3151/J XXII. GP

Eingelangt am 09.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Matznetter und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Kantinenservice m.finanz.genuss in Fortsetzung zu Nr. 1674/J

Bereits mit parlamentarische Anfrage Nr. 1674/J vom 27. April 2004 habe ich gemeinsam mit
anderen Abgeordneten um Aufklärung über das Kantinenservice „m.finanz.genuss“ ersucht.
Insbesondere auf Grund der damaligen Medienberichterstattung in der Tageszeitung „Kurier“
wurde um Aufklärung darüber ersucht, welche Kosten für die öffentliche Hand aus den
notwendigen Investitionen entstanden sind, zu welchen Bedingungen der Pachtvertrag
abgeschlossen wurde und in welcher Form die Vergabe erfolgte.

a) Auftragsvergabe

In Ihrer Anfragebeantwortung 1671/AB haben Sie wörtlich zur Frage der Art des
Vergabeverfahrens an die Firma Mörwald GmbH erklärt:

„In der Folge hat das Bundesministerium für Finanzen im Wege einer Interessentensuche
einen neuen Pächter ermittelt“ und in Beantwortung der konkreten Frage 4 der
ursprünglichen Anfrage "Der neue Betreiber, die Firma Mörwald GmbH, wurde aus 6
Interessenten als Bestbieter ausgewählt“. Unbeantwortet blieb der zweite Teil der Frage 4 „...
und welche Mitbieter wurden ebenfalls zu Verhandlungen herangezogen?"

Auf Grund Ihrer konkreten Antworten „im Wege einer Interessentensuche" und „aus 6
Interessenten als Bestbieter ausgewählt“ musste der Nationalrat davon ausgehen, dass
Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 (BVergG, BGBl
I Nr. 99/2002) erfolgte.

Gem. § 4 Abs 1 BVergG sind Dienstleistungsaufträge „entgeltliche Aufträge, deren
Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III
und IV sind." Im Anhang IV,
Kategorie 17 wird das „Gaststätten und Beherbergungsgewerbe" ausdrücklich angeführt. Eine
Ausnahme von der Geltung des Gesetzes nach § 6 BVergG besteht nicht.

Als Oberschwellenbereich gilt, da das BMF in Anhang V des BVergG angeführt ist, gem. § 9
Abs 1 Z 1 und/oder Z 5 ein Auftragswert von mindestens EUR 154.000. Bei gemischten
Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist gem. § 12 Abs 5 BVergG zusammenzurechnen. Bei
regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen ist gem. § 14 Abs 4 Z 2 BVergG als geschätzter
Auftragswert „der geschätzte Gesamtwert (...) während der Laufzeit des Vertrages, soweit
diese länger als zwölf Monate ist, anzusetzen.“

 


Es besteht nach herrschender Judikatur und Lehre kein Zweifel, dass bei der Berechnung des
Gesamtwerts nicht nur direkte Zahlungen, sondern auch geldwerte Gegenleistungen
einzubeziehen sind. Im konkreten Fall ist daher jedenfalls für die Bewertung des Gesamtwerts
zur Ermittlung des Auftragswertes sowohl die Höhe der Zahlungen des BMF für Catering für
das BMF (Arbeitsessen, Catering bei Pressekonferenzen u.ä.) während der Laufzeit des
Vertrages wie auch der Nutzen der unentgeltlichen Benutzung der gesamten Kantinen- und
Küchenbaulichkeit samt neuerster Großküchenausstattung für Zwecke der Belieferung Dritter
(einschl. Privatpersonen und -firmen) außerhalb des BMF einzurechnen. Letzteres ist schon
deswegen geboten, da ja offensichtlich mit diesem durch das BMF gewährten Vorteil die
Preisstützung für die verbilligten Mahlzeiten für die BMF-MitarbeiterInnen erfolgte. Toni
Mörwald wird dazu in den "Salzburger Nachrichten" vom 1. Juni 2005 mit den Worten „Das
ist in der Betriebsgastronomie gängige Praxis. Mit einem Menüpreis um vier Euro kann man
kein Geschäft machen"
zitiert.

