30/J XXII.GP
Eingelangt am: 23.01.2003
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Gewinnspiele - kein Ende in Sicht
Seit
1.10.1999 ist es in Österreich gesetzlich vorgeschrieben, seit 1.07.2000
auch in
Deutschland. Gewinnzusagen sind vom Unternehmer zu erfüllen. Folgende
Bestimmung
wurde in § 5j Konsumentenschutzgesetz verankert:
“Unternehmer,
die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an
bestimmte
Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendung den
Eindruck
erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe,
haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich
eingefordert
werden."
Um Konsumentinnen
wirkungsvoll vor falschen Gewinnversprechungen aller Art zu
schützen,
sind allerdings nach Ansicht der deutschen Verbraucherzentrale Bundesverband
e.V.
(vzbv) weitergehende gesetzliche Sanktionsmittel dringend erforderlich - dies
gilt auch
für
Österreich.
Irreführende
Werbung mit Gewinnzusagen wird europaweit - grenzüberschreitend - in der
Wirtschaft (insb. Handel) gezielt - aber sehr unterschiedlich - eingesetzt.
Verschiedene
Formen
sind den Konsumentenschützerlnnen hinlänglich bekannt. Zum Einen
arbeiten damit
die
klassischen Gewinnspielanbieter (“Herr Müller, Sie haben €
25.000,-- gewonnen!"),
wobei
sich diese oder deren Vertriebsfirmen ihre Gewinne über Warenbestellungen,
Organisationskostenbeiträgen
(z.B. € 50,--) sowie kostenpflichtige Mehrwertnummern holen.
Gerade mit kostenpflichtigen Mehrwertnummern wird ein gigantischer Umsatz mit
getäuschten
Konsumenten erzielt. Gewinnspiele werden in den letzten Monaten zunehmen
auch
über SMS angeboten, wobei der weitere Kontakt über eine
kostenpflichtige
Mehrwertnummer
hergestellt wird. Ein klassisches Beispiel: “Anruf ohne Kennung auf dem
Handy;
Computerstimme, welche einen Bargewinn von € 25.000,-- sicher zusagt, man
müsse
nur eine
gebührenpflichtige Telefonnummer anrufen: 0900/474838 (€ 1,867 Min.)
und die
Anforderungsnummer
durchgeben, die ebenfalls telefonisch durchgesagt wurde. Der Name
dieser
Firma wurde mit Stardust-Advertising durchgegeben". Gegen unverlangte SMS
kann
man zwar
bei den Fernmeldebüros in Wien, Linz, Innsbruck und Graz Anzeige
erstatten. Die
Höchststrafe
liegt immerhin bei ATS 500.000,-- (€ 36.336,42). Über die Anzahl und
das
Ausmaß
tatsächlich verhängter Strafen ist nichts bekannt.
Bekannt
sind aber auch die Reiseveranstalter mit “Reisegewinnen", die durch
Gebühren und
Zusatzleistungen
- die natürlich gesondert bezahlt werden müssen - sowie durch
angeschlossene
Werbeveranstaltungen und Verkäufe auf ihre Kosten und Einnahmen
kommen.
So
flattern Konsumentinnen zunehmend Gewinnankündigungen ins Haus, ohne dass
sie an
einem Preisausschreiben oder an einer Verlosung teilgenommen haben. Oft werden
auch am
Telefon
Quizfragen gestellt, bei denen absolut nichts schief gehen kann. Busreisen nach
Paris,
nach
Südtirol, an den Lago Maggiore in die Toskana oder sonst wohin werden
derzeit von
Sunshine-Bustouristik. Mega-Reisen, MB exklusiv, Paneuropa-Reisen GmbH,
Reisebüro
Mondial,
Rauscher Reisen, “Reisen mit Freunden" u.a. verschenkt.
Ein
Gedanke, der hinter solchen Angeboten steckt: Verbraucher sollen - zumeist in
der
Nebensaison
- zu zusätzlichen Reisebuchungen animiert werden und - wenn die
Übergabe
des Reisegutscheines persönlich stattfindet - zum Besuch einer
Werbeveranstaltung.
