3046/J XXII. GP

Eingelangt am 12.05.2005
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Zinggl, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur

 

betreffend Aufsicht der Bundesministerin über die Bundesmuseen

 

Laut § 3 Bundesmuseen-Gesetz unterliegen die Bundesmuseen der Aufsicht der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums obliegt. Um dieser Aufsichtspflicht nachzukommen, bedarf es zweckmäßiger „Instrumente“.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

  1. Gibt es ein „Bilanzierungshandbuch“ für die Bundesmuseen?
  2. Wenn nein, warum nicht?
  3. Gibt es Unterschiede in der Darstellung zwischen den Kulturberichten und den Jahresabschlüssen der Museen?
  4. Warum kommen einige Bundesmuseen, wie etwa die Albertina, ihrer durch §18 Bundesmuseen-Gesetz vorgegebenen Verpflichtung zur Eintragung in das Firmenbuch nicht nach?
  5. In welcher Form findet die Entlastung der Kuratorien der Bundesmuseen statt?
  6. Gibt es ein Formblatt für den Bericht des Kuratoriums?
  7. Wenn ja, wie sieht dieses aus?
  8. Welchen Detaillierungsgrad hat der Bericht des Kuratoriums?
  9. Wie stellen Sie sicher, dass bei der Prüfung durch die Wirtschaftsprüfer, die in §2 Abs3 Bundesmuseen-Gesetz genannten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft werden?
  10. Was bedeutet diese Gesetzespassage für die Prüfung in der Praxis?