4294/J XXII. GP
Eingelangt am 23.05.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag.a
Melitta Trunk und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend „Sicherung der
Familienbeihilfe nach einem unverschuldeten
Studienwechsel unter anderen beispielsweise für Medizinstudenten
an der
Medizinischen Fakultät der Universität Graz“
An der Medizinischen Universität in
Graz fand im Jänner 2006 ein Auswahlverfahren
im Sinne des §124b UG 2006 für die Studentinnen und Studenten im ersten
Semester
statt. Von den insgesamt 538 österreichischen Studenten, die im ersten
Semester an der Medizinischen Universität in Graz inskribiert waren, haben nur
57
österreichische Studenten die Möglichkeit weiterhin Medizin zu studieren. Die
übrigen Studentinnen und Studenten waren gezwungen einen Studienwechsel
durchzuführen, um den erforderlichen Erfolgsnachweis, etwa für den
Stipendienbezug erbringen zu können.
Studierende,
die dann im Wintersemester 2006/2007 erneut auf die Studienrichtung
Medizin wechseln und nach dem neuerlichen Auswahlverfahren keinen Studienplatz
erhalten, verlieren die Familienbeihilfen.
Laut § 2 Familienlastenausgleichsgesetz gelten „.... bei einem Studienwechsel die in §
17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für
den Anspruch auf Familienbeihilfe."
Die Regelungen im § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 sind
diesbezüglich eindeutig.
„§ 17 (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium
öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester (nach dem
zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3.
nach einem Studienwechsel
aus dem vorhergehenden Studium keinen
günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium."
Weiters wird aber im § 17 § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305
festgehalten,
dass
„...
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im
Sinne des Abs. 1."
Bereits im Ausschuss für Wissenschaft und Forschung am
14.02.2006 sicherte
Bundesministerin Gehrer, auf Anfrage und
Ersuchen von NRAbg. Mag. Melitta Trunk
zu, dass es für die Studierenden an der Medizinischen Universität Graz
betreffend
des zwingend durchgeführten Studienwechsels
nach eine Nichtzulassung nach dem
Auswahlverfahren zu keinem Verlust der Familienbeihilfe bzw. der
Stipendien
kommen wird. Weiters sicherte sie zu,
dass es für diesen Fall eine Sonderregelung
geben werde. Diese Zusicherungen bestätigte Bundesministerin Gehrer gegenüber
NRAbg. Mag. Melitta Trunk auch im Ausschuss für
Wissenschaft und Forschung am
21.03.2006
Aufgrund dieser
prekären Situation wandte sich auch die HochschülerInnenschaft an
der Medizinischen Universität Graz in einem Schreiben an die Bildungsministerin
mit
der Bitte, um Novellierung des § 17 StudFG. (Brief ist
der Anfrage beigelegt)
Aus der Antwort der Bundesministerin
für Bildung, Zukunft, Wissenschaft und Kultur
geht
hervor, dass „wegen der besonders schwierigen Situation im Zusammenhang
mit dem Auswahlverfahren an der Medizinischen Universität Graz sämtliche
Möglichkeiten geprüft werden, die den
Erhalt des Anspruches auf Studienförderung
sichern."
Weiters sicherte das Bundesministerium
für Bildung, Zukunft, Wissenschaft und
Kultur
der HochschülerInnenschaft an der Medizinischen Universität Graz zu, dass
„Sofern das Medizinstudium wegen Nichtzulassung nicht weiter betrieben
werden
kann und ein anderes Studium aufgenommen wird, wird dies als zwingend
herbeigeführter Studienwechsel betrachtet
der keine nachteiligen Konsequenzen im
Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG nach sich zieht."
Im Informationsblatt
des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Familienbeihilfe
für Studierende ist unter dem Punkt Studienwechsel
folgendes angeführt.