Lt SN hätte das Arbeits- und Sozialgericht im Zuge zweier Verfahren, dass ehemalige
MitarbeiterInnen gegen die Pächterin angestrengt haben, im Urteil wörtlich ausgeführt: „Ob
dem Kantinenbetreiber die Kalkulation im Rahmen des Pachtvertrages erst ermöglicht wurde,
weil ihm für Geschäftstätigkeiten außerhalb des Finanzministeriums Anlagevermögen in
Form einer Betriebsküche bei gleichzeitiger Übernahme der dafür anfallenden Betriebskosten
durch die Verpächterin kostenlos zur Verfügung gestellt werden, muss in diesem Verfahren
mangels rechtlicher Relevanz nicht geprüft werden."

Weiters sind jedenfalls die gesamten „Essensbons“ für BMF-MitarbeiterInnen à EUR 1,10
(Lt. Ihrer Antwort auf Frage 7 in Ihrer Anfragebeantwortung 1671/AB) sowie alle vom BMF
übernommenen Betriebskosten während der gesamten Laufzeit des Vertrages (bei
unbestimmter Dauer zumindest für 48 Monate) bei der Beurteilung, ob der Auftrag in den
Oberschwellenbereich fällt, einzubeziehen.

Es erscheint schon auf Grund der Höhe der 2001 getätigten Investitionen, der Anzahl der
Essensbons sowie der Höhe der vom BMF übernommenen Betriebskosten als völlig
unplausibel, dass der Schwellenwert von EUR 154.000 nicht überschritten würde.

Doch selbst wenn die Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich stattfindet, ist gem. § 17
Abs 4 BVergG bei Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind,
(somit auch im Gastgewerbe) der Auftrag "gemäß einem der in § 23 genannten Verfahren zu
vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des
6. Teiles sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teiles und die §§ 44, 45, 75, 85
und 99 bis 101."

Auf Grund Ihrer Beantwortung ("Interessentensuche", „aus 6 Interessenten als Bestbieter")
musste der Nationalrat davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Vergabe im
Oberschwellenbereich bzw. allenfalls im Unterschwellenbereich in einem Verfahren gem. §


23 Abs 2 bis 6 BVergG, keinesfalls aber gem. § 23 Abs 7 leg.cit. in Form einer Direktvergabe
erfolgt ist.

Nunmehr wurde auf Grund der Berichterstattung der „Salzburger Nachrichten" (SN) in ihrer
Ausgabe Nr. 124 vom 1. Juni 2005, Seite 15, bekannt, dass „Mörwald den Kantinenbetrieb
von der KGS Catering mit Pachtvertrag vom Februar 2004 ohne Ausschreibung übernommen
(hatte). Von ,Freunderlwirtschaft' will der Starkoch dennoch nichts wissen: .Sicherlich kenne
ich genug Leute. Warum sollte ich den Finanzminister nicht kennen?' An Ausschreibungen
beteilige sich die Firma Mörwald aus Prinzip nicht. ,Wenn man uns will, engagiert man uns',
so Mörwald."

Somit stehen die in den SN berichteten Umstände in eklatanten Widerspruch zum Inhalt der
Anfragebeantwortung 1671/AB. Es besteht der begründete Verdacht, dass das Parlament
durch den Bundesminister für Finanzen unkorrekt bzw. falsch informiert wurde.

b) Umfang und Inhalt des Pachtvertrages

In Ihrer Anfragebeantwortung 1671/AB haben Sie wörtlich erklärt: „In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der mit dem neuen Pächter abgeschlossene
Vertrag inhaltlich zur Gänze jenem gleicht, der mit der Firma KGS abgeschlossen war."

Nunmehr wurde lt. SN im Zuge des Arbeitsgerichtsprozesses, den zwei frühere
MitarbeiterInnen der Vorpächterin gegen die Firma Mörwald GmbH erstinstanzlich
gewonnen haben, bekannt, dass das BMF neben dem eigentlichen Pachtvertrag auch einen
„Sideletter“ abgeschlossen hat. Dies lässt berechtigte Zweifel aufkommen, dass der
abgeschlossene Vertrag „inhaltlich zur Gänze jenem gleicht, der mit der Firma KGS
abgeschlossen war."

Die SN führt in ihrer Berichterstattung weiter aus: „die Vorgängerin KGS Catering musste bis
Juli 2003 noch einen Pachtzins von zwei Prozent des monatlichen Gesamtbruttoumsatzes
entrichten." Sie haben aber in Ihrer Anfragebeantwortung 1671/AB wörtlich erklärt: "Der
neue Betreiber hat, wie sein Vorgänger, lediglich einen monatlichen Pachtzins in Höhe von
einem Euro zu entrichten. Sonstige Zahlungsverpflichtungen bestehen nicht."
Wenn die
Berichterstattung der SN stimmt, dann bedeutet das, dass der Vorpächterin nur für den kurzen
Zeitraum ab August 2003 bis zur Auflösung des Pachtvertrages mit Februar 2004 wegen der
wirtschaftlichen Schwierigkeit eine Reduktion auf einen Euro gestattet wurde, der eigentliche
Pachtvertrag aber auf 2% des Bruttoumsatzes gelautet hat.

