3605/J XXII. GP

Eingelangt am 15.11.2005
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend Steuergerechtigkeit für Bürgerlisten-MandatarInnen (Fall Josef Buchner)

 

 

 

 

 

 

 

 

Während Parteiabgaben von MandatarInnen aller Parteien von der Steuer abgesetzt werden können, verweigert das Finanzamt Urfahr dem Bürgermeister von Steyregg, Josef Buchner die Anerkennung seiner Zahlungen an die Steyregger Bürgerinitiative für Umweltschutz (SBU), die Buchner im Gemeinderat vertritt. Obwohl Bürgermeister Josef Buchner nachweisen kann, dass er zur Zahlung jährlich von rund 2600 Euro als Parteisteuer an die SBU verpflichtet ist, da er sonst sein Mandat verlieren würde, anerkennt das Finanzamt Urfahr diese Zahlungen nicht als steuerlich geltend zu machende Werbungskosten. Es vertritt die Ansicht, dies seien freiwillige Spenden, da die SBU keine Partei im traditionellen Sinn sei.

 

Als Buchner gegen diesen Bescheid Einspruch erhob, wurde er abgewiesen, sodass er sich an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) wandte.

 

Abgesehen vom konkreten Anlassfall, erhebt sich eine demokratiepolitische Grundsatzfrage: Sind MandatarInnen von Bürgerlisten steuerpolitisch VolksvertreterInnen zweiter Klasse?

 

Steuerrechtlich werden sie gegenüber VertreterInnen von eingetragenen Parteien beim Finanzamt Urfahr massiv benachteiligt, obwohl sie häufig infrastrukturell unter schwierigeren Bedingungen als Parteiangehörige arbeiten und gleichwertige Leistungen erbringen müssen.

 

Menschen sollen doch für politisches Engagement ermutigt und nicht steuerlich bestraft werden, wenn sie eigenständige Organisationen gründen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.             Wie beurteilen Sie die Vorgangsweise des Finanzamtes Urfahr?

2.             Wie handhaben andere Finanzämter Werbungskosten von MandatarInnen, die keiner Partei im traditionellen Sinn angehören, sondern Mitglieder von Bürgerlisten oder Bürgerinitiativen sind?

3.             Durch welche gesetzlichen Regelungen ist festgelegt, dass Mandatare von Bürgerlisten steuerlich anders zu behandeln sind als solche von ÖVP, SPÖ, Grünen, FPÖ, BZÖ oder Kommunisten?

4.             Sollte diese Gleichstellung aber bereits gewährleistet sein, warum wird sie nicht vom Finanzamt Urfahr angewendet?

5.             Widerspricht die Vorgangsweise des Finanzamtes Urfahr nicht dem Gleichheitsgrundsatz? Wenn nicht, warum nicht?

6.             Welche gesetzlichen Änderungen sind gegebenenfalls erforderlich, damit in Hinkunft eine Ungleichbehandlung unterbleibt?

7.             Werden Sie diese veranlassen? Wenn nein, warum nicht?

8.             Wie beurteilen Sie die Vorgangsweise des UFS und seine Handhabung der „Angemessenheitsprüfung“?

9.             Ist es üblich, dass BürgerInnen, die gegen einen Steuerbescheid Einspruch erheben, mit zusätzlichen Verschärfungen der Vorschreibungen zu rechnen haben?