3220/J XXII. GP

Eingelangt am 06.07.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend „Wein - Einfuhrkontrolle durch das BMF“

Mit der AB 204 l/XXII.GP wurde durch den BM für Finanzen die damals zur Importkontrolle
gestellten Fragen großteils beantwortet. Klargestellt wurde u.a., dass die Kontrolle der
Verkehrsfähigkeit von Importwein der Bundeskellereiinspektion und nicht dem Zoll obliegt.
Die Zollverwaltung wirkt allerdings bei der Einfuhr von Wein aus Drittstaaten insofern an der
Weinkontrolle mit, als überwacht wird, dass nur solcher Wein eingeführt wird, der zuvor
untersucht worden ist.

Durch die am 1 Juli 2004 in Kraft getretene neue EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
ergeben sich allerdings neue Schwerpunkte für das BMF:

„Die am 1. Juli 2004 in Kraft getretene neue EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
(Verordnung (EG) Nr. 1383/2003) hat die Liste der von den zollbehördlichen Maßnahmen
erfassten Schutzrechte („Rechte geistigen Eigentums") erweitert. Neben den bereits bisher
von der (alten) EG-Produktpiraterie-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 3295/1994) erfassten
Schutzrechten - Marken (einschließlich Gemeinschaftsmarken), Urheberrecht,
Geschmacksmuster (einschließlich Gemeinschaftsgeschmacksmuster), Patente und
ergänzende Schutzzertifikate -findet die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 jetzt auch
Anwendung bei Nachahmungen von

         Sortenschutzrechten,

         Ursprungsbezeichnungen,

         geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie

         geographischen Angaben für Weinbauerzeugnisse bzw. Spirituosen.

Die Rechtsinhaber können nach der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 Anträge auf
Tätigwerden der Zollbehörde stellen. Durch dieses Verfahren werden vom Rechtsinhaber zur
Weitergabe an die Zollstellen geeignete und der Identifikation von schutzrechtsverletzenden
Waren dienende Hinweise und Materialien übermittelt. Das Tätigwerden der Zollbehörden


besteht dann darin, in Verdachtsfällen die Überlassung von Waren für jene Zeit auszusetzen,
die für die Prüfung der Frage erforderlich ist, ob es sich tatsächlich um Waren handelt, die
bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen.

Bislang wurde allerdings für Wein weder nach der (alten) EG-Produktpiraterie-Verordnung
noch nach der (neuen) EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ein Antrag auf Tätigwerden
der Zollbehörden gestellt."

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende

Anfrage:

1.  Wie viele Proben von Wein wurden 2004 beim Import gezogen (Aufschlüsselung auf
Jahre, Länder, Weinbaugebiete und Sorten)?

2.             Wie viele Proben (Sorten) wurden zolltariflich beanstandet und was waren die
Beanstandungsgründe (Aufschlüsselung auf Weinbaugebiete, Länder und Sorten)?

3.             Wie viele Fälle nach dem Produktpirateriegesetz wurden 2004 angezeigt bzw. verfolgt
(z.B. wegen Markenverfälschung)?

4.             Durch welche konkreten Maßnahmen können Sie die KonsumentInnen vor solchen
Irreführungen schützen? Wie schützen Sie die seriösen österreichischen Winzer vor
dieser unlauteren Konkurrenz?

5.             Wie schützen Sie, die österreichischen KonsumentInnen vor Importweinen
(Drittlandsweinen), die mit in der EU verbotenen Verfahren und unter Zuhilfenahme
von in der EU verbotenen Mitteln hergestellt wurden (Konzentrierung von Wein,
Aromatisierung, Einsatz von Holzchips und Holzauszügen, Säurezusatz)?