272/J XXII. GP

Eingelangt am: 26.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Puswald


und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend eine fragwürdige Verfahrenseinstellung durch die StA Klagenfurt

Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt des Landes Kärnten. Multifunktionär (ASFINAG,
KELAG und Haider-Intimus) hat (laut profil Nr. 41/2002. Seite 84) sich den Vorwurf
eingehandelt, der gemeinnützigen Rosa Schneidinger Privatstiftung zugunsten krebskranker
Kinder schweren Schaden zugefügt zu haben. Er hat die Stiftung in rechtlich bedenklicher
Weise in Gerichtsverfahren gezogen und durch Mitwirkung an einer Medienkampagne gegen
den Vorstand der Stiftung den Verkauf der Stiftungsliegenschaft zu einem ansehnlichen Preis
vereitelt.

Mehrere Gerichtsverfahren der Stiftung und des Vorstandes gegen Dr. Johann Quendler
erwecken den begründeten Eindruck, dass Dr. Johann Quendler gegen Rechtsverfolgung
tendenziell immun erscheint.

Als ein Beispiel für viele sei angeführt.

Im Privatanklageverfahren 17 Hv 7/ 02 des Landesgerichtes Klagenfurt hat er als Zeuge

ausgesagt:

Wenn ich gefragt werde, ob ich jemals von Rosa Schneidinger von der anwaltlichen
Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde, gebe ich an:

Dr. Quendler: Zur Zeugenaussage in diesem Verfahren wurde ich nicht von Rosa
Schneidinger, wohl aber von deren Sachwalterin Mag. Haller von der
 Verpflichtung zur
Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit entbunden.

Demgegenüber die schriftliche Aussage der Sachwalterin: ,,RA Dr. Quendler wurde nicht
von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. "

In der Folge wurde nach 14 Verhandlungstagen die Privatanklage zurückgezogen.
Allein aus den oben dargestellten Umständen ergab sich der begründete Verdacht eines
strafrechtlich relevanten Tatbestandes.


Die Stiftung ließ demnach den Sachverhalt zunächst durch einen Ordinarius für Strafrecht auf
strafrechtliche Relevanz prüfen und nach entsprechender Bestätigung die umfangreiche
Sachverhaltsmitteilung samt sämtlichen Beilagen direkt beim Bundesministerium für Justiz
überreichen.

Nach dem Gutachten des genannten Universitätsprofessors begründet diese
Sachverhaltsmitteilung „die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, nach Kenntnisnahme
von der Sachverhaltsmitteilung gemäß § 34 Abs. l StPO vorzugehen und die Sache dem
Gericht vorzulegen,..."

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat die Anzeige zur GZ 5 St 444 /02g wg. § 288 StGB ohne
irgendwelche Erhebungstätigkeit zurückgelegt: dies mit der lapidaren Begründung, dass zur
Einleitung eines Strafverfahrens kein Grund gefunden wurde.

Diese Vorgangsweise erscheint insofern unüblich, als sie nicht nur mit dem genannten
Gutachten in Widerspruch steht, sondern auch schon in der Anzeige Beilagen vorgelegt
wurden, die die Erfüllung der Straftatbestände der Falschaussage vor Gericht und die
Verwendung gefälschter Beweismittel laut Gutachten dokumentieren und somit zumindest die
Einleitung einer Vorerhebung und die Einvernahme sämtlicher Beteiligten durch den
Untersuchungsrichter vom Gesetze zwingend anzuordnen gewesen wäre.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende

Anfrage:

1.       Sind Sie über den gegenständlichen Sachverhalt informiert?

2.       Wenn ja: Wie ist Ihr Informationsstand. insbesondere ob, wann, von wem und an wen
allfällige Weisungen in diesem Zusammenhang erfolgten?

3.       Wenn nein: Werden Sie sich über die Vorgänge im Bereich der Staatsanwaltschaft
Klagenfurt informieren
lassen und insbesondere den Anfragestellern die Frage
beantworten, ob und allenfalls durch wen in dieser Causa der STA Klagenfurt
Weisungen erteilt wurden und ob und von wem die allfällige Weisung zur
Verfahrenseinstellung erteilt wurde, und wenn
nein, warum nicht?


4.      Werden Sie der Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Weisung erteilen, aufgrund der durch
das genannte Gutachten und die beigelegten Urkunden fundierten Strafanzeige gegen
Dr. Quendler gerichtliche Vorerhebungen zu erwirken?

5.      Wenn nein: Warum nicht?