3163/J XXII. GP
Eingelangt am 09.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Dr. Jarolim und
GenossInnen
an die
Bundesministerin für Justiz
betreffend
die Vollziehung der Ersatzbestimmung für das menschenrechtswidrige
Sonderstrafgesetz § 209 StGB (§ 207b StGB)
Wiederholte Verurteilung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof
Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen der jahrelangen
strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf Grund des § 209
StGB wiederholt
verurteilt, und zwar
in folgenden Fällen:
•
L.&V. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98
•
S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003,
Appl. 45330/99
•
Wolfgang Wilfling & Michael Woditschka vs.
Austria, 21.10.2004, Appl. 69756/01, 6306/02
•
RL. vs. Austria, 03.02.2005, Appl. 18297/03
•
Thomas Wolfmeyer vs. Austria, 26.05.2005, Appl. 5263/03
•
H.G.& G.B. vs. Austria, 02.06.2005, Appl. 11084/02, 15306/02
§ 209 StGB ist mit Ablauf des 13. August
2002 außer Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002,
Art. I Z. 19b, Art. IX iVm Art. 49
Abs. 1 B-VG). § 209 StGB wurde jedoch nicht ersatzlos
gestrichen,
sondern entgegen den Warnungen der Experten und der sozialdemokratischen
Parlamentsfraktion
durch eine neue Strafbestimmung, § 207b StGB, ersetzt.
Nach
Ihren Anfragebeantwortungen und jenen Ihres Vorgängers, Dr. Dieter Böhmdorfer,
wird
§ 207b StGB von den Anklagebehörden wie folgt vollzogen.
Verfolgung gleichgeschlechtlicher Beziehungen (in % aller Verfahren nach § 207b):
2. Halbjahr 2002 -> 100% aller neu eingeleiteten Strafverfahren
1.
Halbjahr
2003 -> 50% aller neu eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)
2.
Halbjahr
2003 -> 33% aller neu eingeleiteten Strafverfahren
(50% aller Verurteilungen, 0% der
Freisprüche)
1. Halbjahr 2004 -> 78% aller neu
eingeleiteten Strafverfahren (100% der Haftfälle)
(Anfragebeantwortung
BM Böhmdorfer vom 3. April 2003, XXII. GP.-NR 91/AB;
Anfragebeantwortung
BM Böhmdorfer vom 2. September 2003, XXII. GP.-NR
660/AB; Ihre
Anfragebeantwortung vom 1. Juli 2004, XXII. GP.-NR
1696/AB; Anfragebeantwortung von BM
Miklautsch vom 6.
September 2004, XXII. GP.-NR 2020/AB).
Verfahren ohne Anfangsverdacht
Aus den Anfragebeantwortungen geht
überdies hervor, dass Gerichtsverfahren immer wieder
eingeleitet
werden, ohne dass ein Anfangsverdacht auf eine verbotene Beziehung, also auf
Erfüllung
der Tatbestandsmerkmale des § 207b StGB, vorliegt. Immer wieder reichen
Staatsanwaltschaften
sexuelle Kontakte mit 14- bis 18jährigen alleine (ohne weitere Umstände)
bereits zur Einleitung gerichtlicher
Untersuchungen, ob vielleicht einer der Fälle des § 207b erfüllt
sein könnte. Geradezu so als würde man wegen
jeden sexuellen Kontaktes gerichtliche
Untersuchungen einleiten, ob nicht vielleicht eine Vergewaltigung
vorliegt. Diese Vollzugspraxis
widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.
Der Gesetzgeber ging bei Erlassung des § 207b StGB
davon aus, dass die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit mit Vollendung des 14.
Lebensjahres
grundsätzlich gegeben ist und die neue Bestimmung nur Fälle erfasst, in
denen diese Fähigkeit aus
besonderen Gründen ausnahmsweise fehlt bzw. deutlich eingeschränkt ist
(Entschließung des
Nationalrates vom 10.07.2002, E 152-NR/XXI. GP, S. 3).
Das Europäische
Parlament hat Österreich bereits zur diskriminierungsfreien Vollziehung des
§
207b aufgefordert (Entschließung zur Lage der Grundrechte in der Europäischen
Union (2002),
04.09.2003, par. 79).
Österreichs
Kinderschutzexperten forderten in ihrem Bericht zum „Nationalen
Aktionsplan
(NAP) Kinder- und Jugendrechte" einstimmig eine Evaluation des § 207b nach
5 Jahren seines
Bestehens,
um festzustellen, ob diese Bestimmung das Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher
schützt oder aber
beschneidet (Kränz-Nagl, Sax, Wilk & Wintersberger; Bericht zum YAP-Prozess
2003, Mai 2004, Anhang A -10.2.1).
