3654/J XXII. GP
Eingelangt am 05.12.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Jarolim und GenossInnen
an die
Bundesministerin für Justiz
betreffend Anklagen und Verurteilungen für
einverständliche
Jugendsexualität
Medienberichten ist zu entnehmen, dass das Landesgericht
Klagenfurt vor kurzem
einen jungen Mann zu einem Jahr
Freiheitsstrafe, davon sogar 2 Monate
unbedingt, verurteilt hat, (bloss)
weil er als 15jähriger mit seiner 12jährigen
Freundin geschlafen hatte (siehe Bericht orf.at 27.09.2005, Blg. ./l).
ORF Online berichtete ebenfalls
davon, dass am Landesgericht Klagenfurt 2003
über einen 16jährigen eine 6monatige Freiheitsstrafe verhängt wurde, (bloss)
weil
er
nach einem Discothekenbesuch mit einem 13jährigen Mädchen geschlafen hatte
(orf.at
17.09.2003, Blg. ./2).
Mit dem
Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGBl I 1998/153) stellte der
Gesetzgeber
einverständlichen Geschlechtsverkehr mit 13jährigen Jugendlichen
straffrei, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt.
Der Justizausschuss des Nationalrates hielt damals ausdrücklich fest:
„Der
Ausschuß ist sich
bewußt, daß die
nicht zuletzt
aus Gründen der
Rechtssicherheit
erforderliche
Normierung fixer
Altersgrenzen zu Härtefallen
führen kann, etwa auch dann,
wenn das Geschehen knapp
außerhalb des altersmäßig
bestimmten
Toleranzbereiches
liegt. Bei
der Rechtsanwendung
sollte
daher darauf Bedacht
genommen werden, daß das
Strafrecht (auch außerhalb
der im Gesetz festgelegten
Toleranzgrenzen) . in
geschlechtliche Beziehungen
Jugendlicher nur mit der
gebotenen Zurückhaltung
eingreifen soll. Dem wird
durch einen sachgerechten
Gebrauch der im
Jugendstrafrecht
und im
Bereich
der Strafzumessung
zur Verfügung
stehenden
flexiblen
Instrumentarien
Rechnung
zu tragen sein."
(1359 d. B. XX. GP,
16.07.1998)
In den beiden o.a.
Fällen wurden längere Haftstrafen für ebensolche sexuellen
Kontakte zwischen Jugendlichen verhängt, die „knapp außerhalb des altersmäßig
bestimmten
Toleranzbereiches" liegen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1.
Erachten
Sie Anklage und Verurteilung in den o.a. Fällen als angemessen?
2.
Erachten Sie Anklage und Verurteilung in den o.a. Fällen
als dem im
Bericht
des Justizausschusses vom 16.07.1998 klar ausgedrückten Willen
des Gesetzgebers zu Zurückhaltung und sachgerechtem Gebrauch der im
Jugendstrafrecht
und im Bereich der Strafzumessung zur Verfügung
stehenden flexiblen Instrumentarien entsprechend?
3.
Wieso konnte in den o.a. Fällen nicht mit einem Absehen
von Verfolgung,
allenfalls unter
Erteilung einer Ermahnung, (§ 6 JGG) das Auslangen
gefunden werden?
4.
Wieso konnte in den o.a. Fällen nicht mit einer
Diversion (§ 7 JGG) das
Auslangen gefunden
werden?
5.
Wieso konnte in den o.a. Fällen nicht mit einem
Schuldspruch ohne Strafe
(§12 JGG) das Auslangen gefunden
werden?
6.
Wieso konnte in den o.a. Fällen nicht mit einem
Schuldspruch unter
Vorbehalt der
Strafe (§ 13 JGG) das Auslangen gefunden werden?
7.
Wieso konnte in den o.a. Fällen nicht mit einer
(bedingten oder
unbedingten)
Geldstrafe das Auslangen gefunden werden?
8.
Wieso konnte in dem o.a. Fall aus 2005 nicht mit einer
gänzlich bedingt
nachgesehenen
Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden?
9.
Wieso konnte in dem o.a. Fall aus 2005 der unbedingte
Strafteil nicht in
einer
Geldstrafe bestehen (§ 43 a Abs. 2 StGB)?
10.
Wieso
musste in dem o.a. Fall aus 2005 der unbedingte Teil der
Freiheitsstrafe so bemessen werden, dass er
länger als ein Urlaubsanspruch
dauert, was mit der Gefahr der sozialen Entwurzelung, insb. der Gefahr des
Arbeitsplatzverlustes, für den Jugendlichen verbunden ist?
11.
Wie ist es möglich, dass in dem o.a. Fall aus 2003 ein
Jugendlicher zu einer
Freiheitsstrafe
verurteilt wird, weil er als 16jähriger mit einem 13jährigen
Mädchen
Geschlechtsverkehr hatte, obwohl der Gesetzgeber solche
Kontakte mit dem Strafrechtsänderungsgesetz straffrei gestellt hat (§ 206
Abs. 4 StGB)?
12.
Warum hat die Staatsanwaltschaft nicht ihrer Pflicht zur
Berücksichtigung
entlastender
Umstände (§ 3 StPO) entsprochen und gegen das Urteil aus
2003 ein Rechtsmittel eingelegt, um der
gesetzlich statuierten Straffreiheit
zum Durchbruch zu verhelfen (§ 206 Abs. 4 StGB)?
13.
Warum
hat die Staatsanwaltschaft in den o.a. Fällen nicht ihrer Pflicht zur
Berücksichtigung entlastender Umstände (§ 3
StPO) entsprochen und gegen
die Urteile Rechtsmittel eingelegt, um dem im Bericht des Justizausschusses
vom 16.07.1998 klar ausgedrückten Willen des Gesetzgebers zu
Zurückhaltung und sachgerechtem Gebrauch der im Jugendstrafrecht und
im Bereich der Strafzumessung zur Verfügung stehenden flexiblen
Instrumentarien in solchen Fällen zum
Durchbruch zu verhelfen (§ 206 Abs.
4 StGB)?
14.
Werden
Sie die Generalprokuratur beauftragen, die beiden Urteile beim
Obersten Gerichtshof zu bekämpfen, um
sowohl der gesetzlich statuierten
Straffreiheit zum Durchbruch zu verhelfen (§ 206 Abs. 4 StGB) als auch
dem im Bericht des Justizausschusses vom
16.07.1998 klar ausgedrückten
Willen des Gesetzgebers zu Zurückhaltung und sachgerechtem Gebrauch
der im
Jugendstrafrecht und im Bereich der Strafzumessung zur Verfügung
stehenden flexiblen Instrumentarien in solchen Fällen?
15. Werden Sie Initiativen setzen, um sicherzustellen, dass solche Anklagen
und Verurteilungen für einverständliche Jugendsexualität nicht mehr
vorkommen?
a)
Wenn nein: warum nicht und wie vereinbaren Sie dies mit
der gesetzlich
statuierten
Straffreiheit (§ 206 Abs. 4 StGB) sowie dem im Bericht des
Justizausschusses vom 16.07.1998 klar ausgedrückten Willen des
Gesetzgebers zu Zurückhaltung und sachgerechtem Gebrauch der im
Jugendstrafrecht und im Bereich der Strafzumessung zur Verfügung
stehenden flexiblen Instrumentarien in solchen Fällen?
b)
Wenn ja: welche konkreten Massnahmen (wie beispielsweise
Weisungen,
Erlässe,
Rundschreiben, Ausbildungsmassnahmen) werden Sie wann
setzen?
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