4434/J XXII. GP

Eingelangt am 27.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend „Illegales Glückspiel (Glücksspielangebote in Österreich) - Vollziehung des

Glückspielgesetzes"

In Deutschland wurden 2005 rund 3,3 Milliarden Euro für Online-Wetten und -Glückspiele
ausgegeben, eine Steigerung von 35 Prozent gegenüber dem Vorjahr. In Österreich summierten
sich die Spieleinsätze auf 1,3 Milliarden Euro (!), in der Schweiz dagegen lediglich auf
0,3 Milliarden Euro. Diese Zahlen für die so genannte DACH-Region (Deutschland, Austria,
Confoederatio Helvetia) ermittelte das Berliner Beratungsunternehmen Goldmedia in einer
Analyse zu den Marktpotenzialen von Lotterien, Casinospielen und Wetten im Internet. Danach
setzten die Österreicher pro Kopf mit 177 Euro im vergangenen Jahr durchschnittlich mehr als
viermal soviel für das Online-Gambling ein, wie Deutsche (40 Euro) oder knapp fünfmal soviel
wie die Schweizer (36 Euro).

Diese internationale Studie führt dies auf die unterschiedliche Regulierung zurück. „Eine
liberale Glücksspielgesetzgebung", so das wenig überraschende Ergebnis, „korrespondiert
offenbar mit einer deutlich höheren Spielintensität der Bevölkerung im Internet".
Diese Feststellung aber auch auf andere Formen von Glückspiel und Wetten übertragen
werden. Wobei mit liberalen Regelungen auch die Spielsuchtproblematik steigt.

Mit der AB 2951/XXII.GP wurden seitens der Bundesministerium für Justiz die Fragen zur
Anfrage betreffend die behördliche Verfolgung nichtkonzessionierter Glückspielangebote in
Österreich beantwortet (3055/J XXII.GP).

Mit dieser neuen Anfrage werden einerseits die entsprechenden Vollzugszahlen für 2005
abgefragt, sowie anderseits zusätzliche Fragen zur Vollziehung des Glückspielgesetzes insgesamt
gestellt, da sich an den Kontrolldefiziten und am illegalen Glückspiel in Österreich nichts
geändert hat. Im Gegenteil, die Probleme haben sich verschärft: Trotz der Entscheidung des
VwGH vom 18.11.2005 wird weiterhin ganz offen gegen das Glückspielgesetz verstoßen,
Behörden sehen weiter zu, wenn so genannte Poker-Casinos verbotene Glückspiele anbieten.
Milliarden werden für illegale Spiele ausgegeben. Anderseits nehmen auch die strafrechtlichen


Delikte in Zusammenhang mit Glückspiel und Wetten zu (z.B. Raub wegen Spielschulden oder
Betrügereien).

Einige Bundesländer haben bereits in den letzten Jahren massiv auf zahlreiche Probleme in der
Vollziehung des Glücksspielgesetzes, insbesondere bei behördlichen Kontrollen und auf
Abgrenzungsprobleme verwiesen. Gleichzeitig wurde jüngst auf einfache technische
Manipulationen (Funk) sowie auf Betrügereien mittels eigener Software hingewiesen, wie die
nachstehend zitierten aktuellen Schreiben (Auszüge) an die Verbindungsstelle der Bundesländer
zeigen:

„Die in Oberösterreich in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen haben ergeben, dass mit
den außerhalb von konzessionierten Spielbanken aufgestellten und betriebenen Glücks- und
Geldspielautomaten in fast allen Fällen Geldausspielungen durchgeführt wurden, die den
Verbotsbestimmungen des Glückspielsgesetzes und nicht der Verbotsnorm des Oö.
Spielapparategesetzes unterliegen (also über der Bagatellgrenze). Zudem musste bei derartigen
Kontrollen in letzter Zeit immer häufiger festgestellt werden, dass die Geräte sogar mittels
Funkfernbedienungen und anderer technischer Einrichtungen manipuliert werden können,
wodurch verbotene Glücksspielprogramme abgeschaltet bzw. durch Nichtgeldspielsprogramme
überblendet werden können. Da von den Automatenbetreibern vor allem die Beschlagnahme der
Spielapparate befürchtet wird, werden diese Geräte teilweise auch schon an den Wänden und am
Boden fest verankert und befestigt, um damit einen Abtransport dieser Geräte ohne
Beschädigung nicht mehr zu ermöglichen. An die Organisation (Hintermänner) der
Automatengeldspielringe kommt man derzeit allerdings weder in den Strafverfahren bei
Gerichten noch in den Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glückspielgesetz bzw. dem Oö.
Spielapparategesetz heran, weil in aller Regel jeweils nur die betriebsstättenverfügungs-
berechtigten Gastwirte die strafrechtliche Verantwortung für die Aufstellung und den Betrieb
dieser Geräte trifft.

