3160/J XXII. GP
Eingelangt am 09.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Bettina Stadlbauer
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend „widerrechtliche Praxis bei Kirchenaustritten“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl.
88/10/0014 vom 21. September
1988 festgestellt, dass keine „Formvorschrift“ besteht, „wonach der
Austrittserklärung der
Taufschein oder der polizeiliche Meldezettel anzuschließen wären.“ Es ist
jedoch so, dass
viele
Bezirksverwaltungsbehörden dieses Verwaltungsgerichtshoferkenntnis ignorieren
und
trotzdem die Vorlage eines Taufscheines
verlangen. Es wird von den Behörden der
Taufschein auch von Menschen verlangt, die aus anderen Ländern kommen,
in denen es gar
keinen Taufschein gibt.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Anfrage:
1.
Ist
Ihnen die in der Präambel beschriebene Problematik bekannt?
2.
Wie
ist es möglich, dass die meisten Bezirksverwaltungsbehörden entgegen anders
lautendem VwGH-Urteil den Taufschein für den Kirchenaustritt verlangen?
3.
Welchen
Rat erteilen Sie Personen, von denen die Vorlage eines Taufscheins für den
Kirchenaustritt verlangt wird, auch wenn sie
aus Ländern kommen, in denen es gar
keinen Taufschein gibt?
4.
Werden
Sie gegen diese vorherrschende Praxis Schritte unternehmen?
5.
Wenn ja, wann und welche Schritte sind dies konkret?
6.
Wenn nein, warum nicht?