3605/J XXII. GP
Eingelangt am 15.11.2005
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Steuergerechtigkeit für Bürgerlisten-MandatarInnen (Fall Josef Buchner)
Während
Parteiabgaben von MandatarInnen aller Parteien von der Steuer abgesetzt werden
können, verweigert das Finanzamt Urfahr dem Bürgermeister von Steyregg, Josef
Buchner die Anerkennung seiner Zahlungen an die Steyregger Bürgerinitiative für
Umweltschutz (SBU), die Buchner im Gemeinderat vertritt. Obwohl Bürgermeister
Josef Buchner nachweisen kann, dass er zur Zahlung jährlich von rund 2600 Euro
als Parteisteuer an die SBU verpflichtet ist, da er sonst sein Mandat verlieren
würde, anerkennt das Finanzamt Urfahr diese Zahlungen nicht als steuerlich
geltend zu machende Werbungskosten. Es vertritt die Ansicht, dies seien
freiwillige Spenden, da die SBU keine Partei im traditionellen Sinn sei.
Als Buchner gegen
diesen Bescheid Einspruch erhob, wurde er abgewiesen, sodass er sich an den
Unabhängigen Finanzsenat (UFS) wandte.
Abgesehen vom
konkreten Anlassfall, erhebt sich eine demokratiepolitische Grundsatzfrage:
Sind MandatarInnen von Bürgerlisten steuerpolitisch VolksvertreterInnen zweiter
Klasse?
Steuerrechtlich
werden sie gegenüber VertreterInnen von eingetragenen Parteien beim Finanzamt
Urfahr massiv benachteiligt, obwohl sie häufig infrastrukturell unter
schwierigeren Bedingungen als Parteiangehörige arbeiten und gleichwertige
Leistungen erbringen müssen.
Menschen sollen
doch für politisches Engagement ermutigt und nicht steuerlich bestraft werden,
wenn sie eigenständige Organisationen gründen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.
Wie
beurteilen Sie die Vorgangsweise des Finanzamtes Urfahr?
2.
Wie
handhaben andere Finanzämter Werbungskosten von MandatarInnen, die keiner
Partei im traditionellen Sinn angehören, sondern Mitglieder von Bürgerlisten
oder Bürgerinitiativen sind?
3.
Durch welche
gesetzlichen Regelungen ist festgelegt, dass Mandatare von Bürgerlisten
steuerlich anders zu behandeln sind als solche von ÖVP, SPÖ, Grünen, FPÖ, BZÖ
oder Kommunisten?
4.
Sollte diese
Gleichstellung aber bereits gewährleistet sein, warum wird sie nicht vom
Finanzamt Urfahr angewendet?
5.
Widerspricht
die Vorgangsweise des Finanzamtes Urfahr nicht dem Gleichheitsgrundsatz? Wenn
nicht, warum nicht?
6.
Welche
gesetzlichen Änderungen sind gegebenenfalls erforderlich, damit in Hinkunft
eine Ungleichbehandlung unterbleibt?
7.
Werden Sie
diese veranlassen? Wenn nein, warum nicht?
8.
Wie
beurteilen Sie die Vorgangsweise des UFS und seine Handhabung der
„Angemessenheitsprüfung“?
9.
Ist es
üblich, dass BürgerInnen, die gegen einen Steuerbescheid Einspruch erheben, mit
zusätzlichen Verschärfungen der Vorschreibungen zu rechnen haben?