4153/J XXII. GP
Eingelangt am 12.04.2006
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ANFRAGE
des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend
Funpark Arnoldstein
Am
8.5.2002 wurde von der ASFINAG mit der FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH
ein Pachtvertrag abgeschlossen, der letzterer die Errichtung eines „Funparks“
in unmittelbarer Nähe der Autobahnraststätte „Südrast“ ermöglichen sollte.
Nach
jahrelangen Verfahren wurde von der Landesregierung des Landes Kärnten als
Aufsichtsbehörde am 30.12.2005 die Baubewilligung für den „Funpark“ erteilt.
Dies ist insofern bemerkenswert, als die Vorstellung durch den Betreiber der
„Südrast“ gegen die Baubewilligung der Gemeinde Arnoldstein am 14.12.2005
erhoben worden war. Laut lokalen Medienberichten war die behördliche Eile
deshalb geboten, da die sich aus dem Pachtvertrag zwischen der FPS Freizeit-
und Erholungsbetriebs-GmbH und ASFINAG ergebenden Verpflichtungen ohne
notwendige Aufkündigung mit Ablauf des 31.12.2005 erlöschen, falls erstere bis
zu diesem Datum nicht alle für den Bau des „Funparks“ erforderlichen
Bewilligungen nachweisen könne.
Die
unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.)
Welche
wechelseitigen Verpflichtungen ergeben sich aus oben genannten Vertrag zwischen
der ASFINAG und der FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH?
2.)
Ist
dieser Vertrag noch immer rechtsgültig?
3.)
Wird
durch den Vertrag zwischen ASFINAG und der FPS Freizeit- und
Erholgungsbetriebs-GmbH in bereits bestehende vertragliche Rechte Dritter
eingegriffen (Schutzzonenklausel SÜDRAST)?
4.)
Steht
die ASFINAG abgesehen von genanntem Vertrag in sonstigen geschäftlichen
Beziehungen zur FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH?
5.)
Bei
Bejahung von Frage 4: Welchen Inhalt haben diese?
6.)
Trifft
es zu, dass genannter Pachtvertrag eine Klausel beinhaltete, wonach das
Vertragsverhältnis beendet sei, wenn die FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH
nicht alle behörlichen Bewilligungen für den Bau des „Funparks“ bis 31.12.2005
nachweisen könne?
7.)
Bei
Bejahung von Frage 6: Wie lauten die einschlägigen Vertragsbestimmungen im
Wortlaut?
8.)
Konnte
die FPS Freizeit- und Erholungsbetriebs-GmbH alle notwendigen behördlichen
Bewilligungen für den Bau des „Funparks“ nachweisen?
9.)
Bei
Bejahung von Frage 8: Welche behördlichen Bewilligungen lagen bis 31.12.2005
nachweislich vor?
10.)
Haben
Sie bei der Organen der ASFINAG auf irgend eine Weise für die Interessen der
FPS Freizeit- und Erholungs-GmbH interveniert?
11.)
Bei
Bejahung von Frage 10: Auf welche Weise und mit welchem Inhalt?