4294/J XXII. GP

Eingelangt am 23.05.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag.a Melitta Trunk und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen

betreffend „Sicherung der Familienbeihilfe nach einem unverschuldeten
Studienwechsel unter anderen beispielsweise für Medizinstudenten an der
Medizinischen Fakultät der Universität Graz“

An der Medizinischen Universität in Graz fand im Jänner 2006 ein Auswahlverfahren
im Sinne des §124b UG 2006 für die Studentinnen und Studenten im ersten
Semester statt. Von den insgesamt 538 österreichischen Studenten, die im ersten
Semester an der Medizinischen Universität in Graz inskribiert waren, haben nur 57
österreichische Studenten die Möglichkeit weiterhin Medizin zu studieren. Die
übrigen Studentinnen und Studenten waren gezwungen einen Studienwechsel
durchzuführen, um den erforderlichen Erfolgsnachweis, etwa für den
Stipendienbezug erbringen zu können.

Studierende, die dann im Wintersemester 2006/2007 erneut auf die Studienrichtung
Medizin wechseln und nach dem neuerlichen Auswahlverfahren keinen Studienplatz
erhalten, verlieren die Familienbeihilfen.

Laut § 2 Familienlastenausgleichsgesetz gelten „.... bei einem Studienwechsel die in §

17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für
den Anspruch auf Familienbeihilfe."

Die Regelungen im § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 sind
diesbezüglich eindeutig.

„§ 17 (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2.       das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem
zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3.       nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen
günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium."

Weiters wird aber im § 17 § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305
festgehalten, dass

„... Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im
Sinne des Abs. 1."

Bereits im Ausschuss für Wissenschaft und Forschung am 14.02.2006 sicherte
Bundesministerin Gehrer, auf Anfrage und Ersuchen von NRAbg. Mag. Melitta Trunk
zu, dass es für die Studierenden an der Medizinischen Universität Graz betreffend
des zwingend durchgeführten Studienwechsels nach eine Nichtzulassung nach dem
Auswahlverfahren zu keinem Verlust der Familienbeihilfe bzw. der Stipendien


kommen wird. Weiters sicherte sie zu, dass es für diesen Fall eine Sonderregelung
geben werde. Diese Zusicherungen bestätigte Bundesministerin Gehrer gegenüber
NRAbg. Mag. Melitta Trunk auch im Ausschuss für Wissenschaft und Forschung am
21.03.2006

Aufgrund dieser prekären Situation wandte sich auch die HochschülerInnenschaft an
der Medizinischen Universität Graz in einem Schreiben an die Bildungsministerin mit
der Bitte, um Novellierung des § 17 StudFG. (Brief ist der Anfrage beigelegt)

Aus der Antwort der Bundesministerin für Bildung, Zukunft, Wissenschaft und Kultur
geht hervor, dass „wegen der besonders schwierigen Situation im Zusammenhang
mit dem Auswahlverfahren an der Medizinischen Universität Graz sämtliche
Möglichkeiten geprüft werden, die den Erhalt des Anspruches auf Studienförderung
sichern."

Weiters sicherte das Bundesministerium für Bildung, Zukunft, Wissenschaft und
Kultur der HochschülerInnenschaft an der Medizinischen Universität Graz zu, dass
„Sofern das Medizinstudium wegen Nichtzulassung nicht weiter betrieben werden
kann und ein anderes Studium aufgenommen wird, wird dies als zwingend
herbeigeführter Studienwechsel betrachtet der keine nachteiligen Konsequenzen im
Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG nach sich zieht."

Im Informationsblatt des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Familienbeihilfe
für Studierende ist unter dem Punkt Studienwechsel folgendes angeführt.

„Maximal zwei Studienwechsel. Bei einem öfteren Wechsel oder auch einem
Studienwechsel, der später erfolgt, als nach dem absolvierten zweiten fortgesetzt
gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr), fällt die Familienbeihilfe
weg."

Die unterzeichnenden Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Finanzen nachstehende

Anfrage:

1.             Ist die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, wie im
Ausschuss für Wissenschaft und Forschung angekündigt, in der Frage der
Sicherung von Familienbeihilfe bzw. Stipendium nach einem unverschuldeten
Studienwechsel, unter anderen beispielsweise für Medizinstudenten an der
Medizinischen Fakultät der Universität Graz, an Sie herangetreten?

2.             Welche Maßnahmen haben Sie als zuständiger Finanzminister getroffen, um
den unverschuldeten Verlust der Familienbeihilfe, wie in der Begründung
angeführt, zu verhindern?

3.             Haben Sie mit den zuständigen Finanzämtern Kontakt aufgenommen, um eine
Sonderregelung für die betroffenen Studentinnen und Studenten zu erwirken?

 


An das

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Sektion VII/6

Minoritenplatz 5

1014 Wien                                                                                         Graz, am 20.2.2006

Betreff: Novelle des Studienförderungsgesetzes 1992

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Wie sie sicher mitverfolgt haben, hat an der Medizinischen Universität Graz im Jänner ein
Auswahlverfahren im Sinne des §124b UG 2002 für Studierende im ersten Semester
stattgefunden. 100 von 1069 Studierenden haben nun die Möglichkeit, weiterhin
Humanmedizin zu studieren, während die übrigen Studierenden einen Studienwechsel
durchführen müssen.

