3816/J XXII. GP
Eingelangt am 25.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend Vorsorgeuntersuchung Neu - Datenschutzprobleme?
Mit
der „Vorsorgeuntersuchung Neu" (auf freiwilliger Basis) werden zusätzliche
Gesundheitsdaten personenbezogen ermittelt und vom behandelten Arzt an die
jeweils im
Einzelfall zuständigen
Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband (HV) übermittelt.
Ein Teil der erfassten Daten verbleibt beim untersuchenden Arzt.
Ein Teil dieser erfassten Daten wird vom Arzt nicht anonymisiert,
sondern personalisiert zum
jeweiligen
Sozialversicherungsträger bzw. dem Hauptverband übermittelt, wobei angeblich
die Daten bzw. deren Inhalt bei diesen Datentransporten nicht bekannt werden
(siehe
Bestimmungen des Gesundheitstelematikgesetzes). Dem Hauptverband (HV) kommt die
Aufgabe zu, diese Daten aus der Vorsorgeuntersuchung Neu zentral
epidemiologisch zu
verarbeiten.
Es werden dadurch weitere zentrale Dateien mit
personalisierten Gesundheitsdaten geschaffen
(z.B.
Alkoholwertsucht, Body Mass-index). Gerüchten zufolge soll damit der
elektronische
Krankenakt vorbereitet werden. Damit steigt natürlich bei Versicherungen,
Arbeitgebern und
diversen Behörden das Verlangen, diese Daten zu erhalten. Trotz einer
notwendigen
Zustimmungserklärung für die Übermittlung kann ein Missbrauch mit diesen
Gesundheitsdaten nicht ausgeschlossen werden (z. B. Zentrale Alkoholikerdatei).
Sensible
Gesundheitsdaten dürften aus Sicht der
Fragesteller nur zu statistischen Zwecken - und
damit anonymisiert - übermittelt und ausgewertet werden.
Viele
Ärzte weigern sich daher - so die Informationen - diese Daten weiterzuleiten,
solange
die offenen datenschutzrechtlichen Fragen nicht geklärt sind.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin
für Gesundheit und
Frauen nachstehende
Anfrage:
1.
Warum ist es gesundheitspolitisch notwendig, diese
Gesundheitsdaten aus der
Vorsorgeuntersuchung
Neu auf den einzelnen Meldeformblättern durch den
behandelnden Arzt zu erfassen?
2.
Welche
Expertenmeinungen und Expertisen liegen vor, dass alle diese
Gesundheitsdaten nach vorangegangenen
ärztlicher Untersuchungen bei der
Vorsorgeuntersuchung Neu erfasst werden sollen?
3.
Wie unterscheiden sich diese nun zu erfassenden
Gesundheitsdaten von den durch die
Vorsorgeuntersuchung Alt erfassten Gesundheitsdaten? Was ist neu?
4.
Wird durch die elektronische Übermittlung von diesen
personalisierten Gesundheitsdaten
an Sozialversicherungsträger (GKK's, Beamtenversicherung etc. sowie
Hauptverband) die
ärztliche Schweigepflicht verletzt? Wenn nein, warum nicht?
5.
Warum
erfolgt vor der Übermittlung dieser sensiblen Gesundheitsdaten keine
Anonymisierung? Was spricht gegen die
Anonymisierung dieser Gesundheitsdaten?
6.
Ist
der Datentransport vom behandelnden Arzt zum SV-Träger bzw. HV tatsächlich
sicher? Wie wird Datensicherheit bzw.
Datenintegrität dabei gewährleistet? Gibt es dafür
Richtlinien? Wenn ja, wie lauten diese?
7.
Widerspricht
die Übermittlung dieser nicht anonymisierten Gesundheitsdaten an die
jeweils zuständigen
Sozialversicherungsträger, bzw. aus den HV der EU-Datenschutz-
RL? Wenn nein, warum nicht?
8.
Zu welchen Zwecken können diese sensiblen
Gesundheitsdaten durch die jeweils
zuständigen
Sozialversicherungsträger, Beamtenversicherung, öffentliche
Fürsorgeanstalten, etc. verwendet werden?
9.
Ist es richtig, dass diese personenbezogenen
Gesundheitsdaten ein Teil des elektronischen
Krankenaktes werden
sollen?