Die Defizite einer effizienten Kontrolle und Bekämpfung des bereits zu vermutenden
organisierten illegalen Glücksspiels mit Geldspielautomaten liegen vor allem

                  in der nicht ausreichenden Definition des Glücksspiels generell nach dem
Glücksspielgesetz,

                  in der Ausnahmeregelung für das Bagatellglückspiel im Glücksspielgesetz,

                  in der geringen Strafdrohung (kaum präventive Wirkung im Verhältnis zu den erzielbaren
Gewinnen) im §168 StGB, wodurch die Zuständigkeit der Bezirksgerichte gegeben ist und


in den Verfahren die Organisation des gewerbsmäßigen verbotenen Glücksspiels nicht zu
Tage tritt,

•        in jenen Fällen, in denen von den Gerichten Freisprüche mangels erwiesener Tat (z.B.

fehlende Zeugenaussagen, nicht eindeutige Sachverständigengutachten oder manipulierte
Geräte) erfolgen oder anstelle einer Verurteilung das Verfahren mittels Diversion
abgeschlossen wird und die gerichtliche Einziehung der beschlagnahmten Geräte im
Sinne des § 26 StGB nicht ausgesprochen wird (ein verwaltungsbehördlicher
Verfallsbescheid ist nicht mehr möglich und die beschlagnahmten Geräte müssen wieder
ausgefolgt werden)."

Aus der Stellungnahme des Landes Oberösterreich vom 8. November 2005.

„Im Bundesland Salzburg ist die Situation im Zusammenhang mit Geldspielautomaten durchaus

mit jener in Oberösterreich vergleichbar..................

Immer wieder wird vor allem von Spielern davon berichtet, dass Spielapparate, welche offiziell
als Apparate für Geschicklichkeitsspiele veranstaltungsbehördlich genehmigt sind, durch Einsatz
spezieller Software als Glücksspielapparate umfunktioniert werden. Ist schon die Beweisführung
über diesen Umstand auf Grund der technischen Ausstattung dieser Geräte äußerst aufwändig
und schwierig, wird eine effiziente Verfolgung durch die verschiedenen Straftatbestände und
Zuständigkeiten für deren Vollziehung zusätzlich erschwert. "
Aus der Stellungnahme des Landes Salzburg vom 17.01.2006.

„Die Probleme mit der Feststellung des Sachverhaltes bei Verwendung von Münzgewinn-

spielapparaten sind ho. seit mehreren Jahren bekannt. Das Manipulieren von Apparaten mittels

Fernsteuerung oder durch das Abschalten der Stromzufuhr wurde auch in Wien wiederholt

beobachtet. Dadurch war es dem Manipulierenden möglich, ein illegales Spiel auf eine erlaubte

Spielvariante umzustellen.

Nach ho. Ansicht könnte diesem Missbrauch dadurch begegnet werden, dass in Spielapparaten

nur mehr plombierte Elektronik-Komponenten verwendet werden dürfen, wobei diese zuvor von

einem Sachverständigen als gesetzeskonform eingestuft werden müssten. Der Betrieb eines

Spielapparats ohne plombierte Elektronik sollte verwaltungsbehördlich strafbar sein.

Die Forderung, das „kleine" Glücksspiel gänzlich zu verbieten, ist aus ho. Sicht mit Rücksicht

auf die dann entfallenden Steuereinnahmen vermutlich nicht realistisch.

