3816/J XXII. GP

Eingelangt am 25.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend Vorsorgeuntersuchung Neu - Datenschutzprobleme?

Mit der „Vorsorgeuntersuchung Neu" (auf freiwilliger Basis) werden zusätzliche
Gesundheitsdaten personenbezogen ermittelt und vom behandelten Arzt an die jeweils im
Einzelfall zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband (HV) übermittelt.
Ein Teil der erfassten Daten verbleibt beim untersuchenden Arzt.

Ein Teil dieser erfassten Daten wird vom Arzt nicht anonymisiert, sondern personalisiert zum
jeweiligen Sozialversicherungsträger bzw. dem Hauptverband übermittelt, wobei angeblich
die Daten bzw. deren Inhalt bei diesen Datentransporten nicht bekannt werden (siehe
Bestimmungen des Gesundheitstelematikgesetzes). Dem Hauptverband (HV) kommt die
Aufgabe zu, diese Daten aus der Vorsorgeuntersuchung Neu zentral epidemiologisch zu
verarbeiten.

Es werden dadurch weitere zentrale Dateien mit personalisierten Gesundheitsdaten geschaffen
(z.B. Alkoholwertsucht, Body Mass-index). Gerüchten zufolge soll damit der elektronische
Krankenakt vorbereitet werden. Damit steigt natürlich bei Versicherungen, Arbeitgebern und
diversen Behörden das Verlangen, diese Daten zu erhalten. Trotz einer notwendigen
Zustimmungserklärung für die Übermittlung kann ein Missbrauch mit diesen
Gesundheitsdaten nicht ausgeschlossen werden (z. B. Zentrale Alkoholikerdatei). Sensible
Gesundheitsdaten dürften aus Sicht der Fragesteller nur zu statistischen Zwecken - und
damit anonymisiert - übermittelt und ausgewertet werden.

Viele Ärzte weigern sich daher - so die Informationen - diese Daten weiterzuleiten, solange
die offenen datenschutzrechtlichen Fragen nicht geklärt sind.


Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen nachstehende

Anfrage:

1.            Warum ist es gesundheitspolitisch notwendig, diese Gesundheitsdaten aus der
Vorsorgeuntersuchung Neu auf den einzelnen Meldeformblättern durch den
behandelnden Arzt zu erfassen?

2.            Welche Expertenmeinungen und Expertisen liegen vor, dass alle diese
Gesundheitsdaten nach vorangegangenen ärztlicher Untersuchungen bei der
Vorsorgeuntersuchung Neu erfasst werden sollen?

3.            Wie unterscheiden sich diese nun zu erfassenden Gesundheitsdaten von den durch die
Vorsorgeuntersuchung Alt erfassten Gesundheitsdaten? Was ist neu?

4.            Wird durch die elektronische Übermittlung von diesen personalisierten Gesundheitsdaten
an Sozialversicherungsträger (GKK's, Beamtenversicherung etc. sowie Hauptverband) die
ärztliche Schweigepflicht verletzt? Wenn nein, warum nicht?

5.            Warum erfolgt vor der Übermittlung dieser sensiblen Gesundheitsdaten keine
Anonymisierung? Was spricht gegen die Anonymisierung dieser Gesundheitsdaten?

6.            Ist der Datentransport vom behandelnden Arzt zum SV-Träger bzw. HV tatsächlich
sicher? Wie wird Datensicherheit bzw. Datenintegrität dabei gewährleistet? Gibt es dafür
Richtlinien? Wenn ja, wie lauten diese?

7.            Widerspricht die Übermittlung dieser nicht anonymisierten Gesundheitsdaten an die
jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, bzw. aus den HV der EU-Datenschutz-
RL? Wenn nein, warum nicht?

8.            Zu welchen Zwecken können diese sensiblen Gesundheitsdaten durch die jeweils
zuständigen Sozialversicherungsträger, Beamtenversicherung, öffentliche
Fürsorgeanstalten, etc. verwendet werden?

9.            Ist es richtig, dass diese personenbezogenen Gesundheitsdaten ein Teil des elektronischen
Krankenaktes werden sollen?