Weiters haben Sie in Ihrer Anfragebeantwortung 1671/AB haben Sie wörtlich erklärt: „Dem
Betreiber ist es gestattet, zusätzlich zum gewöhnlichen Kantinenbetrieb das Catering für
diverse Veranstaltungen im Haus durchzuführen sowie Geschäftsessen im Haus
gastronomisch zu betreuen. Dies betrifft z.B. Arbeitsessen (etwa mit ausländischen
Delegationen), Pressekonferenzen, etc" Nunmehr kann den SN entnommen werden, dass
Herr Mörwald (die GmbH) „die ministerielle Küche außerhalb der Öffnungszeiten - auch an


Abenden und Wochenenden - für sein privates "m.Partyservice" benützen und entsprechend
(...) Rohmaterialien und Speisen in der Himmelpfortgasse jederzeit ein- und ausfahren
(darf)." Dies steht im eklatanten Widerspruch zu Ihren Ausführungen, wonach das Catering
und Geschäftsessen „im Haus", worunter wohl nur die Räumlichkeiten des BMF verstanden
werden können, gestattet ist.

Insgesamt bestehen auch beim Punkt Inhalt des Pachtvertrages berechtigte Zweifel, ob das
Parlament von Ihnen in Ihrer Anfragebeantwortung 1671/AB wahrheitsgemäß informiert
wurde.

c) Lösung des Pachtvertrages wegen gesetzwidriger Vorgangsweise der Pächterin

Es wird davon ausgegangen, dass das BMF bei der Abfassung des Pachtvertrages dafür
Vorsorge getroffen hat, dass im Falle, dass sich die Pächterin im Rahmen des Betriebes nicht
gesetzeskonform verhält der Pachtvertrag vorzeitig gelöst werden kann. Auf Grund des
erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsurteils über die zwingende Anwendung des AVRAG beim
Übergang der Dienstverhältnisse von der Vorpächterin auf die nunmehrige Pächterin besteht
der Verdacht, dass die nunmehrige Pächterin Mörwald GmbH gesetzliche Bestimmungen
schlicht und einfach ignoriert.

Gerade bei einem Gastronomiebetrieb ist aber die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften von
entscheidender Bedeutung, da nur so sichergestellt werden kann, dass keinerlei Risiko für die
verköstigten Personen besteht. Weist ein Gastronomiebetrieb ein Verhalten auf, dass darauf
schließen lässt, dass den verantwortlichen Organen gesetzlichen Vorschriften „einfach egal
sind", dann ist das BMF dazu gehalten, jede Vertragsbeziehung mit so einem Auftragnehmer
umgehend zu beenden.

d) Umfang der Gewerbeberechtigung / Betriebsanlagengenehmigung

Laut Datenbestand der WKO (öffentlich einsehbar unter http://portal.wko.af) besteht - im
Gegensatz zu den weiteren Standorten in 1030 und 1190 Wien mit der Gewerbeberechtigung
Restaurant“ - am Standort 1010 Wien, Himmelpfortgasse 4, nur eine Berechtigung
Speisenzubereitung in Auftrag Dritter, freies Gew.,Sonstiges". Da der Gesamtbetrieb der
Kantine in der Art und dem Umfang jener im BMF nicht unter „Speisezubereitung im Auftrag
Dritter" fällt, bestehen Zweifel, ob eine ausreichende Gewerbeberechtigung an diesem
Standort, insbesondere aber, ob eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung für den
Restaurant-(Kantinen-)Betrieb besteht.

Aus diesem Grund richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für
Finanzen nachstehende

Anfrage:

1. Ist es richtig, dass die Küche und das Restaurant 2001 von der Burghauptmannschaft zu
Gesamtkosten von 1,6 Millionen Euro generalsaniert wurden?


2.           Auf welchen Zeitraum wurde der Pachtvertrag mit der Firma Mörwald Ges.m.b.H.
abgeschlossen?

3.                        Wurde neben dem Pachtvertrag vom 10. Februar 2004 im Februar 2004 auch ein
„Sideletter" abgeschlossen?