2. Gerichtliches Strafrecht


Problematisch war in der Vergangenheit vor allem die Beurteilung einer bestimmten Variante

eines Spiels als verbotenes Glücksspiel. In diesem Zusammenhang wurden Gerichtsverfahren

wiederholt im Zweifel eingestellt oder mit Freisprüchen beendet. Weitere wurde wegen §168

StGB § 4 GSpG als Rechtfertigungsgrund angesehen.

Aus ho. Sicht kann die mangelnde abschreckende Wirkung der geltenden Strafdrohungen nur

bestätigt werden.

Die Regelungen des Internet-Glücksspiels sind, soweit überhaupt vorhanden, ebenfalls nicht

geeignet, effizient vollzogen zu werden. "

Aus der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.01.2006.

„Aufgrund der Tatsache, dass nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz Geldspielautomaten
verboten sind und infolge des Umstandes, dass in den letzten Jahren seitens der Bezirks-
verwaltungsbehörden massive Kontrollen durchgeführt wurden, stellt sich in Vorarlberg das
Problem nicht so massiv dar, wie in anderen Bundesländern. Ungeachtet dessen ergeben sich
vermehrt Probleme bei manipulierbaren Internetterminals, die sowohl in Lokalen aber auch in
Wettbüros vorzufinden sind. Für die zuständigen Behörden und Gerichte ist es nur sehr schwer
möglich, Manipulationen dieser Art nachzuweisen."
Aus der Stellungnahme Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 19.12.2005.

„Eine Bezirkshauptmannschaft war mit dem Problem der Amtshaftung für Schäden, die im
Zusammenhang mit der Öffnung der Spielapparate zur Feststellung, ob es sich bei diesen
Geräten um Glücksspielprogramme bzw. Nichtgeldspielautomaten handelt, konfrontiert.
Erfahrungsgemäß liegt in 99 % der Fälle eine Übertretung des §168 StGB vor, woraus sich die
Zuständigkeit der Gerichte ergibt. Wird ein Vorfall bei einer Bezirkshauptmannschaft anhängig,
wird die Anzeige bzw. der Sachverhalt dem Bezirksgericht übermittelt und das
Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ausgesetzt.
Unbefriedigend ist, dass die Gerichte den jeweiligen Geldspielautomaten nicht für verfallen
erklären, sondern wieder an die Besitzer ausfolgen, sodass das Gerät wiederum zum Einsatz
kommen kann.

Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen seitens einzelner Bezirkshauptmannschaften darf
mitgeteilt werden, dass sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung den Ausführungen
des Landes Oberösterreich vollinhaltlich anschließt.

Zur Forderung des Landes Oberösterreich zur eindeutigen Neudefinition des Glückspiels und der
Verschärfung der gerichtlichen Strafandrohungen darf angemerkt werden, dass es auch einen


gegensätzlichen Ansatzpunktr die Lösung des vorliegenden Problems geben würde, nämlich
ein Abrücken vom bisherigen Verbot und stattdessen eine Freigabe des kleinen Glückspiels in
Verbindung mit einer Besteuerung der Geräte bzw. Standorte, wobei wir jedoch nicht verkennen,
dass ein derartiger Ansatz in erster Linie eine gesellschafts-politische Entscheidung ist."
Stellungnahme des Landes Burgenland vom 25.01.2006.

„Initiativen des Landes Oberösterreich, die illegalen Glücksspielen in geeigneter Weise
entgegenwirken, werden seitens der Stadt Wien allerdings gerne unterstützt.
Aus der Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wien vom 19.12.2005.

