2811/J XXII. GP

Eingelangt am 31.03.2005
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

 

betreffend Ausnahme des allgemeinen Singvogelfangverbots für Singvogelausstellungen

 

 

 

Laut § 5 Abs. 1 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen,

Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Laut §

5 Abs. 2 verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer ein Tier "[...] einer

Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden

oder schwere Angst zufügt" (Zi. 10).

 

Gemäß §2 Abs. 2 Tierschutz-Veranstaltungsverordnung dürfen Wildfänge mit

Ausnahme von Fischen im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen,

Tiermärkten und Tierbörsen weder ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch

angeboten werden.

 

Laut § 11 OÖ Artenschutzverordnung, die den Singvogelfang im Salzkammergut

explizit erlaubt, gilt folgendes: Der selektive Fang von Vogelarten [...]

für die traditionellen Singvogelausstellungen darf [...] bewilligt werden.

 

Da im Bundestierschutzrecht das Verbot des Ausstellens von gefangener

Singvögel vorgesehen ist, kann künftig auch keine Ausnahme vom allgemeinen

Singvogelfangverbots für Singvogelausstellungen in OÖ bewilligt werden.

Landeshauptmann Pühringer ist sich dessen offenbar bewusst, denn in einem

Schreiben an das BMGF vom 25. Februar 2005 sagt er Folgendes:

 

"Dazu darf ich Sie dahingehend informieren, dass mir die Information

vorliegt, dass die derzeitige Formulierung in § 2 Abs. 2 Verordnung zum

Bundestierschutzgesetz aller Voraussicht nach dahingehend korrigiert wird,

dass die Intention des Verordnungserlasses zur gesetzlich vorgeschriebenen

Kontrolle von Veranstaltungen dahingehend normiert wird, ohne die regional

typische Tradition im Salzkammergut in Frage zu stellen."

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

 

 

1.             Stimmt es, dass die geltende Formulierung des § 2 Abs. 2 der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung dahingehend geändert werden soll, dass das Ausstellen gefangener Singvögel zulässig ist und der Singvogelfang damit weiterhin bewilligt werden kann? Wenn ja, wie ist das zu rechtfertigen, da das Unterbringen von wildgefangenen Vögeln in Käfigen bei Ausstellungen eine Bewegungseinschränkung ist, die den Tieren Leiden und schwere Angst zufügt?

 

2.             Gedenken Sie, den Tierschutzrat vor jeder geplanten Änderung des Tierschutzgesetzes bzw. der Verordnungen zu konsultieren und sich bei Entscheidung auch an dessen Expertise zu orientieren?