4.                        Wenn die Frage 3 zu bejahen ist:

a)       Wurde in diesem Sideletter vereinbart, dass das BMF als Verpächterin über die
vorhandene  Einrichtung hinaus  die  von  der Pächterin  getätigten,  zusätzlichen
Investitionen an Maschinen und Geräten übernehmen wird?

b)        Wie hoch sind die bisher unter diesem Titel vom BMF refundierten oder
übernommenen Investitionen?

5.      Wenn die Frage 3 zu bejahen ist: wurde in diesem Sideletter vom BMF als Verpächterin
zugestanden, dass die Pächterin die Räumlichkeiten auch außerhalb der im Pachtvertrag
angeführten Öffnungszeiten für Catering in und außer Haus benützen und die Rohmaterialen
und Speisen des Gebäudes Wien 1., Himmelpfortgasse 6, entsprechend ein- und ausfahren
darf?

6.                         Wenn die Frage 5 zu bejahen ist: warum haben Sie in Ihrer Anfragebeantwortung
1671 /AB somit wahrheitswidrig gesagt, dass es dem Betreiber "gestattet (ist), zusätzlich zum
gewöhnlichen   Kantinenbetrieb   das   Catering für   diverse   Veranstaltungen   im   Haus
durchzuführen sowie Geschäftsessen im Haus gastronomisch zu betreuen.", obwohl es nach
diesem Sideletter dem Pächter ausdrücklich auch gestattet ist, die Einrichtungen für das
Catering „außer Haus" zu verwenden?

7.                         Wie hoch ist der Gegenwert des Benutzungsrechts einer hochmodernen (2001 um 1,6
Mio Euro generalsanierten) Großkantine für einen Caterbetrieb im 1. Wiener Gemeindebezirk
pro Jahr?

8.                         Sind Sie nicht auch der Auffassung, dass der unter 7 angefragte Gegenwert wohl
zumindest die Höhe einer jährlichen Abschreibung (bei einer höchstens zehnjährigen
Nutzungsdauer einer modernen Großküche) von 10%, somit von 160.000 Euro erreicht?

9.                         Wie viele BMF-Mitarbeiter-Essensbons mit welchem Gesamtbetrag wurden 2004 und
im laufenden Jahr bis Ende Mai 2005 mit dem Betriebsrestaurant (Kantine) in der
Himmelpfortgasse 4 abgerechnet?

10.                  Wie hoch waren die vom BMF übernommenen Kosten für Energie, das bargeldlose
Kassensystem und die Reinigungskosten für die Kantine (unbeantwortete Frage 8 der Anfrage
1674/J) im Jahr 2004 und in den ersten fünf Monaten 2005 (allenfalls zu beantworten mit
einer plausiblen und in ihren Ausgangsdaten und dem Rechengang nachvollziehbaren
Schätzung)?


11.      Wurde   die   Beauftragung   der   Firma   Mörwald   Ges.m.b.H.   als   Vergabe   im
Oberschwellenbereich unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002
abgewickelt?

12.             Wenn die Frage 11 verneint wird: Wurde zumindest eine öffentliche Bekanntmachung iS
des BVergG bei der Interessentensuche vorgenommen?

13.             Wenn 11 mit Nein beantwortet wird: Warum wurde, obwohl die Summe des Gegenwerts
(Fragen 1-2, 4b, 7-10 und 24) jedenfalls deutlich die Grenze für den Oberschwellenbereich
nach §§ 9 ff. Bundesvergabegesetz 2002 übersteigt, gegen das Bundesvergabegesetz 2002
verstoßen?

14.             Ist Ihnen bekannt, dass im Zusammenhang mit dem BMF-Kantinen-Pachtvertrag durch
das Arbeits- und Sozialgericht von Amts wegen bei der   Staatsanwaltschaft Wien eine
Strafanzeige   gegen   unbekannte   Täter   eingebracht   wurde   bzw.    dass   bereits   die
Sicherheitsbehörden mit Ermittlungen betraut wurden?

15.             Wenn die Frage 3 zu bejahen ist: Warum haben Sie - trotz Bestehen der zusätzlichen
Sideletter-Vereinbarung - in Ihrer Anfragebeantwortung 1671 /AB wörtlich erklärt: "In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der mit dem neuen Pächter abgeschlossene
Vertrag inhaltlich zur Gänze jenem gleicht, der mit der Firma KGS abgeschlossen war."?

