3455/J XXII. GP
Eingelangt am 28.09.2005
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend „TV-Wettkanal für MEC und Premiere"
Nach Presseberichten plant „Magna Entertainment"
(MEC), ein Unternehmen aus Frank
Stronachs
Magna-Konzern, gemeinsam mit dem Pay-TV-Sender Premiere einen Wettkanal.
MEC (Oberwaltersdorf) will dafür 25,1 Prozent an Premiere Win Fernsehen
(Unterföhring,
Bayern) erwerben, ein
entsprechender Zusammenschluss wurde bereits beim Kartellgericht
Wien angemeldet. Dies ging aus dem Amtsblatt der „Wiener Zeitung" hervor.
Dem
Deutschen Handelsblatt zufolge wurde auch beim deutschen Bundeskartellamt die
Fusion bereits angemeldet. Durch den Neubau
des Magna Racino in Ebreichsdorf hat Frank
Stronach laut „Handelsblatt" auch eine EU-weite Lizenz für
Sportwetten erworben, was ihm
nun auch in Deutschland die Tür öffnen könnte.
„Der
bereits existierende Wettkanal Premiere Win ist eine Tochter der Premiere AG
und ein
Gemeinschaftsprodukt der Premiere Fernsehen und der MEC Sport und
Entertainment, die
als Wettabwickler fungiert. Das Unternehmen
bietet täglich neben Wettmöglichkeiten auf
deutsche, europäische und US-Pferderennen
auch Sport-Voting auf Live-Events bei Premiere
sowie Spiele an" (APA 189 vom
19.07.2005).
Die unterzeichneten Abgeordneten richten
daher an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1.
Ist es richtig, dass F. Stronach bzw. MEC durch den Neubau
des Magna Racino eine EU-
weite Lizenz für
Sportwetten erworben hat?
2. Wenn ja, aufgrund welcher
Rechtsgrundlage?
3.
Gibt
es überhaupt eine EU-weite Lizenz für Sportwetten?
4.
Wenn
nein, ist es vielmehr richtig, dass es keine EU-weite Lizenz für Sportwetten
gibt
und in Österreich dafür die Buchmacher - und
Totalisateurgesetze der Bundesländer
maßgeblich sind?
5.
Müssen
in öffentlichen Ankündigungen und bei Lautsprecherdurchsagen durch
Sportwettenveranstalter die möglichen Gewinnsummen (z.B. Jackpots bei
Pferdewetten) in
brutto oder in netto (abzüglich Abgaben etc.) angegeben werden?
6.
Müssen
Abgaben und sonstige Kosten - die von der Wettgewinnsumme abgezogen werden
können - in den allgemeinen Wettbedingungen
angegeben werden oder muss dies im
Detail in dem jeweiligen Buchmacher- und Totalisateurgesetze geregelt
sein?