3147/J XXII. GP
Eingelangt am 09.06.2005
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ANFRAGE
der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend verheerende Missstände in einem Salzburger Schweinebetrieb
Laut Medienberichten wurden kürzlich in einem Salzburger Schweinebetrieb, der bereits in den
vergangenen Jahren mehrfach beanstandet und angezeigt wurde, Zuchtsauen erneut
grausam angekettet vorgefunden. Die Tierquälerei dieses Schweinezüchters ist
seit vielen Jahren aktenkundig und hinlänglich dokumentiert.
Nach Aussagen der
Landeshauptfrau sei der Züchter in der Vergangenheit mehrmals auf den Verstoß
gegen das Tierschutzgesetz aufmerksam gemacht worden, habe sich aber nicht an
sein Versprechen gehalten, den unrechtmäßigen Zustand abzustellen.
Der für den Tierschutz zuständige Landesrat Eisl (ÖVP) ließ ausrichten, dass der Zuchtbetrieb ein Mal im Monat von einem Amtstierarzt unangemeldet kontrolliert werde. Dem Bericht des Amtstierarztes sei zu entnehmen, dass keine Schweine angebunden waren. Laut Aussage des Betriebsleiters seien die Schweine zuvor kurzfristig angebunden gewesen, um den Stall reinigen zu können. - Aus diesen Angaben des Landesrates Eisl ergibt sich dringender Klärungsbedarf.
Laut Bundestierschutzgesetz (§16 Abs.3) ist die dauernde Anbindehaltung von Tieren verboten, ebenso ist in der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 5 Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen Z 2.3. die Anbindehaltung von Schweinen verboten.
Im Zusammenhang mit dem Bundestierschutzgesetz wurde auch Art. 11 Abs. 9 Bundesverfassungsgesetz geändert und danach stehen der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber der Landesregierung u.a. folgende Befugnisse zu:
- Einsicht in die Akten der Landesorgane
- Verlangen der Übermittlung von Berichten über die Vollziehung der vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen
- Verlangen von Auskünften und der Vorlage von Akten, soweit dies zur Ausübung anderer Befugnisse notwendig ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: