3147/J XXII. GP

Eingelangt am 09.06.2005
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

 

betreffend verheerende Missstände in einem Salzburger Schweinebetrieb

 

 

 

Laut Medienberichten wurden kürzlich in einem Salzburger Schweinebetrieb, der bereits in den vergangenen Jahren mehrfach beanstandet und angezeigt wurde, Zuchtsauen erneut grausam angekettet vorgefunden. Die Tierquälerei dieses Schweinezüchters ist seit vielen Jahren aktenkundig und hinlänglich dokumentiert.

Nach Aussagen der Landeshauptfrau sei der Züchter in der Vergangenheit mehrmals auf den Verstoß gegen das Tierschutzgesetz aufmerksam gemacht worden, habe sich aber nicht an sein Versprechen gehalten, den unrechtmäßigen Zustand abzustellen.

 

Der für den Tierschutz zuständige Landesrat Eisl (ÖVP) ließ ausrichten, dass der Zuchtbetrieb ein Mal im Monat von einem Amtstierarzt unangemeldet kontrolliert werde. Dem Bericht des Amtstierarztes sei zu entnehmen, dass keine Schweine angebunden waren. Laut Aussage des Betriebsleiters seien die Schweine zuvor kurzfristig angebunden gewesen, um den Stall reinigen zu können. - Aus diesen Angaben des Landesrates Eisl ergibt sich dringender Klärungsbedarf.

 

Laut Bundestierschutzgesetz (§16 Abs.3) ist die dauernde Anbindehaltung von Tieren verboten, ebenso ist in der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 5 Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen Z 2.3. die Anbindehaltung von Schweinen verboten.

 

Im Zusammenhang mit dem Bundestierschutzgesetz wurde auch Art. 11 Abs. 9 Bundesverfassungsgesetz geändert und danach stehen der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber der Landesregierung u.a. folgende Befugnisse zu:

 

-          Einsicht in die Akten der Landesorgane

-          Verlangen der Übermittlung von Berichten über die Vollziehung der vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen

-          Verlangen von Auskünften und der Vorlage von Akten, soweit dies zur Ausübung anderer Befugnisse notwendig ist.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

  1. Welche Maßnahmen werden Sie aufgrund der länger anhaltenden gravierenden Missstände im genannten Salzburger Schweinebetrieb treffen?

 

  1. Gemäß § 35 Abs. 2 sind landwirtschaftliche Nutztierhaltungen von der Behörde unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kontrollieren. Wurde dieser Betrieb aufgrund bisheriger wiederholter schwerer Vergehen gegen das Tierschutzrecht im Rahmen der Risikoanalyse geprüft? Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Wie viele stichprobenartige Untersuchungen in landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen gab es seit Inkrafttreten des Bundestierschutzgesetzes in den einzelnen Bundesländern und was waren die Ergebnisse der Kontrollen (bitte um Angaben nach Bundesländern)?

 

  1. Wie viele Untersuchungen in landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen sind insgesamt für 2005 bzw. die folgenden Jahre geplant und nach welchen Kriterien erfolgen die Kontrollen?

 

  1. In welcher Weise werden Sie von Ihren Befugnissen nach Art. 11 Abs. 9 Bundesverfassungsgesetz (Einblick in die Akten, Berichte über die Vollziehung und Auskünfte) Gebrauch machen?