4153/J XXII. GP

Eingelangt am 12.04.2006
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Funpark Arnoldstein

 

 

Am 8.5.2002 wurde von der ASFINAG mit der FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH ein Pachtvertrag abgeschlossen, der letzterer die Errichtung eines „Funparks“ in unmittelbarer Nähe der Autobahnraststätte „Südrast“ ermöglichen sollte.

 

Nach jahrelangen Verfahren wurde von der Landesregierung des Landes Kärnten als Aufsichtsbehörde am 30.12.2005 die Baubewilligung für den „Funpark“ erteilt. Dies ist insofern bemerkenswert, als die Vorstellung durch den Betreiber der „Südrast“ gegen die Baubewilligung der Gemeinde Arnoldstein am 14.12.2005 erhoben worden war. Laut lokalen Medienberichten war die behördliche Eile deshalb geboten, da die sich aus dem Pachtvertrag zwischen der FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH und ASFINAG ergebenden Verpflichtungen ohne notwendige Aufkündigung mit Ablauf des 31.12.2005 erlöschen, falls erstere bis zu diesem Datum nicht alle für den Bau des „Funparks“ erforderlichen Bewilligungen nachweisen könne.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.)    Welche wechelseitigen Verpflichtungen ergeben sich aus oben genannten Vertrag zwischen der ASFINAG und der FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH?

2.)    Ist dieser Vertrag noch immer rechtsgültig?

3.)    Wird durch den Vertrag zwischen ASFINAG und der FPS Freizeit- und Erholgungsbetriebs-GmbH in bereits bestehende vertragliche Rechte Dritter eingegriffen (Schutzzonenklausel SÜDRAST)?

4.)    Steht die ASFINAG abgesehen von genanntem Vertrag in sonstigen geschäftlichen Beziehungen zur FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH?

5.)    Bei Bejahung von Frage 4: Welchen Inhalt haben diese?

6.)    Trifft es zu, dass genannter Pachtvertrag eine Klausel beinhaltete, wonach das Vertragsverhältnis beendet sei, wenn die FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH nicht alle behörlichen Bewilligungen für den Bau des „Funparks“ bis 31.12.2005 nachweisen könne?

7.)    Bei Bejahung von Frage 6: Wie lauten die einschlägigen Vertragsbestimmungen im Wortlaut?

8.)    Konnte die FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH alle notwendigen behördlichen Bewilligungen für den Bau des „Funparks“ nachweisen?

9.)    Bei Bejahung von Frage 8: Welche behördlichen Bewilligungen lagen bis 31.12.2005 nachweislich vor?

10.)    Haben Sie bei der Organen der ASFINAG auf irgend eine Weise für die Interessen der FPS Freizeit- und Erholungs-GmbH interveniert?

11.)    Bei Bejahung von Frage 10: Auf welche Weise und mit welchem Inhalt?