3297/J XXII. GP
Eingelangt am 08.07.2005
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ANFRAGE
der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend UVP-Pflicht des Fußball-EM-Stadions Klagenfurt
Seit der UVP-Novelle 2005 sind Stadien, wenn sie Großveranstaltungen aufgrund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen dienen sollen, nur dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit konzentrierter Entscheidung und Bürgerbeteiligung zu unterziehen, wenn die Behörde vorher im Einzelfall feststellt, dass wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt eintreten können und daher die UVP durchzuführen ist.
Laut Zeitungsberichten (Stadion ohne UVP-Prüfung, Die Presse vom 7. Juli 2005) und APA-Meldungen (OTS157, OTS183 und APA470 vom 5. Juli 2005) hat die Kärntner Landesregierung in ihrer Sitzung am 5. Juli 2005 entschieden, die Entscheidung über die UVP-Pflichtigkeit des Fußball EM-Stadions an die Stadt Klagenfurt zu delegieren anstatt selbst darüber zu entscheiden. Ursprünglich stand eine Feststellung, dass für das Stadion eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, auf der Tagesordnung.
Da der Bürgermeister von Klagenfurt sich schon im Vorfeld gegen eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Bauvorhabens ausgesprochen hat, ist mit einem negativen Feststellungsbescheid durch die Stadt Klagenfurt zu rechnen. Fakt ist, dass die Stadt Klagenfurt Bauherr des Stadions ist (Klagenfurt: Porr darf das EM-Stadion bauen, diepresse.com vom 8.4.2005) und damit eine objektive Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit des Projekts nicht gewährleistet ist. Gegen einen negativen Feststellungsbescheid könnte nur die Standortgemeinde selbst und der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt iS des UVP-G vorgehen. Der Naturschutzbeirat ist jedoch anzumerken, dass es sich hier um ein Kollegialorgan unter Vorsitz des Landesrats für Naturschutz handelt. Eine Unabhängigkeit ist auch hier also nicht gegeben.
Der Bundesminister Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß Art 131 Abs 1 Zif 2 B-VG das Recht, gegen Bescheide der Landesregierungen (und delegierter Behörden) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung prüfen zu lassen. Dies hat der BMLFUW bereits in einem Kärntner Fall getan und vom Verwaltungsgerichtshof Recht bekommen. Dieser hob den negativen UVP-Feststellungsbescheid der auch via Delegation zur Entscheidung zuständigen BH Spittal an der Drau wegen Verstoß gegen das UVP-G auf (Ferienland Millstätter See, VwGH Zlen.2003/05/0128, 2003/05/0219 vom 7. 9. 2004).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. a) Hat die Delegation der Entscheidung über die UVP-Pflichtigkeit des Fussball-EM-Stadions Klagenfurt an die Stadt Klagenfurt durch Kärntner Landesregierung stattgefunden?
b) Ist diese Delegation angesichts der evidenten Befangenheit der entscheidenden Behörde, die gleichzeitig Bauherr ist, rechtens und wirksam?
2. Werden Sie im Fall eines negativen Feststellungsbescheides durch die Kärntner Behörde(n) diesen Bescheid prüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit der Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, umso die Umweltverträglichkeit des Projektes sicherzustellen?
3. Das Stadion wird auch einen Freizeitpark-Komplex mit Fußball-Akademie umfassen. Es stellt sich daher auch aufgrund der auszuweitenden Parkplätze die Frage, ob aufgrund anderer Tatbestände des Anhangs 1 zum UVP-G eine UVP zwingend ist. Wie beurteilt das Ministerium diese Frage?