Im jüngst
erstellten Österreichbericht 2004 des EU-Network of Independent Experts on
Fundamental Rights ("http://www.europa.eu.int/comm/justice_home/cfr_cdf/index_en.htm) heisst es
in diesem Sinne:
"it is evident from those figures that the new section 207b is
considered by the judiciary as primarily prohibiting homosexual
contacts with adolescents, just as it was
explicitly stated in the
old section 209. Thus, the fears of
opponents have materialised
that warned of the law generally
creating the suspicion of a
criminal offence for relationships
between adults and 14 to 18
year olds. In many cases the Public
Prosecutor launched
investigations merely upon the fact that a sexual contact was on
hand without any further circumstances pointing to an abuse. In
one case investigations were started against
a man who posted
ads on the internet inviting male youths under 18 to contact him,
even though this is perfectly legal. As the Platform Against Art.
209 rightly noted, the current enforcement of the provision by
the Public Prosecution is comparable
to starting criminal
proceedings for rape in each case
where sexual contacts have
taken place. It would be preferable indeed, if section 207b were
seen by courts and law enforcement
authorities as an
independent provision without any linkage to the former section
209"
(http://www.univie.ac.at/bim/pdf/EUGEN_2004.PDF) (S. 64)
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr
2004 auf Grund des S 207b Absatz 1
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wieviele
der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach den
§§ 207b, 209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert
wurde, dass die jugendlichen
Partner
noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder
danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Wurde ein Sachverständigengutachten über die
(mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
2. Wie oft ist im zweiten
Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer
weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch
männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert
wurde, dass die jugendlichen
Partner
noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder
danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Wurde ein Sachverständigengutachten über die
(mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
3. Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2004
auf Grund des § 207b Absatz 1 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes
Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und
nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert
wurde, dass die jugendlichen
Partner
noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder
danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Wurde ein Sachverständigengutachten über die
(mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
G) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
4. In wie vielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2004
nach § 207b Absatz 1 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in wie vielen Fällen eine teilbedingte und in wie vielen Fällen
eine unbedingte
Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?
A)
Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt
jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen
Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C)
Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert
wurde, dass die jugendlichen
Partner
noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder
danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde)
Reife eingeholt und was
stellte
dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs
Konstellationen)?
E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
5. In wie vielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2004
nach § 207b Absatz 1 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits
sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Einweisungen andererseits)?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C)
Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen gefolgert
wurde, dass die jugendlichen
Partner
noch nicht reif genug waren, um die Bedeutung der geschlechtlichen Vorgänge
einzusehen oder
danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Wurde ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde)
Reife eingeholt und was
stellte
dieses auf Grund welcher Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs
Konstellationen)?
E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
6. a) Wie viele Personen haben sich im zweiten
Halbjahr 2004 wegen § 207b Abs. 1 StGB
(als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in
Untersuchungshaft, wie viele in Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, §
21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?
A)
Wie
alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen
gefolgert wurde, dass die
jugendlichen Partner
noch nicht reif genug
waren, um die Bedeutung
der
geschlechtlichen Vorgänge einzusehen
oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt nach
den sechs Konstellationen)?
D) Wurde ein Sachverständigengutachten über die
(mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
b) Wie viele Personen
befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 1 StGB (als alleiniges oder
im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie
viele in
Strafhaft
und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2
§ 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden
diese
Personen noch in Haft
zu verbringen haben?
A)
Wie
alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Was waren die bestimmten Tatsachen, aus denen
gefolgert wurde, dass die
jugendlichen Partner
noch nicht reif genug
waren, um die Bedeutung
der
geschlechtlichen Vorgänge einzusehen oder danach zu handeln (aufgeschlüsselt
nach
den sechs Konstellationen)?
D) Wurde
ein Sachverständigengutachten über die (mangelnde) Reife eingeholt und was
stellte dieses auf Grund welcher
Tatsachengrundlagen fest (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand die Ausnutzung der mangelnden Reife
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
F) Worin bestand die Ausnutzung der altersbedingten
Überlegenheit (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
7. Gegen wie viele
Personen ist im zweiten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 2
StGB (als alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren
eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach
den sechs Konstellationen)?
C)
Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Worin
bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
E) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
8. Wie oft ist im
zweiten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik
führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
9. Wie viele Personen sind im zweiten Halbjahr 2004
auf Grund des § 207b Absatz 2 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes
Delikt) verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und
nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Worin
bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
E) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
10. In wie vielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2004
nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in wie vielen Fällen eine teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte
Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach
rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?
