2881/J XXII. GP

Eingelangt am 12.04.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend „Säuglingsnahrung - Rückstände - Kontrollen - Risikobewertung in

Österreich im Jahr 2004"

Mit der Anfragebeantwortung 1762/AB XXII.GP vom 16.07.2004 wurden die Fragen aus
Sicht der Fragesteller zum Teil unvollständig beantwortet. Der generelle Hinweis, dass die
Nennung von Firmen bzw. Produktnamen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich
ist, muss allerdings weiter hinterfragt werden.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen nachstehende

Anfrage:

1.  Wie viele Proben Säuglingsnahrung (z.B. Grießbrei, Gemüsebrei (Gläschenkost),
Babymilch) wurden im Jahr 2004 in Österreich durch die
Lebensmittelaufsichtsorgane gezogen (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
Welche Produkte betraf dies konkret (Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?

2.              Wie viele Proben Säuglingsnahrung wurden 2004 durch die AGES analysiert?
Welche Produkte bzw. Produktgruppen betraf dies (Ersuche um namentliche
Bekanntgabe)?

3.              Auf welche Stoffe wurden die Proben (Produkte) jeweils analysiert
(Aufschlüsselung der einzelnen Stoffe und Produkte bzw. Produktgruppen)?
Wurde dabei jeweils auch auf Nitrat, Pestizide, Chlormequat, Schwermetalle,
Bakterien untersucht? Wenn nein, warum nicht?

4.              Welche konkreten Ergebnisse erbrachten die Analysen von Säuglingsnahrung im
Jahr 2004 (Aufschlüsselung auf festgestellte Stoffe, Grenzwertüberschreitungen
und Produkte)? Wie viele und welche Produkte wurden als gesundheitsschädlich,


verdorben, verfälscht, falsch bezeichnet oder wertgemindert beurteilt? Wie viele
und welche Produkte verstießen gegen die LMKVO?

5.  Was ergab dazu jeweils bei Rückständen etc. die Risikobewertung durch die
AGES?

6.             Welche behördlichen Maßnahmen mussten nach den gesetzlichen Bestimmungen
ergriffen werden (z.B. Anzeigen, Beschlagnahme, Öffentliche Warnung)? Gegen
welche gesetzlichen - lebensmittelrechtlichen - Bestimmungen wurde verstoßen?

7.             Wurde dabei auch die Einhaltung spezieller lebensmittelrechtlicher
Bestimmungen für Säuglingsnahrung überprüft? Wenn nein, warum nicht?

8.             Wenn ja, welches konkretes Ergebnis erbrachten diese Überprüfungen?

9.             Warum wurde (s. Einleitungstext) 2004 Säuglingsnahrung nur auf „Chlormequat"
untersucht?

10. Welche Produkte wurden dabei untersucht? Was ergaben konkret die Analysen
durch die AGES? Wie lauteten jeweils die Analyseergebnisse (Ersuche um
namentliche Bekanntgabe)?

11. Welche 13 Produkte waren positiv? Welcher Anteil an „Chlormequat" wurde
jeweils festgestellt (Ersuche um namentliche Angabe)?

12. Bei welchen dieser Produkte gab es eine Überschreitung des
Rückstandhöchstwertes (Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?

13.      Was ergab dazu jeweils die Risikobewertung durch die AGES?

14.      Gab es in Folge eine gezielte nachfassende Kontrolle bei diesen Produkten auf
Chlormequat? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie lauten die
Untersuchungsergebnisse?


15.       Wurde in Österreich das Schnellwarnsystem 2004 in Anspruch genommen und
andere Mitgliedstaaten über Rückstände etc. informiert? Wenn ja, welche
Produkte bzw. Stoffe betraf dies?

16.       Wie viele Proben Säuglingsnahrung sollen 2005 im Rahmen des Proben- und
Revisionsplanes gezogen und analysiert werden?

17.       Auf welche Stoffe und Rückstände sollen jeweils die Analyse erfolgen?

18.       Welche Bestimmung des DSG verbietet die Nennung von Produkten (Namen)
und Firmen, deren Produkte (Lebensmittel) analysiert wurden?

19.       Welche Bestimmung des DSG verbietet die Nennung von Produkten (Namen)
und Firmen, deren Produkte entgegen den Kennzeichnungsbestimmungen
gekennzeichnet oder falsch bezeichnet waren?

20.  Welche Bestimmung des DSG verbietet die Nennung von Produkten (Namen)
und Firmen, bei deren Produkte Grenzwertüberschreitungen festgestellt oder
nicht zugelassene Stoffe (z.B. Pestizide) festgestellt wurden?

21.  Welche Bestimmung des DSG verbietet die Nennung von Produkten (Namen)
und Firmen, deren Produkte durch die AGES als gesundheitsschädlich beurteilt
wurden?