Diese Einschätzung wird auch vom BMF geteilt: Besonderes Augenmerk ist aber immer auch
auf neu hinzukommende technische Neuerungen zu legen. Folgende „Neuigkeiten" sind dabei
aus Sicht des BMF hervorzuheben:

„Illegales Glückspiel wird seit kurzem als Hunde- und Pferdewette getarnt. Die Rennen sind
dabei digitale Konserven, die mit wechselndem Sieger abgespult werden und somit im Ergebnis
einem Roulettespiel ähneln. Die Anzeige erfolgt auf Großbildfernsehern, die Rennen werden
meist per Internetverbindung eingespielt und über einen PC erfolgt das Setzen der Einsätze. "
Und weiters:

„Bei sämtlichen Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen des Aktionstages und der
vorgelagerten Überprüfungshandlungen konnte bisher kein einziger Automat beobachtet und
festgestellt worden, der sich nur auf das kleine Glückspiel (Einsatz unter 0,50 Cent und Gewinn
max. 20,- Euro) beschränken würde. Sämtliche vorgefundenen Geräte waren immer mit einem
deutlich höheren Einsatz- und Gewinnlimit ausgestattet und stellten damit einen Eingriff in das
Glücksspielmonopol dar."

Das Bundesministerium für Finanzen hat in Stellungnahmen zu einschlägigen
landesgesetzlichen Regelungen immer darauf hingewiesen, dass auch aus
ordnungspolitischer Sicht ein gänzliches Verbot des "kleinen Automatenspiels"
wünschenswert wäre.

Diese Einschätzung ergibt sich nicht zuletzt aus der Tätigkeit des Zolls insbesondere die
Aktionstage der Finanz:

„Die Finanzverwaltung hat am 15.12.2005 in Niederösterreich im Rahmen eines Aktionstages
nach umfassenden Recherchen an insgesamt 22 Einsatzorten 37 Glücksspielautomaten gemäß


dem Finanzstrafgesetz als Beweismittel beschlagnahmt, da der dringende Verdacht eines
Finanzvergehens vorlag. Sämtliche Automaten waren darüber hinaus auch illegale
Spielautomaten im Sinne des Glücksspielgesetzes, und wurden in weiterer Folge der
Verwaltungsstrafbehörde übergeben. Daneben wurden auch Verstöße gegen das
Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Sozialbetrugsgesetz festgestellt. Mit Pfändungs- und
Sicherstellungsmaßnahmen wurde teilweise gleich vor Ort der Abgabenanspruch des Bundes
gesichert"
(BMF Steuer- und Zollkoordination Ost).

Das Bundesministerium für Finanzen hat in der AB 2979/XXII.GP angekündigt, in der
2. Jahreshälfte 2005 zu einer interministeriellen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des illegalen
Glücksspiels einzuladen. Ein Ziel dieser Arbeitsgruppe soll unter anderem die Überprüfung und
Diskussion der Bestimmungen des § 168 StGB sein. Aus Sicht des BMF soll es weiters Aufgabe
dieser Arbeitsgruppe sein, diesbezügliche Gegenmaßnahmen bzw. allenfalls auch legistische
Änderungsvorschläge auszuarbeiten.

Aktuell die Diskussion zur Einführung des kleinen Glücksspiels im Frühjahr 2006 in
Niederösterreich. Dem Land NÖ wurde durch Novomatic eine Amtshaftungsklage angedroht
(angeblich nie eingebracht), Landesrätin Christa Kranzl wiederum mit einer Schadenersatzklage
bedroht. Letztendlich wurde im Landtag ein Spielautomatengesetz beschlossen. Danach kann
eine unbestimmte Anzahl von Glückspielautomaten in so genannten Automatensalons aufgestellt
und betrieben werden.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres
nachstehende

Anfrage:

1.   Wie viele strafrechtliche Ermittlungen gemäß § 168 StGB u.a. wurden durch das BMI gegen
Kartencasinos und/oder Internetcasinos bzw. deren Verantwortliche geführt?

Wie ist der Stand dieser Verfahren? (Aufschlüsselung auf Bundesländer)

2.   Wie viele Anzeigen wurden allein im Jahr 2005 gegen Verantwortliche von so genannten
Kartencasinos und/oder Internetcasinos erstattet (Aufschlüsselung auf zuständige
Staatsanwaltschaften)?


Durch welche Organisationseinheiten des BMI, des BMF oder Private wurden diese
Anzeigen erstattet?