Der
“Gewinn" kann also teuer werden, wenn man nicht genau prüft.
Irreführende
Werbung mit Gewinnzusagen (oft verbunden mit Geschenken oder
Essenseinladungen)
gibt es auch bei diversen klassischen Werbeveranstaltungen im privaten
Bereich,
bei Vereinen oder bei Veranstaltungen im Gastgewerbe und Hotellerie.
Der
deutsche Bundesgerichtshof hat im letzten Jahr dazu eine sehr eindeutige
Entscheidung
getroffen:
Eine Vertriebsfirma hatte in mindestens 1500 Fällen ältere, nicht
mehr berufstätige
Personen
persönlich angeschrieben und versucht, sie mit einem “leckeren
Mittagessen" und
“Gewinnen"
für eine Verkaufsreise zu ködern. Das “leckere
Mittagessen" entpuppte sich als
Konservendose
mit Suppe bzw. Brechbohnen zum mitnehmen. Bei den “Topgewinnen"
handelt es sich um wertlose Gutscheine. Mit dem Urteil vom 15.08.2002 hat der
BGH den
Anbieter
wegen strafbarer irreführender Werbung nach § 4 UWG verurteilt und
die Sache zur
Festsetzung
der Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) an das
Landgericht
Oldenburg zurückverwiesen.
Aufgrund
dieses aktuellen Urteils fordert der vzbv weitere wirkungsvolle Maßnahmen
zum
Schutz der Verbraucherinnen vor unerlaubter bzw. irreführender
Gewinnspielwerbung. Zum
einen
sei die Rechtsdurchsetzung wegen ungenügender Anbieterkennzeichnung bzw.
fehlender
Liquidität der beklagten Firmen oft unmöglich (Flucht ins Ausland,
Scheinfirmen,
Postfachanschriften),
zum anderen gelte die BGH Entscheidung konkret nur im
Zusammenhang mit Verkaufsreisen - andere Formen unlauterer
Gewinnspielwerbung, zum
Beispiel durch persönlich adressierte Werbebriefe, blieben außen
vor. Insgesamt hätten die
Verbraucherbeschwerden
zu irreführenden Gewinnzusagen erheblich zugenommen.
Aus den dargelegten
Gründen sieht der vzbv zur Unterbindung aller Formen irreführender
Werbung
mit Gewinn- und Geschenkzusagen weiteren dringenden Handlungsbedarf des
Gesetzgebers:
Diese
Schlussfolgerungen und Forderungen der vzbv sind auch auf Österreich voll
übertragbar.
Die Konsumentenberatungen
der Arbeiterkammern sowie auch der VKI waren im Jahr 2002
mit lausenden Anfragen und Beschwerden über diverse
Gewinnspielveranstalter konfrontiert
(ca.
50.000). Wer in einer Datenbank eines Gewinnspielveranstalters ist, wird immer
wieder
mit Zusendungen belästigt. Obwohl nun zunehmend Gewinnspielveranstalter
(z.B. “Friedrich
Müller-
EVD Direktverkauf AG") in Musterprozessen gezwungen werden, Gewinne auch
tatsächlich
auszubezahlen, bleibt es dennoch für tausende Österreicherinnen ein
enormes
Ärgernis,
mit derartigen weiterhin Gewinnspielen konfrontiert zu werden, da die
Geschäfte
dieser
Veranstalter trotz Gerichtsentscheidungen lukrativ weiterlaufen.
Die
Bundesarbeitskammer (BAK) war bislang in sechs Verfahren erfolgreich, drei
Verfahren
sind
anhängig. Der OGH hat beispielsweise im Jänner 2002 im Zusammenhang
mit einer
irreführenden Gewinnzusage § 5j KSchG angewendet und einem
Konsumenten ein Cabrio im
Wert
von 300.000 Schilling (21.801,85 €) zugesprochen.