 

16.              Wenn die Frage 3 zu bejahen ist: Warum haben Sie in Ihrer Anfragebeantwortung
1671/AB den Inhalt und den Umstand des Sideletters verschwiegen?

17.              Ist es richtig, dass gemäß des mit der Vorgängerpächterin KGS Catering ursprünglich
abgeschlossenen    Vertrages,    die    KGS    Catering    zwei    Prozent    des    monatlichen
Gesamtbruttoumsatzes zahlen musste und erst mit Wirkung ab Mitte 2003 der Pachtzins auf
einen Euro herabgesetzt wurde?

18.              Wenn die Frage 17 zu bejahen ist: Warum haben Sie in Ihrer Anfragebeantwortung
1671/AB wahrheitswidrig ausgeführt „die Firma KGS hatte aufgrund des Vertrages lediglich
Pacht in Höhe von einem Euro monatlich
zu entrichten"?

19.              Hatte die Firma KGS Catering auch das Recht, die Räumlichkeiten auch außerhalb der
im Pachtvertrag angeführten Öffnungszeiten für Catering in und außer Haus benützen und die
Rohmaterialen und Speisen des Gebäudes Wien 1., Himmelpfortgasse 6, entsprechend ein-
und ausfahren?

20.      Wenn die Frage 19 zu bejahen ist: gab es einen gleichlautenden Sideletter mit der Firma
KGS Catering und war dieser Bestandteil des Vergabeverfahren bei der Beauftragung der
Firma KGS Catering?

21.      Wenn die Frage 19 zu verneinen ist: wieso haben Sie für diesen Mehrwert nicht einen
marktüblichen Preis von der Firma Mörwald Ges.m.b.H. verlangt?


22.     Ist Ihnen bewusst, dass Sie durch die Zahlung der wichtigsten Betriebskosten und den
Umstand, dass das BMF für die Zurverfügungstellung einer modernen Großküche im 1.
Bezirk zu einem symbolischen Pachtzins der Pächterin einen wettbewerbsverzerrenden
Vorteil gegenüber anderen Catering-Betrieben auf staatliche Kosten verschaffen?

23.     Wurde seit Beginn des Pachtvertrages mit der Firma Mörwald Ges.m.b.H. diese vom
BMF mit Catering für diverse Veranstaltungen sowie der gastronomischen Betreuung von
Geschäftsessen im BMF (z.B. Arbeitsessen, Pressekonferenzen, etc.) betraut?

24.     Wenn die Frage 23 zu bejahen ist: wie hoch ist der Gesamtbetrag der Aufträge an die
Firma Mörwald 2004 und 1-5/2005?

25.     Ist Ihnen bekannt, dass die Firma Mörwald erstinstanzlich wegen der Nichteinhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen über die Fortbeschäftigung zweier MitarbeiterInnen der KGS
Catering verurteilt wurde?

26.     Wenn die Frage 25 zu bejahen ist: warum haben Sie nicht längst das Vertragsverhältnis
des BMF zu einer Pächterin, die die gesetzlichen Bestimmungen ersichtlicherweise ignoriert,
vorzeitig aufgelöst?

27.     Warum hat die Firma Mörwald Ges.m.b.H. nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung
für „Restaurant“ am Standort Himmelpfortgasse, obwohl dort ein „Betriebsrestaurant" (lt.
Pachtvertrag/Sideletter) besteht?

28.     Besteht überhaupt eine Betriebsanlagengenehmigung am Standort Himmelpfortgasse?

29.     Wenn die Frage 28 zu bejahen ist: auch für ein Restaurant?

30.     Warum haben Sie die Vergabe des Auftrags zur Verköstigung der BMF-MitarbeiterInnen
(Betriebsrestaurant des BMF) nicht durch die BundesbeschaffungsgesmbH abwickeln lassen?

 

31.      Können Sie ausschließen, dass ein/e MitarbeiterIn des BMF einen Vorteil aus der
Auftragsvergabe an die Firma Mörwald Ges.m.b.H. hat oder hatte (z.B. verbilligte oder
kostenfreie Mahlzeiten in einem der Restaurants der Pächterin)?

32.Wurden Ihnen persönlich so ein Vorteil angeboten oder eine entsprechende Einladung ausgesprochen (wobei die Anfragesteller selbstverständlich davon ausgehen, dass Sie so etwas strikte unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Anti-Korruptionsbroschüre des BMF zu Abendessen ablehnen würden bzw. abgelehnt haben)?