3.    Wie vielen dieser Anzeigen wurden durch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft konkret
nachgegangen und die Polizei bzw. Sicherheitsbehörden mit weiteren Ermittlungen
beauftragt?

Zu welchen Ergebnissen führten diese Ermittlungen?

4.    Wie viele dieser Anzeigen wurden durch die StA zurückgelegt?

Mit welcher Begründung erfolgte jeweils die Zurücklegung (Aufschlüsselung jeweils nach
Staatsanwaltschaften)?

5.              In wie vielen Fällen wurden 2005 „Einstellungserklärungen" nach Durchführung von
weiteren Erhebungen durch die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben
(Aufschlüsselung nach Staatsanwaltschaften)?

6.              Wie viele strafrechtliche Ermittlungen gemäß § 168 StGB wurden gegen Gastronomen (die
Spielautomaten aufgestellt und/oder betrieben haben), Spielhallenbetreiber sowie
Automateneigentümer und Automatenpächter, die des illegales Glückspieles nach § 168
StGB (ev. auch wegen Delikte) verdächtig sind, geführt?

(Aufschlüsselung auf Bundesländer)

7.              Wie viele gerichtliche Anzeigen gemäß § 168 StGB gegen Gastronomen (die Spielautomaten
aufgestellt und/oder betrieben haben), Spielhallenbetreiber sowie Automateneigentümer und
Automatenpächter, die des illegales Glückspieles nach § 168 StGB (ev. auch wegen Delikte)
verdächtig sind, wurden von den österreichischen Staatsanwaltschaften bzw. zuständigen
Gerichten noch nicht erledigt?

8.              Wie viele derartige Anzeigen wurden allein im Jahr 2005 gegen Gastronomen (die
Spielautomaten aufgestellt und betrieben haben), Spielhallenbetreiber sowie
Automateneigentümer und Automatenpächter erstattet (Aufschlüsselung auf zuständige
Staatsanwaltschaften)?

Durch welche Organisationseinheiten des BMI oder des BMF wurden diese Anzeigen
erstattet?

 


9.    Wie viele Anzeigen wurden im Jahr 2005 durch die zuständigen Staatsanwaltschaften konkret
nachgegangen und die Polizei bzw. Sicherheitsbehörden mit weiteren Ermittlungen
beantragt?

Zu welchen Ergebnissen führten diese Ermittlungen?

10.       Wie viele Anzeigen wurden im Jahr 2005 durch die Staatsanwaltschaften zurückgelegt?
Mit welcher Begründung erfolgte jeweils die Zurücklegung (Aufschlüsselung jeweils nach
Staatsanwaltschaften)?

11.       In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2005 „Einstellungserklärungen" nach Durchführung von
weiteren Erhebungen durch die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben
(Aufschlüsselung nach Staatsanwaltschaften)?

12.       Wie viele Anzeigen bzw. Strafverfahren wurden in diesem Jahr diversionell erledigt
(Aufschlüsselung nach Staatsanwaltschaften bzw. Gerichten)?

13.       Wie viele Kontrollen auf Einhaltung der entsprechenden landespolitischen Bestimmungen
und/oder der Bestimmungen des Glückspielgesetzes gab es 2005 durch die Polizei oder
Bundespolizeidirektionen (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

Welche im Jahr 2006 (Stichtag 30.06.2006)?
Wie wurde kontrolliert?

Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen?
Welche Delikte wurden angezeigt?

14.  Wie viele Anzeigen nach § 56 Glückspielgesetz wurden 2005 erstattet?
Welche Delikte wurden dabei angezeigt?

Wie wurden diese erledigt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

15.  Werden bei Nachweis von verbotenen (illegalem) Glückspiel, beschlagnahmte
Glückspielautomaten vernichtet?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie viele wurden 2000, 2001, 2002,2003, 2004 und 2005 beschlagnahmt

(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 


16.     Wie viele wurden davon vernichtet bzw. entsorgt (Aufschlüsselung auf Jahre und
Bundesländer)?

17.     Welche Maßnahmen haben Sie nach der Entscheidung des VwGH vom November 2005
ergriffen?

Wurde von Ihrem Ressort ein entsprechender Erlass bzw. Weisung herausgegeben, in dem
die Vorgangsweise der Behörden gegen diese Form von illegalem Glückspiel geregelt wurde?
Wenn nein, werden Sie der Polizei bzw. den Sicherheitsbehörden die Weisung erteilen, dem
Vollzug des § 168 StGB im Lichte des stark gestiegenen Bedrohungspotentiales und der
vorliegenden Entscheidung des VwGH aus präventiven Gründen verstärkt Augenmerk zu
widmen?

