314/J XXII. GP

Eingelangt am 11.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres

betreffend Erfassung von Vermittlungsgeschäften und Lizenzproduktionen von
Kriegsmaterial und Anti-Personenminen im KMG und im APM-Verbot

Der Landmine-Monitor 2001 hat darauf hingewiesen, dass die APM-Verbotsregelung
in Österreich in manchen „Bestimmungen weniger streng ist als das Umfassende
Minenverbot von Ottawa (es unterlässt die Ächtung verbotene Aktivitäten Anderer zu
unterstützen)". Die Anfragebeantwortung 3330/AB XXI.GP hat unterstrichen, dass
die Problematik von Lizenzproduktionen österreichischer Waffen, Munition und
Kriegsmaterialien durch das KMG 2001, das Außenhandelsgesetz und das
"Umfassende Verbot von Anti-Personenminen" nicht geregelt ist.

In diesem Lichte könnte der Fall, dass österreichische Granaten aus ausländischer
Lizenzproduktion bei einem Terroranschlag eingesetzt werden jederzeit wieder
passieren. Dies hat offenbar auch den Einsatz von ARGES-Granaten beim
Terroranschlag vom 13.Dezember 2001 auf das indische Parlament ermöglicht.
Dieser Zusammenhang wird auch im Landmine Monitor Report 2002 dargelegt und
kritisch vermerkt.

Die jüngste Novelle des Kriegsmaterialgesetzes hat zwar in § 1 (1) die „Vermittlung
von Kriegsmaterial" genannt. In § 5 wurde die Bewilligungspflicht jedoch lediglich auf
die Ein-, Aus- und Durchfuhr bezogen, Vermittlungsgeschäfte blieben ausgespart.
Damit wurde die Vermittlung von Waffengeschäften zwar dem Außenhandelsgesetz
entzogen, gleichzeitig hat jedoch im KMG 2001 keine entsprechende Regelung
Eingang gefunden, obwohl das in den Erläuterungen zur Novelle des KMG so
ausgeführt wurde. Da in § 3 und den Durchführungsbestimmungen der
entsprechende Verweis fehlt, unterliegen Vermittlungsgeschäfte aus Österreich
keiner Bewilligungspflicht. Das lädt organisierte Kriminalität, internationale
Terrororganisationen und Waffenhändler geradezu ein, ihren Geschäften von
Österreich aus nachzugehen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.  Ist das Verwaltungsverfahren, auf das Sie in der Anfragebeantwortung (3330/AB
XXI.GP) bezüglich Waffenexportanträgen der Firma Arges im Jahr 1990
verwiesen haben, bereits abgeschlossen? Wenn ja, ersuchen wir um
Beantwortung der Frage, nach konkreten Genehmigungen bzw. Ablehnungen


von Waffenexporten in den außereuropäischen Raum durch die Firma Arges im
Jahr 1990?

2.  Erachten Sie - gerade angesichts der erhöhten Bedrohungen durch den

international agierenden Terror und internationaler Verträge - eine gleichwertige
Erfassung von Lizenzproduktionen österreichischer Firmen durch eine
entsprechende Anpassung im Kriegsmaterialgesetz (BGBI. 540/1977 geänd.d.
BGBI l Nr. 57/2001) bzw. im umfassende Anti-Personen-Minen-Verbot (BGBI l Nr.
13/1977) für rechtlich und politisch zweckmäßig?

3.  Erkennen Sie die Verpflichtung aus dem Vertrag von Ottawa, den Österreich am
29.Juni 1998 ratifiziert hat, ("Alles was geeignet ist", dass Personen-Minen in
Handel kommen zu unterlassen) als Verpflichtung an, rechtliche Maßnahmen zu
ergreifen Lizenzproduktion österreichischer Rechtspersonen oder Firmen zu
verbieten?

4.  Erkennen Sie die Verpflichtung aus dem Vertrag von Ottawa, den Österreich am
29. Juni 1998 ratifiziert hat, auch Alles, was die Herstellung, den Verkauf oder den
Handel mit Anti-Personen-Mine (auch durch Umarbeitung) begünstigt, zu
untersagen?

5. Wie stehen Sie einer Überprüfung all jener Produktionsstätten von Minen und
Granaten gegenüber, die Produkte erzeugen, die die Herstellung von Anti-
Personenminen begünstigen kann?

6. Treten Sie für eine volle Einbeziehung von Vermittlungsgeschäften im

Kriegsmaterialgesetz ein, wie das die Regierungsvorlage (428 dB/XXI.GP) in den
Erläuterungen auch bereits gefordert hat, dies jedoch möglicherweise durch
einen Redaktionsfehler im Gesetzestext selbst nicht geleistet wurde?