Der VKI
gewann in einem Musterprozess für eine Konsumentin € 12.500,--, in
einem anderen
Verfahren
wurde die Firma EVD Direktverkauf AG zur Zahlung von € 100.000,--
verurteilt.
Eine
bahnbrechende Entscheidung des EuGH gibt österreichischen Konsumentinnen
die
Möglichkeit
irreführende Gewinnzusagen aus dem Ausland in Österreich einzuklagen.
Grundsätzlich
sind die Gerichte im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zuständig, wenn man
irreführende
Gewinnzusagen (gekoppelt mit Warenbestellungen) einklagen will. In der Folge
kommt
natürlich auch österreichisches Recht zur Anwendung.
Darüberhinaus
wurde EVD wegen Verstoß gegen das Fernabsatzgesetz verurteilt und auch
wegen
irreführender Werbung bei Schlankheitsprodukten.
Durch
das Bundesministerium für Justiz wurden Beschwerden, in denen etwa im
Zusammenhang
mit der Einhebung von Organisationskostenbeiträgen der Vorwurf des
Betruges erhoben wurde, diese gemäß § 84 Abs. 1 StPO an die
Oberstaatsanwaltschaft Wien
weitergeleitet.
Dazu liegt vom BMJ folgende Stellungnahme vor:
“Die
von der Staatsanwaltschaft Wien in Folge veranlassten Erhebungen ergaben
jedoch, dass
das zur
Durchführung der Gewinnspiele verwendete Prospektmaterial zwar geeignet
war,
leicht zu Missverständnissen und unberechtigten Gewinnhoffnungen Anlass zu
geben, sicher
doch aus dem Prospektmaterial für einen verständigen Leser eine strafrechtlich
relevante
Täuschung,
über einen objektivierbaren Tatsachenkern nicht ableiten ließ.
Weiters wurden im
Falle
von rechtzeitigen und in Teilnahmebedingungen entsprechenden
Gewinnanforderungen
tatsächlich
Gewinne zur Ausschüttung gebracht (3903/AB XXI GP.)"
Um die - als
irreführend empfundene - Gewinnzusagen der Firma EVD - ist aber
unabhängig
davon
beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren anhängig
(Aktenzahl GZ
22c Vr. 8231/00, 223 Ur 6042/00). Laufend kommen weitere Nachtragsanzeigen
hinzu.
Staatsanwaltliche
und kriminalpolizeiliche Erhebungen gibt es auch in Deutschland gegen
diesen Gewinnspielveranstalter (z.B. Bonn)
Kreditschädigungsklagen
von EVD-Direktverkauf AG gegen Kritiker und
Konsumentenschützer
- wie beispielsweise gegen die AK-Salzburg - wurden bislang von den
österreichischen
Gerichten abgewiesen.
In der
Anfragebeantwortung (3903/AB XXI GP) vom 19.7.2002
wird die Frage nach
einem
legislativen Handlungsbedarf die Auffassung vertreten, dass der Ausgang
weiterer
Verfahren abgewartet werden soll, ehe die Frage nach einem weiteren
legislativen
Handlungsbedarf, der über die schon geltende Bestimmung des § 5j
KSchG
hinaus
geht, geklärt werden kann.
Im
März 2002 hat der Rechtsanwaltsverein gegen die Wiener EVD Direktverkauf
AG eine
Unterlassungsklage
eingebracht. Am 8. Mai 2002 hat die belangte Gesellschaft vor dem
Handelsgericht
Wien eine Unterlassungserklärung abgegeben. Demnach darf das
Unternehmen ab sofort keine Gewinnzusagen des Anwaltes Jürgen Maul ohne
Angabe dessen
Berufsorganisation
versenden - so in der parlamentarischen Anfragebeantwortung der
Bundesminister
für Justiz. Diese Erklärung bezieht sich allerdings nur auf
Österreich und
nicht
auf andere EU Staaten.