18. Welche konkreten Maßnahmen wurden durch die zuständigen Behörden seit 01.01.2006
gegen Anbieter von illegalen Glückspielen (Karten-Casinos etc.) im Sinne der zit. VwGH-
Entscheidung ergriffen (ersuche um Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

19.-1 Welche Behörde ihres Ministeriums ist zur Bekämpfung der in den zit. Schreiben der OÖ
Landesregierung vom 8. November 2005, des Landes Salzburg vom 17. Jänner 2006, der
Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Jänner 2006, des Landes Vorarlberg vom
19. Dezember 2005 und des Landes Burgenland vom 25. Jänner 2006 geschilderten
Missständen und Gesetzesverstößen zuständig?

20. Ist es richtig, dass in Gastronomieunternehmen (bzw. Clubs) die strafrechtliche
Verantwortung (§ 168 StGB) die betriebsstättenverfügungsberechtigten Gastwirte für die
Aufstellung und den Betrieb von illegalen (Geldspiel)Automaten trifft und nicht die
Eigentümer oder Pächter dieser Automaten?

Wenn nein, warum nicht?

21. Teilen Sie die offensichtliche Auffassung von Staatsanwälten, dass bei Vorhandensein einer
„Geschicklichkeitskomponente" (z.B. Roulette mit Geschicklichkeitscharakter) bei einem
offensichtlichen Glückspiel kein Verstoß nach § 168 StGB vorliegt und die Anzeigen
zurückzulegen sind?

22.  Ist bei illegalem Glückspiel bzw. einer rechtskräftigen Verurteilung eine Gewinnabschöpfung
beim verurteilten Veranstalter oder Automatenbetreiber möglich?

23.  Wie beurteilen Sie die Stellungnahmen von o.Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Burgstaller in
der Richterzeitung 2004, S. 214-225, zum Thema „Grundfragen des Glückspielstrafrechts"?

24.  Teilen Sie die zit. Feststellungen der Steuer- und Zollkoordination Ost (BMF) hinsichtlich der
Wetten von „Greyhounds-Hunderennen"?

25.  Liegt somit teilweise bei Greyhounds-Hunderennen ein verbotenes Glückspiel im Sinne von §
168 StGB bzw. Betrug i.S. des StGB vor, wenn während des auf der Leinwand (bzw. auf dem
Monitor) eingestellten Rennens bzw. vor dem Zieleinlauf (z.B. über eine Videokassette) ein
anderes Hunderennen eingespielt und der Zieleinlauf dieses Rennens als Einlaufergebnis
gewertet wird?

26.  Was werden Sie unternehmen, dass so genannte „Wettterminals" nicht zu illegalem
Glückspiel missbraucht werden?

27.  Aufgrund welcher Rechtsgrundlage dürfen österreichische Unternehmen oder deren
Tochterunternehmen als Internetcasino im Internet auftreten und dabei ohne Konzession nach
dem Glückspielgesetz Glückspiele i.S. des österreichischen Glückspielgesetzes anbieten?

28.  Ist es aus Sicht des Ressorts rechtlich zulässig Glückspiele i.S. des Glückspielgesetzes auf
einer Web-Site im Internet gemeinsam mit Sportwetten (für die eine entsprechende
landesrechtliche Genehmigung vorliegt) anzubieten?

29.  Ist es beispielsweise zulässig, dass dabei grenzüberschreitend diverse „Pokerspiele"
angeboten werden?

30.  Wie beurteilen Sie das Rechtsgutachten zur Frage der Strafbarkeit des Anbieters von
Glückspielen im Internet von Univ.-Prof. Dr. Herbert Wegschneider, Univ.-Ass. Dr. Oliver
Plöckinger und Staff Scientist Dr. Franz Leidenmühler?