10.
Warum
werden die durch die Vorsorgeuntersuchung Neu erfassten Gesundheitsdaten
epidemiologisch zentral durch den
Hauptverband und nicht dezentral beispielsweise durch
die einzelnen Sozialversicherungsträger verarbeitet?
11.
Welche Personen, Unternehmen oder Behörden haben unter
welchen Voraussetzungen
Zugriff oder Anspruch
auf Übermittlung dieser personenbezogenen sensiblen
Gesundheitsdaten, die beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger bzw.
Hauptverband gespeichert sind?
12.
Muss die Zustimmung nach § 11 a Vers VG vom Versicherungsnehmer im Einzelfall
erteilt werden oder
genügt eine diesbezügliche Regelung in den allgemeinen
Versicherungsbedingungen (z.B. Versicherungsantrag)?
13.
Werden diese Gesundheitsdaten auch an sonstige
Gesundheitsdienstleister im Sinne des
Gesundheitstelematikgesetzes herausgegeben?
14. Wenn ja, wer sind diese
Gesundheitsdienstleister (ersuche um Bekanntgabe derselben)?
15.
Unter welchen Bedingungen erhalten diese die bei den
Sozialversicherungsträgern bzw.
beim Hauptverband
gespeicherten Gesundheitsdaten?
16.
Haben in diesem Sinn auch private Versicherungen,
Betriebsärzte, Arbeitgeber oder
Amtsärzte einen
Anspruch auf Übermittlung dieser personenbezogenen
Gesundheitsdaten? Unter welchen Bedingungen
können Gesundheitsdaten an diese
übermittelt werden?
17.
Welche sonstigen Personen, Unternehmen oder Behörden
haben die Möglichkeit diese
personenbezogenen
Gesundheitsdaten zu bekommen? Welche Bedingungen müssen
jeweils erfüllt werden?
18.
Können diese Gesundheitsdaten durch die
Sozialversicherungsträger auch zur Kontrolle
von Behandlungen und
Therapien von Kranken und Alten (z.B. in Altersheimen)
verwendet werden?
19.
Wie sicher sind diese ermittelten personenbezogenen
Gesundheitsdaten in der Ordination
des untersuchenden Arztes? Welche Sicherheitsstandards sind dafür in den
Ordinationen
vorgeschrieben?
20.
Zu welchem Zweck und unter welchen Bedingungen dürfen
die beim untersuchenden
bzw. behandelnden
Arzt sowie bei Krankenanstalten oder Sozialversicherungsträger
gespeicherten Gesundheitsdaten an andere Ärzte, Krankenanstalten,
Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übermittelt werden?
21.
Inwieweit wird durch den untersuchenden bzw.behandelnden
Arzt bei der
Vorsorgeuntersuchung
Neu der Patient daraufhingewiesen, dass die dabei ermittelten
Gesundheitsdaten
personenbezogen an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger
bzw. an den
Hauptverband weitergegeben werden?
22.
Ist
es möglich, dass ein Patient der freiwillig an der Vorsorgeuntersuchung Neu
teilgenommen hat, die Löschung dieser
ermittelten Daten nach dem Datenschutzgesetz
beantragt?
23. Wenn nein, warum nicht?
24. Wenn ja, wie wird er darüber
informiert?
25.
Wie viele Personen haben bis 31.12.2005 an der
Vorsorgeuntersuchung Neu
teilgenommen
(Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
26.
Wie viele einzelne Datensätze von untersuchten Personen
wurden bis 31.12.2005 den
einzelnen
Sozialversicherungsträgern bzw. dem Hauptverband übermittelt?
27.
Welche
Stellungnahme zur Vorsorgeuntersuchung Neu und zur personalisierten
Datenübermittlung hat die
Datenschutzkommission dazu abgegeben? Wann wurde von ihr
diese Stellungnahme abgegeben?
28.
Stimmen die Befürchtungen, dass in Zukunft der Zugriff
auf Gesundheitsdaten erleichtert
und automatisiert
werden soll?
29.
Wenn ja, wodurch? Für wen (z.B. Personen, Behörden,
Einrichtungen etc.) soll der
Zugriff erleichtert
werden?