3163/J XXII. GP

Eingelangt am 09.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Dr. Jarolim und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz

betreffend die Vollziehung der Ersatzbestimmung für das menschenrechtswidrige
Sonderstrafgesetz § 209 StGB (§ 207b StGB)

Wiederholte Verurteilung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen der jahrelangen
strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf Grund des § 209 StGB wiederholt
verurteilt, und zwar in folgenden Fällen:

         L.&V. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98

         S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 45330/99

         Wolfgang Wilfling & Michael Woditschka vs. Austria, 21.10.2004, Appl. 69756/01, 6306/02

         RL. vs. Austria, 03.02.2005, Appl. 18297/03

         Thomas Wolfmeyer vs. Austria, 26.05.2005, Appl. 5263/03

         H.G.& G.B. vs. Austria, 02.06.2005, Appl. 11084/02, 15306/02

§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002,
Art.
I Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49 Abs. 1 B-VG). § 209 StGB wurde jedoch nicht ersatzlos
gestrichen, sondern entgegen den Warnungen der Experten und der sozialdemokratischen
Parlamentsfraktion durch eine neue Strafbestimmung, § 207b StGB, ersetzt.

Nach Ihren Anfragebeantwortungen und jenen Ihres Vorgängers, Dr. Dieter Böhmdorfer, wird
§ 207b StGB von den Anklagebehörden wie folgt vollzogen.

Verfolgung gleichgeschlechtlicher Beziehungen (in % aller Verfahren nach § 207b):

2. Halbjahr 2002 -> 100% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

1. Halbjahr 2003 -> 50% aller neu eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)

2.      Halbjahr 2003 -> 33% aller neu eingeleiteten Strafverfahren

(50% aller Verurteilungen, 0% der Freisprüche)
1. Halbjahr 2004 -> 78% aller neu eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)

(Anfragebeantwortung BM Böhmdorfer vom 3. April 2003, XXII. GP.-NR 91/AB;
Anfragebeantwortung BM Böhmdorfer vom 2. September 2003, XXII. GP.-NR 660/AB; Ihre
Anfragebeantwortung vom 1. Juli 2004,
XXII. GP.-NR 1696/AB; Anfragebeantwortung von BM
Miklautsch vom 6. September 2004, XXII. GP.-NR 2020/AB).

Verfahren ohne Anfangsverdacht

Aus den Anfragebeantwortungen geht überdies hervor, dass Gerichtsverfahren immer wieder
eingeleitet werden, ohne dass ein Anfangsverdacht auf eine verbotene Beziehung, also auf
Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 207b StGB, vorliegt. Immer wieder reichen
Staatsanwaltschaften sexuelle Kontakte mit 14- bis 18jährigen alleine (ohne weitere Umstände)


bereits zur Einleitung gerichtlicher Untersuchungen, ob vielleicht einer der Fälle des § 207b erfüllt
sein könnte. Geradezu so als würde man wegen jeden sexuellen Kontaktes gerichtliche
Untersuchungen einleiten, ob nicht vielleicht eine Vergewaltigung vorliegt. Diese Vollzugspraxis
widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ging bei Erlassung des § 207b StGB
davon aus, dass die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres
grundsätzlich gegeben ist und die neue Bestimmung nur Fälle erfasst, in denen diese Fähigkeit aus
besonderen Gründen ausnahmsweise
fehlt bzw. deutlich eingeschränkt ist (Entschließung des
Nationalrates vom 10.07.2002, E 152-NR/XXI. GP, S. 3).

Das Europäische Parlament hat Österreich bereits zur diskriminierungsfreien Vollziehung des
§ 207b aufgefordert (Entschließung zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2002),
04.09.2003, par. 79).

Österreichs Kinderschutzexperten forderten in ihrem Bericht zum „Nationalen Aktionsplan
(NAP) Kinder- und Jugendrechte" einstimmig eine Evaluation des § 207b nach 5 Jahren seines
Bestehens, um festzustellen, ob diese Bestimmung das Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher
schützt oder aber beschneidet (Kränz-Nagl, Sax, Wilk & Wintersberger; Bericht zum YAP-Prozess
2003, Mai 2004, Anhang A -10.2.1).

Im jüngst erstellten Österreichbericht 2004 des EU-Network of Independent Experts on
Fundamental Rights ("http://www.europa.eu.int/comm/justice_home/cfr_cdf/index_en.htm) heisst es
in diesem Sinne:

"it is evident from those figures that the new section 207b is
considered by the judiciary as primarily prohibiting homosexual
contacts with adolescents, just as it was explicitly stated in the
old section 209. Thus, the fears of opponents have materialised
that warned of the law generally creating the suspicion of a
criminal offence for relationships between adults and 14 to 18
year olds. In many cases the Public Prosecutor launched
investigations merely upon the fact that a sexual contact was on
hand without any further circumstances pointing to an abuse. In
one case investigations were started against a man who posted
ads on the internet inviting male youths under 18 to contact him,
even though this is perfectly legal. As the Platform Against Art.
209
rightly noted, the current enforcement of the provision by
the Public Prosecution is comparable to starting criminal
proceedings for rape in each case where sexual contacts have
taken place. It would be preferable indeed, if section 207b were
seen by courts and law enforcement authorities as an
independent provision without any linkage to the former section
209"
(http://www.univie.ac.at/bim/pdf/EUGEN_2004.PDF) (S. 64)


Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.    Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr 2004 auf Grund des S 207b Absatz 1
StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach den
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)   Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)     Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)     Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

G)     Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

2.  Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;


A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)   Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

G)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

3.  Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1)  Fälle, in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen Partner  einer weiblichen Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner einer weiblichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)   Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

4.  In wie vielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 1 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in  wie  vielen  Fällen  eine  teilbedingte  und  in  wie  vielen  Fällen  eine  unbedingte


Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A)  Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)  Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)      Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

E)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

5.  In wie vielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 1 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A)  Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)  Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die jugendlichen
Partner noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

E)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

6.  a) Wie viele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2004 wegen § 207b Abs. 1 StGB
(als    alleiniges    oder    im    Sinne    der    Verurteiltenstatistik    führendes    Delikt)    in
Untersuchungshaft,   wie  viele  in     Strafhaft  und  wie  viele  im  Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)        Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)   Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die
jugendlichen   Partner   noch   nicht   reif  genug   waren,   um   die   Bedeutung   der
geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

D)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

E)   Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

b) Wie viele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 1 StGB (als alleiniges oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?

A)       Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)   Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert wurde, dass die
jugendlichen   Partner   noch   nicht   reif  genug   waren,   um   die   Bedeutung   der
geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?

D)  Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

F)  Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten Überlegenheit (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

7. Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 2
StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle,  in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)   Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

 

8.  Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle,  in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)      Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)      Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

9.  Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner  einer weiblichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)  Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)      Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

10.   In wie vielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in  wie  vielen  Fällen  eine teilbedingte und in wie vielen  Fällen  eine  unbedingte


Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A)   Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

D) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

E)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

11.  In wie vielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A)  Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)  Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?

12.  a) Wie viele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2004 wegen § 207b Abs. 2 StGB
(als    alleiniges    oder    im    Sinne    der    Verurteiltenstatistik    führendes    Delikt)    in
Untersuchungshaft,   wie   viele  in     Strafhaft  und   wie  viele  im  Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)        Worin   bestand   jeweils   die   Zwangslage   (aufgeschlüsselt   nach   den   sechs
Konstellationen)?

D)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?

b) Wie viele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)        Worin   bestand   jeweils   die   Zwangslage   (aufgeschlüsselt   nach   den   sechs
Konstellationen)?

D)  Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?


13.   Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 3
StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle, in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)    Worin  bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

14.   Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und
wie oft Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:

A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich männlich waren;

A5) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner  einer weiblichen Verdächtigen

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)    Worin  bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

15.  Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?

A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:


A1)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner  eines  männlichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A2) Fälle,  in denen,  die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

A4)  Fälle,   in  denen,  die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verurteilten

ausschließlich männlich waren;

A5)  Fälle,  in  denen,  die jugendlichen  Partner  einer  weiblichen  Verurteilten

ausschließlich weiblich waren;

A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl

weiblich als auch männlich waren;

B)    Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?

C)   Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

D)    Worin  bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

16.  In wie vielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in  wie  vielen  Fällen  eine  teilbedingte und  in  wie  vielen  Fällen  eine  unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?

A)   Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)   Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

17.  In wie vielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2004 nach § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)    Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)    Worin   bestand  jeweils   das   „Entgelt",   worin   das   „Verleiten"   und   worin   die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

18.  a) Wie viele Personen haben sich im zweiten Halbjahr 2004 wegen § 207b Abs. 3 StGB
(als    alleiniges    oder    im    Sinne    der    Verurteiltenstatistik    führendes    Delikt)    in
Untersuchungshaft,   wie  viele  in     Strafhaft  und  wie  viele  im   Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?

A)   Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?


C) Worin bestand jeweils das „Entgelt", worin das „Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
b) Wie viele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 3 StGB (als alleiniges oder
im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele in
Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?

A)      Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?

B)   Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?

C)       Worin bestand jeweils das „Entgelt", worin das „Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?

19.    Werden   Sie   Maßnahmen   werden   ergreifen,   um   sicher   zu   stellen,   dass   alle
Anklagebehörden Gerichts(Vorverfahren auf Grund des § 207b StGB, im Einklang mit dem
Willen des Gesetzgebers, nur dann einleiten, wenn ein Anfangsverdacht auf eine verbotene
Beziehung, also auf Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 207b StGB, vorliegt?

a)   Wenn nein: warum nicht?

b)  Wenn ja: welche Maßnahmen werden Sie wann ergreifen?

20.   Sehen sie in der bloßen Tatsache eines sexuellen Kontaktes mit einer 14 bis unter
18jährigen Person bereits einen Anfangsverdacht nach § 207b StGB, der die Einleitung
eines strafgerichtlichen (Vorverfahrens oder von sicherheitsbehördlichen Ermittlungen
rechtfertigt?

Wenn ja:

a)              warum?

b)      wie bringen Sie ihre Ansicht mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang, wonach die
sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich
gegeben ist und die neue Bestimmung (§ 207b StGB) nur Fälle erfasst, in denen diese
Fähigkeit aus besonderen Gründen ausnahmsweise fehlt bzw. deutlich eingeschränkt ist
(Entschließung des Nationalrates vom 10.07.2002, E 152-NR/XXI. GP, S. 3)?