Teilen Sie die Schlussfolgerungen?

 


31.       Welche Schlussfolgerangen haben Sie aus diesem Gutachten gezogen?

32.       Ist es für Sie vorstellbar Wett- und Glückspiel-Onlineangebote über Werbeverbote,
Beschränkungen des Zahlungsverkehrs (Kreditkartenregelungen) sowie Providerregelung in
Österreich zu beschränken?

Wenn nein, warum nicht?

33.       Halten Sie angesichts der dramatisch gestiegenen Anzahl der Anlassfalle und der damit
verbundenen illegalen Verdienstmöglichkeiten sowie der klare Umgehung
ordnungspolitischer Intentionen im Bereich nichtkonzessionierter Glücksspiele (d.h. beim
illegalen Glückspiel) den derzeitigen Strafrahmen des § 168 StGB (strafbezirksgerichtliches
Verfahren) weiterhin für ausreichend?

34.  Teilen Sie die Auffassung der Bundesländer wie beispielsweise Oberösterreich, Salzburg und
Vorarlberg, dass eine effiziente Verfolgung des illegalen und offensichtlich bereits
organisierten Glückspiels mit Geld- oder Glückspielautomaten (Automatengeldspielringe) nur
durch eine Änderung des Glückspielgesetzes und/oder des Strafgesetzbuches möglich ist?
Wenn nein, wie soll in Anbetracht der bekannt gewordenen technischen Manipulationen die
Kontrolle und Verfolgung des illegalen (und offensichtlich bereits organisierten) Glückspiels
effizienter werden?

35.  Welche konkreten Positionen haben die Beamten des Innenministeriums in der
angekündigten interministeriellen Arbeitsgruppe des BMF vertreten?
Welche Ergebnisse wurden erzielt?

36.  Wie viele so genannte Geschicklichkeitsautomaten, die mit entsprechender Technik und
Software als „Glückspielautomaten" verwendet werden können, gibt es in Österreich
(Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

37.       Wie beurteilen Sie die im Kurier-Artikel vom 14.06.2006 anlässlich eines Lokalaugenscheins
getätigte Aussage, wie „In 15 Sekunden sind 10 Euro verspielt" oder „Bis zu einem Einsatz
von 4,50 € bewegt sich absolut nichts am glitzernden Apparat"?

Gegen welche gesetzlichen Bestimmungen wird damit verstoßen?

 


38.  Welche Umsätze müssen aus Sicht des Ressorts im kleinen Glückspiel pro Apparat und
Monat erzielt werden, um öffentliche Abgaben und Anschaffungs- bzw. Pacht und
Aufstellungskosten bezahlen zu können (Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer)?

39.  Teilen auch Sie die Auffassung, dass entsprechende Umsätze und Einnahmen nur mit
„Haszard-Spielen" erreicht werden kann?

 

40.  Was werden Sie gegen so genannte illegale „Haszard-Spiele" (Softwaremanipulationen) in
den Bundesländern unternehmen, in denen das kleine Glückspiel erlaubt ist?

41.  Treten Sie zur Verhinderung von Abgabenbetrug und illegalem Glückspiel für die direkte
Anbindung von elektronischen Kassen der (Spiel)Automatenbetreiber und Buchmacher - wie
auch in anderen Ländern - mit dem Zentralrechner des Finanzministeriums ein?

Wenn nein, warum nicht?

42.  Wie beurteilen Sie das Verbot des Aufsteilens von Geldspielautomaten in der Gastronomie
und das Verbot von Online-Glückspielen - in der Schweiz?

43.  Oder halten Sie ein derartiges Verbot - das auch nach Entscheidungen des EuGH
grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist - auch für Österreich überlegenswert?
Wenn nein, warum nicht?

44.  Wie beurteilen Sie die Änderung der Spielverordnung in Deutschland?
Sind auch für Sie derartige Regelungen und Beschränkungen denkbar?