Nicht bekannt ist
bislang, wie die nach § 7 EuRAG BGBl. I Nr. 27/2000 zuständigen
inländischen
Disziplinarorgane diverse Rechtsfragen zur Tätigkeit von Rechtsanwalt
Jürgen
Maul -
die Gegenstand der Anfrage waren - beurteilt haben.
Auch die
Österreichische Notariatskammer bzw. die Notariatskammer für Wien,
Niederösterreich
und Burgenland haben Strafanzeige erstattet, weil bei diesem Gewinnspiel
auch
ein Notar mit Namen “Hubert Einfalt" aufscheint. Auch eine
wettbewerbsrechtliche
Überprüfung
des Sachverhaltes wurde durchgeführt. In der Gewinnspielwerbung wurde
nämlich
auf ein vorliegendes Notariatsprotokoll Bezug genommen. Angekündigt wurde
auch,
dass
hinsichtlich der Verwendung des Logos des Österreichischen Notariats im
Zusammenhang
mit angeblichen notariell beurkundeten Verlosungen im Werbeauftritt des
Friedrich Müller Versandes von der Österreichischen Notariatskammer
ebenfalls eine
Unterlassungsklage
eingebracht wird.
Die
EVD-Direktverkauf AG agiert europaweit; Es gibt Anfragen und Beschwerden aus
Deutschland,
Schweiz, Belgien, Frankreich und England. Auch der Fragesteller hat nach der
ersten Anfrage vom 22.05.2002 zahlreiche Anfragen zu Gewinnspielen und konkret
zu
“Friedrich
Müller" etc. aus anderen Mitgliedsstaaten erhalten.
Hinter der
registrierten Marke “Friedrich Müller" steht die EVD
Direktverkauf AG mit Sitz in
Wien
(A-1020 Wien, Volkerstraße 6-8, Tel.: 0043/01/21777, Fax:
0043/01/21777-511, E-
Mail: office@europpaversand.at: Http://www. europaversand.at;
Firmenbuchnummer: FN
182435m Wien). Vorstand ist Herr Gerhard Bruckberger. Die Firma tritt auch
unter den
Marken
“IVH", “Europaversand", “Jaques Antoines",
“Para-Holding" und anderen auf. Der
in den
Zusendungen immer wieder zitierte Rechtsanwalt Jürgen Maul ist kein
österreichischer
Rechtsanwalt,
sondern ist als Anwalt in Frankfurt in Deutschland eingetragen (VKI).
Die
Firma EVD Direktverkauf AG wurde am Handelsgericht Wien nun umbenannt in IVH
Versandhandel
AG; auch die Geschäftsanschrift wurde geändert, sie lautet nun
Vereinsgasse
19, 1020
Wien (Stichtag 8.01.2003). Der Reiseveranstalter von IVH der mit
“Reisegewinnen"
arbeitet,
nennt sich I.R.U. Reiseunternehmen GmbH (ehemals Express Tours & Packages).
Abschließend
wird in der Anfragebeantwortung durch das BMJ die Auffassung vertreten,
dass
diesen Problemen erst dann schlagkräftig entgegen getreten werden kann,
wenn eine
europaweite
Regelung gefunden wurde. Aus diesem Grund hat sich Österreich beim EU-Rat
Binnenmarkt,
Verbraucherfragen und Tourismus am 21. Mai 2002 im Rahmen der Diskussion
über den Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission über
Verkaufsförderung im
Binnenmarkt für eine gemeinsame Vorgangsweise in Anlehnung an § 5j
KSchG
ausgesprochen.
Und weiters wie folgt der Justizminister in der Beantwortung der Anfrage:
“Sollte
sich im Übrigen zeigen, dass die hier in Rede stehenden unredlichen und
unseriösen
Gewinnspiele
europäische Dimensionen angenommen haben, so werde ich nicht anstehen,
damit
die Kommission, der das Initiativrecht in der Europäischen Gemeinschaft
zusteht,
befassen."