10.    Warum werden die durch die Vorsorgeuntersuchung Neu erfassten Gesundheitsdaten
epidemiologisch zentral durch den Hauptverband und nicht dezentral beispielsweise durch
die einzelnen Sozialversicherungsträger verarbeitet?

11.    Welche Personen, Unternehmen oder Behörden haben unter welchen Voraussetzungen
Zugriff oder Anspruch auf Übermittlung dieser personenbezogenen sensiblen
Gesundheitsdaten, die beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger bzw.
Hauptverband gespeichert sind?

12.    Muss die Zustimmung nach § 11 a Vers VG vom Versicherungsnehmer im Einzelfall
erteilt werden oder genügt eine diesbezügliche Regelung in den allgemeinen
Versicherungsbedingungen (z.B. Versicherungsantrag)?

13.    Werden diese Gesundheitsdaten auch an sonstige Gesundheitsdienstleister im Sinne des
Gesundheitstelematikgesetzes
 herausgegeben?

14.    Wenn ja, wer sind diese Gesundheitsdienstleister (ersuche um Bekanntgabe derselben)?

15.    Unter welchen Bedingungen erhalten diese die bei den Sozialversicherungsträgern bzw.
beim Hauptverband gespeicherten Gesundheitsdaten?

16.    Haben in diesem Sinn auch private Versicherungen, Betriebsärzte, Arbeitgeber oder
Amtsärzte einen Anspruch auf Übermittlung dieser personenbezogenen
Gesundheitsdaten? Unter welchen Bedingungen können Gesundheitsdaten an diese
übermittelt werden?

17.    Welche sonstigen Personen, Unternehmen oder Behörden haben die Möglichkeit diese
personenbezogenen Gesundheitsdaten zu bekommen? Welche Bedingungen müssen
jeweils erfüllt werden?

18.    Können diese Gesundheitsdaten durch die Sozialversicherungsträger auch zur Kontrolle
von Behandlungen und Therapien von Kranken und Alten (z.B. in Altersheimen)
verwendet werden?

19.    Wie sicher sind diese ermittelten personenbezogenen Gesundheitsdaten in der Ordination
des untersuchenden Arztes? Welche Sicherheitsstandards sind dafür in den Ordinationen
vorgeschrieben?


20.  Zu welchem Zweck und unter welchen Bedingungen dürfen die beim untersuchenden
bzw. behandelnden Arzt sowie bei Krankenanstalten oder Sozialversicherungsträger
gespeicherten Gesundheitsdaten an andere Ärzte, Krankenanstalten,
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übermittelt werden?

21.  Inwieweit wird durch den untersuchenden bzw.behandelnden Arzt bei der
Vorsorgeuntersuchung Neu der Patient daraufhingewiesen, dass die dabei ermittelten
Gesundheitsdaten personenbezogen an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger
bzw. an den Hauptverband weitergegeben werden?

22.  Ist es möglich, dass ein Patient der freiwillig an der Vorsorgeuntersuchung Neu
teilgenommen hat, die Löschung dieser ermittelten Daten nach dem Datenschutzgesetz
beantragt?

23.  Wenn nein, warum nicht?

24.  Wenn ja, wie wird er darüber informiert?

25.       Wie viele Personen haben bis 31.12.2005 an der Vorsorgeuntersuchung Neu
teilgenommen (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

26.  Wie viele einzelne Datensätze von untersuchten Personen wurden bis 31.12.2005 den
einzelnen Sozialversicherungsträgern bzw. dem Hauptverband übermittelt?

27.  Welche Stellungnahme zur Vorsorgeuntersuchung Neu und zur personalisierten
Datenübermittlung hat die Datenschutzkommission dazu abgegeben? Wann wurde von ihr
diese Stellungnahme abgegeben?

28.       Stimmen die Befürchtungen, dass in Zukunft der Zugriff auf Gesundheitsdaten erleichtert
und automatisiert werden soll?

29.  Wenn ja, wodurch? Für wen (z.B. Personen, Behörden, Einrichtungen etc.) soll der
Zugriff erleichtert werden?