3394/J XXII. GP

Eingelangt am 19.09.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Vollmachtsmissbrauch durch einen Anwalt"

Der Fragesteller erhielt als Mitglied des Justizausschusses nachstehende E-mail Nachricht mit
dem Ersuchen auch für diesbezügliche Gesetzesänderungen im Nationalrat einzutreten:

„Der Grazer Rechtsanwalt Dr. Reinhard Hohenberg hat in mehreren Verfahren unter
Berufung auf den § 8 RAO sowie die entsprechenden Bestimmungen im AVG, ZPO, StPO etc.
behauptet von Univ.-Prof. Dr. Rudolf Bratschko eine Vollmacht erteilt erhalten zu haben,
ohne diese jemals bekommen zu haben, mit dem Betreffenden jemals mündlich oder schriftlich
Kontakt gehabt zu haben.

Er ist auch nicht für diesen, sondern für sich bzw. ein Unternehmen, welches ihm zuzurechnen
ist, zu Lasten desselben (Univ.-Prof. Dr. Rudolf Bratschko), bei Behörden und Gerichten
aufgetreten und hat in der Altstadt von Graz ein denkmalgeschütztes Gebäude verfallen
lassen und in der Folge abgerissen.

Herr HR Dr. Peter Gruber von der Staatsanwaltschaft Graz teilte mit, dass die
wahrheitswidrige Behauptung, eine Vollmacht erhalten zu haben und das Führen von
Verfahren im Namen eines Dritten ohne dessen Kenntnis und Willen in Österreich straffrei sei
und hat die entsprechende Strafanzeige zurückgelegt.

Die Rechtsanwaltskammer für Steiermark sieht sich trotz Disziplinaranzeige am 22.06.2004
bis heute außerstande entsprechende Maßnahmen zu setzen, sodaß Dr. Hohenberg zwar
einerseits den Sachverhalt außer Streit stellt, andererseits aber mit wechselnden
Rechtfertigungen sein Verhalten einerseits bagatellisiert, andererseits nicht zurücknimmt.

Bis heute ist es nicht gelungen Herrn Dr. Reinhard Hohenberg oder die
Rechtsanwaltskammer dazu zu bringen, die Behörden und Gerichte, vor denen Dr. Reinhard
Hohenberg vollmachtsmissbräuchlich auftrat, dementsprechend zu verständigen, sodaß die


Bescheide mir als Vertreterin von Herrn Univ.-Prof. Dr. Rudolf Bratschko noch immer nicht
zugestellt werden und damit Rechtsmittel dagegen nicht ergriffen werden können.
Die Behörden, insbesondere die Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz, steht auf dem
Standpunkt, dass trotz der Mitteilung des Herrn Univ.-Prof. Dr. Rudolf Bratschko, dass eine
Vollmacht an Herrn Dr. Reinhard Hohenberg nie erteilt wurde, dies nicht ausreicht. Die
Behörden benötigen eine Erklärung oder eine Entscheidung, entweder des Herrn Dr.
Reinhard Hohenberg persönlich oder der Rechtsanwaltskammer oder des Gerichtes. Letzteres
ist nicht möglich, da, wie bereits zuvor ausgeführt, laut Herrn Staatsanwalt HR Dr. Peter
Gruber ein derartiger Vollmachtsmissbrauch in Österreich straffrei ist.

Ich möchte nochmals wiederholen, dass hier Dr. Reinhard Hohenberg nicht im Interesse und
für Herrn Univ.-Prof. Dr. Rudolf Bratschko auftrat, sondern für sich und ein ihm
zuzurechnendes Unternehmen, zu Lasten des Opfers."

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz
nachstehende

Anfrage:

1.              Ist Ihnen der geschilderte Sachverhalt bekannt? Wenn ja, welche Maßnahmen haben Sie
dazu ergriffen?

2.              Welche Rechtsfolgen hat dieser geschilderte Vollmachtsmissbrauch?

3.              Ist es richtig, dass ein Vollmachtsmissbrauch in der geschilderten Form straffrei und vom
StGB nicht erfasst ist?

4.      Sind Sie bereit durch entsprechende Gesetzesänderung einem derartigen
Vollmachtsmissbrauch den Riegel vorzuschieben?

Warum nein, welche sonstigen Maßnahmen werden Sie vorschlagen?

5.    Werden Sie eine gesetzliche Regelung vorschlagen, dass eine unrichtige Berufung auf
eine erteilte Vollmacht durch einen Anwalt mit dem (befristeten)Verlust der
Anwaltstätigkeit, sowie mit einer Freiheitsstrafe betraft werden kann?


6.     Werden Sie die österreichische Rechtsanwaltskammern verpflichten, bei Kenntnis eines
derartigen Sachverhaltes die Justizbehörden entsprechend zu verständigen?

7.            Werden Sie für eine Änderung des Disziplinarrechts für Rechtsanwälte dahingehend
eintreten, (welches im Moment das einzige rechtliche Vorgehen wegen eines derartigen
Vollmachtsmissbrauchs ist), dass in Zukunft Disziplinarverfahren für Parteien öffentlich
zu fuhren sind, wobei als Partei auch das „Opfer" anzusehen ist?

8.            Wie ist der Stand im Disziplinarverfahren der RA-Kammer Steiermark gegen RA Dr.
Reinhard Hohenberg?

9.            Wie beurteilen Sie die Argumentation der Bau- und Anlagenbehörde von Graz, die
Bescheide der Rechtsvertreterin von Univ. Prof. Dr. Rudolf Bratschko nicht zu zustellen?

10.     Wie viele derartige Missbrauchsfälle sind den Justizbehörden in den Jahren 2002, 2003
und 2004 bekannt geworden?

11.     Welche Maßnahmen wurden dazu vom BMJ ergriffen?

Wie viele Disziplinarverfahren wurden in diesen Jahren durch die jeweils zuständigen
Rechtsanwaltskammern eingeleitet (Aufschlüsselung auf Jahre und RA-Kammern)?

12. Haben sich aus Sicht des Justizministeriums die Neuregelungen der StPO und der ZPO
hinsichtlich der Vollmachtserteilung bewährt?