„Maximal zwei Studienwechsel. Bei einem öfteren Wechsel oder
auch einem
Studienwechsel, der später erfolgt, als nach dem absolvierten zweiten
fortgesetzt
gemeldeten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr), fällt die Familienbeihilfe
weg."
Die unterzeichnenden Abgeordneten
richten daher an den Bundesminister für
Finanzen nachstehende
Anfrage:
1.
Ist die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, wie im
Ausschuss
für Wissenschaft und Forschung angekündigt, in der Frage der
Sicherung von Familienbeihilfe bzw.
Stipendium nach einem unverschuldeten
Studienwechsel, unter anderen beispielsweise für Medizinstudenten an der
Medizinischen Fakultät der Universität
Graz, an Sie herangetreten?
2.
Welche Maßnahmen haben Sie als zuständiger
Finanzminister getroffen, um
den unverschuldeten Verlust der Familienbeihilfe, wie in
der Begründung
angeführt, zu verhindern?
3.
Haben Sie mit den zuständigen Finanzämtern
Kontakt aufgenommen, um eine
Sonderregelung für die betroffenen Studentinnen und Studenten zu erwirken?
An das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Sektion VII/6
Minoritenplatz 5
1014 Wien Graz, am 20.2.2006
Betreff: Novelle des Studienförderungsgesetzes 1992
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie sie sicher mitverfolgt haben, hat
an der Medizinischen Universität Graz im Jänner ein
Auswahlverfahren
im Sinne des §124b UG 2002 für Studierende im ersten Semester
stattgefunden.
100 von 1069 Studierenden haben nun die Möglichkeit, weiterhin
Humanmedizin
zu studieren, während die übrigen Studierenden einen Studienwechsel
durchführen
müssen.
Dieses Faktum kann im Zusammenhang mit
dem Bezug von Beihilfen zu erheblichen
Schwierigkeiten führen. Vor allem Studierende, die im Sommersemester 2006 ein
anderes
Studium
betreiben, im kommenden Wintersemester erneut am Auswahlverfahren teilnehmen
und dieses wieder nicht bestehen, stehen dann am Ende des Wintersemesters
2006/07 vor dem
Dilemma,
dass gemäß §17 Abs 1 Z.1 StudFG ein günstiger Studienerfolg dann nicht mehr
vorliegt, wenn das Studium öfter als zweimal gewechselt wurde. Der Bezug
staatlicher
Transferleistungen
wäre für die betroffene Personengruppe im Rahmen ihres dann
aufgenommenen Studiums nie mehr möglich.
Um eine soziale Abfederung der
Zugangsbeschränkungen des §124b UG zu erreichen,
plädieren
wir daher für eine Novelle des §17 StudFG; konkret schlagen wir die Einfügung
des
folgenden Absatz 5 vor:
(5) Ein Studienwechsel
im Sinne des Abs. 1 ist für Studierende, die an einem
Auswahlverfahren im Sinne des §124b Abs. 1 UG teilgenommen haben, nicht
zu beachten,
wenn der oder die Studierende die vom Auswahlverfahren im Sinne des
§124b Abs. 1 UG
betroffene Studienrichtung im Studienjahr 2005/06 oder in einem der
beiden darauffolgenden
Studienjahre aufgenommen hat.
Vorsitz der HochschülerInnenschaft der
Medizinischen Universität Graz
Stiftingtalstrasse
24, A-8010 Graz
Tel.
+43 (0)316/385-73080
Mobil:
+43 (0)664/8438337
oeh.vorsitz@meduni-graz.at
DVR: 2109956
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Die entsprechende
Novelle würde sowohl die Problematik im Bereich der Studienbeihilfe, als
auch jene im Bereich der Familienbeihilfe erheblich entschärfen, da §2 Abs. 1
lit b FLAG auf
§17
StudFG verweist.
