3160/J XXII. GP

Eingelangt am 09.06.2005
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Anfrage

der Abgeordneten Bettina Stadlbauer

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

betreffend „widerrechtliche Praxis bei Kirchenaustritten“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl. 88/10/0014 vom 21. September
1988 festgestellt, dass keine „Formvorschrift“ besteht, „wonach der Austrittserklärung der
Taufschein oder der polizeiliche Meldezettel anzuschließen wären.“ Es ist jedoch so, dass
viele Bezirksverwaltungsbehörden dieses Verwaltungsgerichtshoferkenntnis ignorieren und
trotzdem die Vorlage eines Taufscheines verlangen. Es wird von den Behörden der
Taufschein auch von Menschen verlangt, die aus anderen Ländern kommen, in denen es gar
keinen Taufschein gibt.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur

Anfrage:

1.              Ist Ihnen die in der Präambel beschriebene Problematik bekannt?

2.              Wie ist es möglich, dass die meisten Bezirksverwaltungsbehörden entgegen anders
lautendem VwGH-Urteil den Taufschein für den Kirchenaustritt verlangen?

3.              Welchen Rat erteilen Sie Personen, von denen die Vorlage eines Taufscheins für den
Kirchenaustritt verlangt wird, auch wenn sie aus Ländern kommen, in denen es gar
keinen Taufschein gibt?

4.              Werden Sie gegen diese vorherrschende Praxis Schritte unternehmen?

5.              Wenn ja, wann und welche Schritte sind dies konkret?

6.              Wenn nein, warum nicht?