Aus
Sicht der Europäischen Konsumentenschutzorganisationen haben unredliche
und
unseriöse
Gewinnspiele bereits europäische Dimensionen angenommen, da sie
grenzüberschreitend
angeboten werden, sodass weitere Maßnahmen notwendig sind.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Werden Sie nachdem unredliche und
unseriöse Gewinnspiele bereits europäische
Dimensionen
nachweislich angenommen haben, die Kommission mit diesem Thema
befassen?
2. Wenn nein, warum nicht?
3. Welche Meinung vertritt nun die Kommission zu unredlichen und unseriösen
Gewinnspielen im
Rahmen des Verordnungsvorschlages über die Verkaufsförderung im
Binnenmarkt?
4. Wird es nach derzeitigem Stand eine
gemeinsame europäische Vorgangsweise gegen
unseriöse
Gewinnspielveranstalter geben?
5. Wenn nein, warum nicht?
6.
Ist es richtig, dass Gewinnspiele künftig bei Medien leichter möglich
werden sollen?
Wenn ja, wie beurteilen Sie dies?
7. Welche Formen irreführender
Werbung mit Gewinn(spiel)- und Geschenkzusagen sind
dem BMJ
bekannt?
8.
Welche Gewinnspielveranstalter, die irreführende Werbung mit
Gewinn(spiel)- und
Geschenkzusagen in Österreich
verwenden, sind dem BMJ konkret bekannt?
9. Wann wurden durch die
Österreichische Notariatskammer die angekündigten
Unterlassungsklagen
eingebracht?
10. Wie ist der jeweilige Verhandlungsstand?
11. Welche Ergebnisse wurden bislang erzielt?
12. Wie ist der Stand des Strafverfahrens aufgrund der
Strafanzeige der Österreichischen
Notariatskammer?
13. Hat sich tatsächlich ein
österreichischer Notar von EVD Direktverkauf AG für
Gewinnspiele
einspannen lassen?
14. Was ergab die wettbewerbsrechtliche
Überprüfung des Sachverhaltes durch die
Österreichische
Notariatskammer?
15. In welcher Form hat sich das Bundesministerium
für Justiz bemüht, Mehrwertdienste
(die nun
auch von Gewinn-Spielveranstaltern eingesetzt werden) einer strengeren
Kontrolle
mit nachhaltigen Sanktionen zuzuführen?
16. Welche Stellungnahme wurde durch das BMI im
Begutachtungsverfahren zum
TelekomG
abgegeben?
17. Wie stehen Sie grundsätzlich dazu, dass Anwälte in Schreiben auf Mehrwertdienste
verweisen,
wobei die angeschriebenen KonsumentInnen einen bestimmten Betrag in der
Minute
zu bezahlen haben (bei Jürgen Maul € 3,64 in der Minute)?
18. Sehen Sie darin eine Umgehung des Rechtsanwaltstarifgesetzes etc.?
19. Wenn Organisationskostenbeiträge bei einem
Gewinnspiel - wie bei EVD Rechtsanwalt
Jürgen
Maul - generell diesen gutgeschrieben werden, halten Sie dies für eine
Umgehung
der einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes etc.?
20. Welche Verfahren hat bislang der VKI gegen EVD
bzw. den Friedrich Müller Versand
etc.
geführt? Wieviele wurden davon durch das BMJ finanziert?
21. Mit jeweils welchen Ergebnissen?
22. Welche und wie viele Verfahren (z.B. KSchG, UWG)
hat bislang der VKI gegen
Veranstalter
von Gewinnspielen geführt?
23. Mit jeweils welchem Ergebnis?
24. Wieviele dieser Entscheidungen sind rechtskräftig?
25. Treten Sie zu einem gerichtlichen Straftatbestand
für sämtliche Fälle irreführender
Gewinnspielwerbung oder vergleichbarer Mitteilungen?
26. Wenn nein, warum nicht?
27. Treten Sie für ein
verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht bei Bestellungen aufgrund
sittenwidriger bzw.
irreführender Werbung ein?