 

Dieses Faktum kann im Zusammenhang mit dem Bezug von Beihilfen zu erheblichen
Schwierigkeiten führen. Vor allem Studierende, die im Sommersemester 2006 ein anderes
Studium betreiben, im kommenden Wintersemester erneut am Auswahlverfahren teilnehmen
und dieses wieder nicht bestehen, stehen dann am Ende des Wintersemesters 2006/07 vor dem
Dilemma, dass gemäß §17 Abs 1 Z.1 StudFG ein günstiger Studienerfolg dann nicht mehr
vorliegt, wenn das Studium öfter als zweimal gewechselt wurde. Der Bezug staatlicher
Transferleistungen wäre für die betroffene Personengruppe im Rahmen ihres dann
aufgenommenen Studiums nie mehr möglich.

 

Um eine soziale Abfederung der Zugangsbeschränkungen des §124b UG zu erreichen,
plädieren wir daher für eine Novelle des §17 StudFG; konkret schlagen wir die Einfügung des
folgenden Absatz 5 vor:

 

(5) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 ist für Studierende, die an einem
Auswahlverfahren im Sinne des §124b Abs. 1 UG teilgenommen haben, nicht zu beachten,
wenn der oder die Studierende die vom Auswahlverfahren im Sinne des §124b Abs. 1 UG
betroffene Studienrichtung im Studienjahr 2005/06 oder in einem der beiden darauffolgenden
Studienjahre aufgenommen hat.


Vorsitz der HochschülerInnenschaft der Medizinischen Universität Graz

Stiftingtalstrasse 24, A-8010 Graz

Tel. +43 (0)316/385-73080

Mobil: +43 (0)664/8438337

oeh.vorsitz@meduni-graz.at

DVR: 2109956


 


Die entsprechende Novelle würde sowohl die Problematik im Bereich der Studienbeihilfe, als
auch jene im Bereich der Familienbeihilfe erheblich entschärfen, da §2 Abs. 1 lit b FLAG auf
§17 StudFG verweist.

Mit freundlichen Grüßen

Nena Kuckenberger

Vorsitzteam der HochschülerInnenschaft

an der Medizinischen Universität Graz

Vorsitz der HochschülerInnenschaft der Medizinischen Universität Graz

Stiftingtalstrasse 24, A-8010 Graz

Tel.+43(0)316/385-73080

Mobil: +43 (0)664/8438337

oeh.vorsitz@meduni-graz.at

DVR: 2109956



Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
an der Medizinischen Universität Graz
Stiftingtalstraße 24
8
010 Graz


 


Sehr geehrte Frau Vorsitzende!

Zu Ihrem Schreiben vom 20 Februar 2006 betreffend eine vorgeschlagene Änderung des § 17
StudFG teile ich Ihnen mit, dass wegen der besonders schwierigen Situation im Zusammenhang
mit dem Auswahlverfahren an der Medizinischen Universität Graz sämtliche Möglichkeiten ge-
prüft wurden, die den Erhalt des Anspruches auf Studienförderung sichern.

Alle Studienbeihilfenbezieher, die im Sommersemester 2006 nicht weiter zum Medizinstudium
zugelassen sind, erhielten von der Stipendienstelle Graz eine Information über ihren weiteren
Anspruch auf Studienbeihilfe. Dieses Informationsschreiben ist in der Beilage angeschlossen.

Sofern das Medizinstudium wegen Nichtzulassung nicht weiter betrieben werden kann und ein
anderes Studium aufgenommen wird, wird dies als zwingend herbeigeführter Studienwechsel
betrachtet, der keine nachteiligen Konsequenzen im Sinne des § 17 Abs 1 StudFG nach sich
zieht. Die von Ihnen angeregte Rechtsfolge ergibt sich direkt aus §17 Abs. 2 Z 2 StudFG.
sodass die vorgeschlagene Novellierung nicht erforderlich ist,

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersucht abschließend, die Studie-
renden der Medizinischen Universität entsprechend zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Beilage

Wien, 8 März 2006

Für die Bundesministerin

Dr. Alexander Marinovic

Elektronisch gefertigt


INFORMATION

für alle Studierenden, die im Wintersemester 2005/2006 erstmals an der Medizinischen
Universität Graz für das Diplomstudium Humanmedizin oder Zahnmedizin zugelassen
wurden und auf Grund des Auswahlverfahrens ihr Medizinstudium nicht unmittelbar im

Sommersemester 2006 fortsetzen können:

    Es wird Ihnen dringend empfohlen, möglichst bald eine persönliche Beratung in der

Stipendienstelle Graz in Anspruch zu nehmen.

    Da Sie Ihr Studium, für das Sie Beihilfe beziehen, im Sommersemester 2006 nicht
fortsetzen können, muss die Auszahlung der Studienbeihilfe mit Ende Februar 2006

eingestellt werden,

        Im Sommersemester 2006 können Sie auf ein anderes Studium wechseln und dafür
auch Studienbeihilfe erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen neuerlichen
Antrag
auf Studienbeihilfe bis zum 15. Mai 2006 einbringen. Beachten Sie bitte, dass
nur ein ordentliches Studium gefördert werden kann und insbesondere
Universitätslehrgänge nicht vom- Studienförderungsgesetz erfasst sind.

        Wenn Sie im Sommersemester 2006 kein anderes förderbares Studium betreiben, sind
Sie verpflichtet, bis zum 15. Mai 2006 Prüfungen über vier Semesterstunden aus dem
ersten Semester nachzuweisen. Andernfalls müssen Sie die im Wintersemester
2005/06 bezogene Studienbeihilfe und den Studienzuschuss zurückzahlen.

   Im Wintersemester 2006/2007 besteht ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe nur
dann, wenn Sie bis spätestens 15. Dezember 2006 einen günstigen Studienerfolg aus

den ersten beiden Semestern nachweisen. Über das genaue Ausmaß des
Studienerfolges
informiert Sie die Stipendienstelle Graz.

Für die Studienbeihilfenbehörde:
Der Leiter der Stipendienstelle Graz

Hödl