A)
Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt
jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen
Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
E) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
11. In wie vielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2004
nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits
sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Einweisungen andererseits)?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C)
Worin bestand jeweils die Zwangslage (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
D)
Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den sechs
Konstellationen)?
12. a) Wie viele Personen haben sich im zweiten
Halbjahr 2004 wegen § 207b Abs. 2 StGB
(als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in
Untersuchungshaft, wie viele
in
Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, §
21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?
A)
Wie
alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin
bestand jeweils die Zwangslage
(aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
b) Wie viele Personen befinden sich
derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB (als alleiniges oder
im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie
viele in
Strafhaft
und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2
§ 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden
diese
Personen noch in Haft
zu verbringen haben?
A)
Wie
alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin
bestand jeweils die Zwangslage
(aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
D) Worin bestand jeweils die Ausnutzung der Zwangslage
(aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
13. Gegen wie viele Personen ist im zweiten Halbjahr
2004 auf Grund des § 207b Absatz 3
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des
„Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
14. Wie oft ist im zweiten Halbjahr 2004 auf Grund des
§ 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt)
Verwahrungshaft und
wie oft Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wie viele der Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten
oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des
„Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
15. Wie viele
Personen sind im zweiten Halbjahr 2004 auf Grund des § 207b Absatz 3 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt)
verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und
nicht rechtskräftigen Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B)
Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs
Konstellationen)?
C)
Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des
„Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
16. In wie vielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2004
nach § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in wie vielen Fällen eine teilbedingte
und in wie vielen Fällen eine unbedingte
Freiheitsstrafe verhängt worden
(aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen)?
A)
Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie alt
jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen
Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wie viele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des
„Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
17. In wie vielen Fällen ist im zweiten Halbjahr 2004
nach § 207b Absatz 3 StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
Einweisungen gem. § 21 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 2
StGB, § 22 StGB, § 23 StGB einerseits
sowie nach den o.a. sechs Konstellationen, nach
Gerichten und nach rechtskräftigen
und nicht rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?
A)
Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B)
Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §§
207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des
„Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
18. a) Wie viele Personen haben sich im zweiten
Halbjahr 2004 wegen § 207b Abs. 3 StGB
(als alleiniges oder im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in
Untersuchungshaft, wie viele in Strafhaft und wie viele im Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, §
21 Abs. 2 § 22, § 23 StGB) befunden, aufgeschlüsselt
nach Vollzugsanstalten?
A)
Wie
alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder unbescholten
oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand
jeweils das „Entgelt", worin das „Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit"
des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
b) Wie viele Personen befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 3 StGB (als
alleiniges oder
im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie
viele in
Strafhaft
und wie viele im Maßnahmenvollzug (aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. 1, § 21 Abs.
2
§ 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden
diese
Personen noch in Haft
zu verbringen haben?
A)
Wie
alt waren jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner
(aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B)
Wie viele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach
§§ 207b, 209 StGB
vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin bestand jeweils das „Entgelt", worin das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des
„Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
19. Werden
Sie Maßnahmen werden ergreifen,
um sicher zu stellen,
dass alle
Anklagebehörden Gerichts(Vorverfahren
auf Grund des § 207b StGB, im Einklang mit dem
Willen des Gesetzgebers, nur dann
einleiten, wenn ein Anfangsverdacht auf eine verbotene
Beziehung, also auf Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 207b StGB,
vorliegt?
a)
Wenn
nein: warum nicht?
b)
Wenn
ja: welche Maßnahmen werden Sie wann ergreifen?
20. Sehen sie in der bloßen Tatsache eines sexuellen
Kontaktes mit einer 14 bis unter
18jährigen Person bereits einen
Anfangsverdacht nach § 207b StGB, der die Einleitung
eines strafgerichtlichen
(Vorverfahrens oder von sicherheitsbehördlichen Ermittlungen
rechtfertigt?
Wenn ja:
a)
warum?
b)
wie bringen Sie ihre Ansicht mit dem Willen des
Gesetzgebers in Einklang, wonach die
sexuelle
Selbstbestimmungsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich
gegeben ist und die neue Bestimmung (§ 207b
StGB) nur Fälle erfasst, in denen diese
Fähigkeit aus besonderen Gründen
ausnahmsweise fehlt bzw. deutlich eingeschränkt ist
(Entschließung des Nationalrates vom 10.07.2002, E 152-NR/XXI. GP, S.
3)?