diese Vorgangsweise erscheint insofern unüblich, als sie nicht
nur mit dem genannten
Gutachten in Widerspruch steht, sondern
auch schon in der Anzeige Beilagen vorgelegt
wurden, die die
Erfüllung der Straftatbestände der Falschaussage vor Gericht und die
Verwendung gefälschter Beweismittel laut Gutachten dokumentieren
und somit zumindest die
Einleitung einer Vorerhebung und die Einvernahme sämtlicher Beteiligten durch den
Untersuchungsrichter vom Gesetze
zwingend anzuordnen gewesen wäre.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den
Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Sind Sie über den gegenständlichen Sachverhalt informiert?
2. Wenn ja: Wie ist Ihr Informationsstand.
insbesondere ob, wann, von wem und an wen
allfällige Weisungen in diesem Zusammenhang erfolgten?
3. Wenn nein: Werden Sie sich über die Vorgänge
im Bereich der Staatsanwaltschaft
Klagenfurt informieren lassen und insbesondere den Anfragestellern die Frage
beantworten, ob und allenfalls durch
wen in dieser Causa der STA
Klagenfurt
Weisungen erteilt wurden und ob und
von wem die allfällige Weisung zur
Verfahrenseinstellung erteilt wurde, und wenn nein, warum nicht?
4. Werden Sie der
Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Weisung erteilen, aufgrund der durch
das genannte Gutachten und die beigelegten Urkunden fundierten
Strafanzeige gegen
Dr. Quendler gerichtliche Vorerhebungen zu erwirken?
5. Wenn nein: Warum nicht?