Eingelangt am 12.05.2005
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ANFRAGE
des Abgeordneten
Zinggl, Freundinnen und Freunde
an die
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend Aufsicht
der Bundesministerin über die Bundesmuseen
Laut § 3 Bundesmuseen-Gesetz unterliegen
die Bundesmuseen der Aufsicht der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft
und Kultur, der die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die
Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums obliegt. Um
dieser Aufsichtspflicht nachzukommen, bedarf es zweckmäßiger „Instrumente“.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgende
ANFRAGE:
- Gibt es ein „Bilanzierungshandbuch“ für die Bundesmuseen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Gibt es Unterschiede in der Darstellung zwischen den
Kulturberichten und den Jahresabschlüssen der Museen?
- Warum kommen einige Bundesmuseen, wie etwa die Albertina, ihrer
durch §18 Bundesmuseen-Gesetz vorgegebenen Verpflichtung zur Eintragung in
das Firmenbuch nicht nach?
- In welcher Form findet die Entlastung
der Kuratorien der Bundesmuseen statt?
- Gibt es ein Formblatt für den Bericht des Kuratoriums?
- Wenn ja, wie sieht dieses aus?
- Welchen Detaillierungsgrad hat der Bericht des Kuratoriums?
- Wie stellen Sie sicher, dass bei der Prüfung durch die
Wirtschaftsprüfer, die in §2 Abs3 Bundesmuseen-Gesetz genannten Grundsätze
der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft werden?
- Was bedeutet diese Gesetzespassage für die Prüfung in der
Praxis?