4354/J XXII. GP

Eingelangt am 13.06.2006
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Autobahnraststätte Linz Franzosenhausweg

 

 

 

 

Laut Plänen der ASFINAG und der ÖMV soll an der A7 in Linz im Bereich Franzosenhausweg eine gr0ße neue Rasstätte entstehen. Auf einer Gesamtfläche von 35.000 Quadratmetern sind ein Rasthaus, ein Tagungshotel, ein Schnellrestaurant, eine Tankstelle sowie hunderte PKW- und LKW-Abstellplätze geplant. Wenn die Grundumwidmungen-Frage geklärt ist, soll 2007 mit dem Bau bereits begonnen werden. Für den Bau der entsprechenden Gebäude bzw. den Betrieb der Raststationsanlagen (ohne Straßenverkehr) ist wohl eine bau- und gewerberechtliche Genehmigung (vermutlich auch eine naturschutzbehördliche Bewilligung) erforderlich. Unter besonderen Rahmenbedingungen (räumliche Kumulierung der Stellplätze) könnte auch eine UVP notwendig sein

 

Die Klärung der Widmungsfrage kann auf Basis des Bundesstraßengesetzes erfolgen. Denn laut Bundesstraßengesetz sind bei einer Raststation entweder "Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben, und Parkplätze" Bestandteil der Bundesstraße oder - was aufgrund der Verweise in § 3 und § 4 Abs. 2 Bundesstraßengesetz eher anzunehmen ist - das ganze Betriebsgrundstück für eine Raststation ist Bestandteil der Bundesstraße.

 

Nun besteht im vorliegenden Fall folgende Auslegungsansicht, die es Ihrerseits zu klären gilt:

 

Eine Bundesstraße ist eine Verkehrsfläche des Bundes, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ersichtlich zu machen ist. Einen Planungsakt der Gemeinde (Umwidmung von Grünland) gibt es bei Verkehrsflächen des Bundes nicht.

 

Bei einer Raststation an einer Autobahn ist der Planungsakt des Bundes durch Gesetz erfolgt, wenn der Flächenbedarf unter 5 ha liegt, bzw. die Stellplatzanzahl unter 750 Stellplätzen. Über diesen Schwellen ist eine bescheidmäßige Feststellung (früher Verordnung) erforderlich, d.h. der Planungsakt des Bundes erfolgt im Rahmen eines bescheidmäßigen Verfahrens (in dem es nur Anhörungsrechte, aber keine Parteistellung gibt).

 

Da im gegenständlichen Fall der Zeitung  der Flächenbedarf "nur" 3,5 ha beträgt und anzunehmen ist, dass 750 Stellplätze nicht überschritten werden, ist keine bescheidmäßige Feststellung des Verkehrsministers erforderlich, sondern liegt eine Verkehrsfläche des Bundes dann vor, wenn das entsprechende Grundstück für die Errichtung einer Raststation herangezogen wird.

 

Wenn die ASFINAG also eine Raststation an der A7 errichten will, braucht sie dafür (bei < 5 ha, 750 Stellplätze) keine Umwidmung durch den Gemeinderat und keine bescheidmäßige Feststellung des Bundesministers. Auch die SUP-Pflicht entfällt (da der Planungsakt bereits - per Gesetz - erfolgt ist).

 

Diese Interpretation besitzt eine gewisse Restunsicherheit, da die Textierung hinsichtlich Betriebsgrundstücken in den § 3 und 27 wenig präzise ist, der Begriff Betriebsgrundstück, welcher in § 3 BStG einen Bestandteil einer Bundesstraße definiert, in § 27 gar nicht verwendet wird und aus § 27 auch eine eingeschränkte Definition von "Betriebsgrundstück" entnommen werden könnte. Für diesen Fall käme man zum Ergebnis, dass der Gemeinde noch eine "Restwidmungshoheit" bei Raststationen verbleiben würde, und zwar nur für die Gebäude. Dieses Ergebnis - Trennung in zwei Planungsakte /Bund/Gemeinde/ ist aber wenig überzeugend, so dass sich obige Auslegung ergibt.

 

(Die zitierten Bestimmungen aus dem Bundesstraßengesetz stammen im wesentlichen aus dem Bundesstraßenübertragungsgesetz aus dem Jahr 2002. Die Bestimmung des § 3 geht zurück auf eine Gesetzesnovelle 1999, die die rasche Errichtung von Mautstationen ermöglichen sollte. Die entsprechende Bestimmung wurde 2002 erheblich erweitert und auf alle "Betriebsgrundstücke" an Bundesstraßen ausgedehnt.)

 

Abgesehen von der rechtlichen Sachlage handelt es sich bei dem geplanten Projekt um eine Mega-Raststation an der A7 mitten in dem als Frischluftschneise für die Stadt geschützten Grünzug Bergern zu errichten.

 

Offensichtlich werden im Zusammenhang mit dem Bau der Westring-Autobahn im Raum Linz erhebliche Zunahmen des überregionalen Verkehrs erwartet. Denn das geplante Autobahn-Hotel und der riesige LKW- Parkplatz sind sicherlich nicht für PendlerInnen gedacht. Interessant wäre hier, welche Zahlen der ASFINAG vorliegen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.             Zu welcher Auslegung des Bundesstraßengesetzes kommen Sie in diesem Fall?

 

2.             Ist die Errichtung der oben beschriebenen Raststation tatsächlich ohne Einbeziehung der Stadt Linz und der AnrainerInnen, ohne Flächenwidmungsplanverfahren und ohne UVP oder SUP möglich?

 

3.             Wenn ja, wie beurteilen Sie die Tatsache, dass ohne Einbeziehung der AnrainerInnen, der Stadt Linz und des Landes OÖ im Linzer Grüngürtel eine Mega-Rasstation errichtet werden darf?

 

4.             Welche Frequenz erwartet sich die ASFINAG für diese Raststation, von welchen Verkehrsdaten geht die Planung aus?

 

5.             Welche finanziellen Erträge erhofft sich die ASFINAG/ÖMV von der Errichtung dieser Raststation?