33/J XXII.GP

Eingelangt am: 23.01.2003

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Verkehr, Technologie und Innovation

betreffend "Sicherheit in der Zivilluftfahrt - Sicherheit auf kleinen Flugplätzen"

In der VO (EG) Nr. 2620/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16.12.2002 wurden gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
festgelegt. Diese VO ist am 19.1.2002 in Kraft getreten. Hauptziel dieser VO ist die
Festlegung und Durchführung zweckdienlicher Vorschriften auf Gemeinschaftsebene
zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe in die zivile Luftfahrt, darüber hinaus soll
eine Grundlage für eine gemeinsame Auslegung der einschlägigen Bestimmungen
des Abkommens von Chicago geschaffen werden. Innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung hat jeder Mitgliedsstaat - so auch Österreich - das
nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt zu beschließen (Art. 5).

Der jüngste Irrflug eines geistig Verwirrten mit einem - von einem Kleinflughafen
entführten - Kleinflugzeug über Frankfurt hat allerdings europaweit offene
Sicherheitsprobleme für diesen Bereich dargelegt. Die o. g. VO bezieht sich aber nur
auf die "Flughäfen", die für den gewerblichen Flugverkehr offen stehen. Nicht erfasst
sind damit beispielsweise Flughäfen, die der Sport- oder Freizeitgestaltung dienen.
Es fehlt somit sowohl auf Gemeinschaftsebene wie auch auf nationaler Ebene ein
Sicherheitskonzept für diese kleinen Flughäfen (Flugplätze).

Deutlich wurden diese Sicherheitsdefizite in Österreich durch einen Test von zwei
Reportern der Zeitschrift News am Flughafen Bad Vöslau. Ohne kontrolliert zu
werden gelangten diese Reporter schwer bewaffnet (Zwei Messer sowie
Pistolenattrappen) an Bord eines Kleinflugzeuges. Es gab dabei keinerlei
Ausweiskontrollen (Identitätsfeststellung) sowie auch keine - auf großen Flughäfen
übliche - Kontrolle der Gepäckstücke. Für die Reporter schien es keine
Sicherheitsvorkehrungen zu geben. Gebucht wurde dabei ein Rundflug über die
Bundeshauptstadt Wien. Für potentielle Terroristen wäre damit alles möglich
gewesen - eine Horrorvorstellung.

Nach Einschätzung der Fragesteller wäre ein solches Vorgehen auf jeden anderen
Kleinflughafen in Österreich ebenfalls möglich gewesen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Verkehr,
Technologie und Innovation nachstehende


Anfrage

1. Gibt es derzeit ein Sicherheitskonzept für “Kleinflughäfen" (Flugplatz für
Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Rettungshubschrauber etc.)?
Wenn ja, seit wann? Was ist Inhalt dieses Sicherheitskonzeptes?
Wenn nein, weshalb nicht? Fehlen dafür die gesetzlichen Grundlagen?

2. Wie viele derartiger “Kleinflughäfen" gibt es in Österreich (Aufschlüsselung der
jeweiligen Standorte)?

3. Welche Sofortmaßnahmen haben Sie nach Bekannt werden des “News-
Sicherheitstests" ergriffen?

4.  Haben Sie für ein sofortiges Sicherheitskonzept für“Kleinflughäfen" mit dem BMI
Kontakt aufgenommen?

Wenn ja, wann und was wurde dabei vereinbart?
Wenn nein, weshalb nicht?

5. In welchen Rechtsmaterien sind Regelungen für die Sicherheit auf
“Kleinflughäfen" vorgesehen?

6. Welche konkreten Sicherheitsauflagen für “Kleinflughäfen" gibt es derzeit?
Welche Behörde ist dafür zuständig?

7. Welche legistischen Maßnahmen sind notwendig um ein Sicherheitskonzept für
“Kleinflughäfen" - die von der EU-Verordnung nicht erfasst sind - durchzusetzen?

8. Gelten die Empfehlungen des Dokuments 30 der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz auch für “Kleinflughäfen"?
Wenn ja, in welchen Punkten?

9. Gibt das Abkommen von Chicago auch für “Kleinflughäfen"?
Wenn ja, in welchen Punkten?

10. Haben Sie hinsichtlich eines Sicherheitskonzeptes für “Kleinflughäfen" mit den
Nachbarstaaten Kontakt aufgenommen?
Wenn nein, weshalb nicht?
Wenn ja, wann und was wurde dabei vereinbart?

11. Wann wird ein Sicherheitskonzept für alle “Kleinflughäfen" in Österreich
vorliegen?

12. Welche Ressorts, Behörden und sonstigen Institutionen (Einrichtungen) sind bzw.
werden von Ihnen mit der Erarbeitung des nationalen Sicherheitsprogramm für
die Zivilluftfahrt (Art 5 EU-VO Nr. 2320/2002) beauftragt bzw. befasst?

13. Welche Behörde wird für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung
des nationalen Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt zuständig und
verantwortlich sein?


14. Inwieweit soll in diese Behörde das BMI und BMLV eingebunden werden?

15. muss das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt vom Nationalrat
beschlossen werden?
Wenn nein, weshalb nicht?

16. Wird das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt im Nationalen
Sicherheitsrat behandelt oder beschlossen werden?
Wenn nein, weshalb nicht?

17. Wenn nicht der Nationalrat, wer beschließt das nationale Sicherheitsprogramm
für die Zivilluftfahrt?