28. Wenn nein, warum nicht?
29. Treten Sie für einen normierten
Schadenersatzanspruch der Konsumenten bei unlauterer
Werbung, auch in Bezug auf immaterielle Schäden ein?
30. Wenn nein, warum nicht?
31. Treten Sie für ein
Gewinnabschöpfungsanspruch gegenüber Gewinnspielveranstaltern
und Bestellabwicklungsunternehmen ein?
32. Wenn nein, warum nicht?
33. Treten Sie für eine Ergänzung des §
5j KSchG (Gewinnherausgabeanspruch bei
Gewinnzusagen)
durch
- eine Bestimmung zum Haftungsdurchgriff
auf die für die Veranlassung von
Gewinnzusagen verantwortlichen
natürlichen Personen (Vertretungsberechtigte der
Gewinnspielveranstalter, Verursacher
der Gewinnmitteilungen) und
- die Einbeziehung von Unternehmen und Personen, die unmittelbare Vorteile aus
irreführenden Gewinnankündigungen ziehen,
ein?
34. Wenn nein, warum nicht?
35. Treten Sie für ergänzende gewerberechtliche Regelungen zur Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen
Firmenkennzeichnung in Verbindung mit fühlbaren Sanktionen bei
Verstößen
ein?
36. Wenn nein, warum nicht?
37. Treten Sie für einen Auskunftsanspruch
für Konsumenten gegenüber der zuständigen
Poststelle in Bezug auf Postfachfirmen (Inhaber etc.) ein?
38. Wenn nein, warum nicht?
39. Treten Sie für einen Auskunftsanspruch
für Konsumenten gegenüber Festnetz- bzw.
Mobilfunkbetreiber über Name und Adresse etc. des Inhabers einer
kostenpflichtigen
Mehrwertnummer
ein?
40. Wenn nein, warum nicht?
41. Sehen sie überhaupt einen legislativen Handlungsbedarf in Österreich?
42. Wenn nein, warum nicht?
43. Wie ist der Stand des Strafverfahrens (Erhebungen)
gegen EVD Direktverkauf AG bzw.
Friedrich Müller etc. beim Landesgericht für Strafsachen Wien?
44. Wieviele Einzelbeschwerden von Konsumentinnen zu diesem Strafverfahren gibt es?
45. Ist mit einer Anklageschrift zu rechnen?
46. Wenn nein, warum nicht?
47. Wenn ja, wann?
48. Gibt es gegen andere Gewinnspielveranstalter
ebenfalls Strafverfahren?
Wenn ja,
gegen welche?
49. Mit welchen Mitgliedsstaaten der EU wird hinsichtlich der Bekämpfung
grenzüberschreitend
agierender Gewinnspielveranstalter, die mit irreführender Werbung
etc.
agieren, zusammengearbeitet?
50. Gibt es einen diesbezüglichen Erfahrungsbericht?
51. Wenn ja, wie lauten diese Erkenntnisse?
52. Wenn nein, werden Sie eine solchen verlangen?
53. Welche Staatsanwälte bzw. Gerichte erheben in
Deutschland gegen den Friedrich
Müller
Versand bzw. EVD Direktverkauf AG oder andere Gewinnspielveranstalter?
54. Wie ist der jeweilige Stand der Verfahrens?
55. In welcher Form wurde bzw. wird mit der deutschen
Justiz zu diesen Problemen
zusammengearbeitet?
56. In welcher Form wurde durch das Justizministerium
bislang mit dem BM für Inneres
zur
Bekämpfung derartiger Betrügereien zusammengearbeitet?
57. Gibt es Ermittlungen gegen Gewinnspielveranstalter durch Kriminalpolizei bzw. BKA?
58. Wenn ja, gegen welche?
59. In welchen Mitgliedstaaten der EU gibt es gleiche
oder ähnliche Regelungen wie im
Konsumentenschutzgesetz?