Mit freundlichen Grüßen
Nena Kuckenberger
Vorsitzteam der HochschülerInnenschaft
an der Medizinischen Universität Graz
Vorsitz der HochschülerInnenschaft der Medizinischen Universität Graz
Stiftingtalstrasse 24, A-8010 Graz
Tel.+43(0)316/385-73080
Mobil: +43 (0)664/8438337
oeh.vorsitz@meduni-graz.at
DVR: 2109956
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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende!
Zu Ihrem Schreiben
vom 20 Februar 2006 betreffend eine vorgeschlagene Änderung des § 17
StudFG
teile ich Ihnen mit, dass wegen der besonders schwierigen Situation im
Zusammenhang
mit
dem Auswahlverfahren an der Medizinischen Universität Graz sämtliche Möglichkeiten
ge-
prüft
wurden, die den Erhalt des Anspruches auf Studienförderung sichern.
Alle
Studienbeihilfenbezieher, die im Sommersemester 2006 nicht weiter zum
Medizinstudium
zugelassen
sind, erhielten von der Stipendienstelle Graz eine Information über ihren
weiteren
Anspruch auf Studienbeihilfe. Dieses Informationsschreiben ist in der Beilage
angeschlossen.
Sofern das Medizinstudium
wegen Nichtzulassung nicht weiter betrieben werden kann und ein
anderes
Studium aufgenommen wird, wird dies als zwingend herbeigeführter
Studienwechsel
betrachtet, der keine nachteiligen Konsequenzen im Sinne des § 17 Abs 1 StudFG nach sich
zieht.
Die von Ihnen angeregte Rechtsfolge ergibt
sich direkt aus §17 Abs. 2 Z 2 StudFG.
sodass die
vorgeschlagene Novellierung nicht erforderlich ist,
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersucht
abschließend, die Studie-
renden
der Medizinischen Universität entsprechend zu
informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Beilage
Wien, 8 März 2006
Für die Bundesministerin
Dr. Alexander Marinovic
Elektronisch gefertigt
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INFORMATION
für alle Studierenden, die im Wintersemester 2005/2006
erstmals an der Medizinischen
Universität
Graz für das Diplomstudium Humanmedizin oder Zahnmedizin zugelassen
wurden und auf Grund des Auswahlverfahrens ihr Medizinstudium nicht unmittelbar
im
Sommersemester 2006 fortsetzen können:
• Es wird Ihnen dringend empfohlen, möglichst bald eine persönliche Beratung in der
Stipendienstelle Graz in Anspruch zu nehmen.
• Da Sie Ihr Studium, für das Sie Beihilfe beziehen,
im Sommersemester 2006 nicht
fortsetzen können, muss die Auszahlung der Studienbeihilfe mit Ende
Februar 2006
eingestellt werden,
•
Im Sommersemester 2006 können Sie auf ein anderes
Studium wechseln und dafür
auch Studienbeihilfe erhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen neuerlichen
Antrag auf Studienbeihilfe bis zum 15. Mai 2006 einbringen. Beachten Sie bitte, dass
nur ein ordentliches Studium gefördert werden
kann und insbesondere
Universitätslehrgänge nicht vom-
Studienförderungsgesetz erfasst sind.
•
Wenn Sie im Sommersemester 2006 kein anderes förderbares
Studium betreiben, sind
Sie
verpflichtet, bis zum 15. Mai 2006 Prüfungen über vier Semesterstunden aus dem
ersten
Semester nachzuweisen. Andernfalls müssen Sie die im Wintersemester
2005/06
bezogene Studienbeihilfe und den Studienzuschuss zurückzahlen.
• Im
Wintersemester 2006/2007 besteht ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe
nur
dann,
wenn Sie bis spätestens 15. Dezember 2006 einen günstigen Studienerfolg aus
den ersten
beiden Semestern nachweisen. Über das genaue Ausmaß des
Studienerfolges informiert Sie die Stipendienstelle Graz.
Für die Studienbeihilfenbehörde:
Der
Leiter der Stipendienstelle Graz
Hödl