45.  Werden Sie für technische Beschränkungen (so wie in Deutschland) beim kleinen Glückspiel
eintreten?

Wenn nein, warum nicht?

46. Warum gibt es aus ordnungspolitischen Gründen im Glückspielgesetz national keine
technischen Beschränkungen und Durchführungsbestimmungen (z.B. in Deutschland) zum
kleinen Glückspiel?


47.  Sehen Sie einen diesbezüglichen Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers?
Wenn nein, warum nicht?

48.  Werden Sie in Anbetracht der bekannten Probleme bei Geldspielautomaten in einer Novelle
zum Glückspielgesetz für technische Beschränkungen und Prüfungen eintreten sowie
konkreten Durchführungsbestimmungen für das kleine Glückspiel vorschlagen?

Wenn nein, warum nicht?

 

49. Ist es richtig, dass in Österreich die Spielautomaten und Programme durch den Staat
technisch nicht überprüft werden und nicht typisiert werden müssen?

Wenn ja, sehen Sie einen diesbezüglichen Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers?

50.  Wie sind Video Network Terminals (VNT) der Firma HTM (Hotel- und
Tourismusmanagement GesmbH) nach den Bestimmungen des Glückspielgesetzes zu
qualifizieren und einzustufen?

Handelt es sich dabei um einen Glückspielapparat oder Glückspielautomat?

Sind mit diesen VNT - aus Sicht des Ressorts bestätigt - tatsächlich Geldausspielungen

möglich?

51. Kann mit diesen VNT - entsprechend der wegen Verdacht der Übertretung nach dem
Glückspielgesetz vom 06.03.2006 - aufgrund der technischen Möglichkeiten in das
Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen werden?

Wenn nein, warum nicht?

52. Welche konkreten Verfahren wurden gegen die Verantwortlichen der

37 Glückspielautomaten eingeleitet, die am 15.12.2005 beschlagnahmt wurden
(Aufschlüsselung der gerichtlichen bzw. verwaltungs- oder finanzrechtlichen Strafverfahren
auf Bezirksgerichte oder BH)?
Welche Verstöße wurden den Verantwortlichen dabei konkret vorgeworfen?

53. Warum wurde durch die BPD Wiener Neustadt der Anregung der Finanzverwaltung am
06.03.2006 in Wiener Neustadt nicht entsprochen, aus Gründen der Beweissicherung für das
Verfahren eine vorläufige Beschlagnahme bzw. eine Versiegelung nach dem
Glückspielgesetz durchzuführen?


Wurde in dieser Angelegenheit von Ihrer Seite eine Weisung erteilt?
Wenn ja, was war Inhalt dieser Weisung?

54.  Ist dabei die Vorgangsweise mittels vorgeschalteten Würfelspiel, dass über die Einsatztaste
betrieben wird, erhöhte Einsatzsummen zu ermöglichen und die Zusatzspielmöglichkeiten
(Feature) mit denen der mögliche Liniengewinn verdoppelt werden kann, vom
Sachverständigen beurteilt worden?

Wenn ja, was war das Ergebnis seiner Beurteilung?

55.      Warum hat Novomatic im Verfahren in Niederösterreich (Wr. Neustadt) einer Kontrolle des
laufenden Betriebes der Spielapparate nicht zugestimmt, obwohl dadurch der erforderliche
Nachweis des Nichteingriffes in das Glückspielmonopol erbracht hätte werden können?

56.  Ist es rechtlich zulässig Wetten über Handys anzubieten?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?
Wenn nein, mit welchen Sanktionen ist dies verbunden?

57.  Ist es rechtlich zulässig Glückspiele im Sinne des Glückspielgesetzes über Handys
anzubieten?

Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?

Wenn nein, mit welchen Sanktionen ist dies verbunden?

58.  Ist es rechtlich zulässig mit der zukünftigen Digitalisierung des Fernsehens interaktiv
Sportwetten über einen TV-Kanal (z.B. ORF) anzubieten?

Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?

Wenn nein, mit welchen Sanktionen ist dies verbunden?

59.  Ist es rechtlich zulässig mit der Digitalisierung des Fernsehens interaktiv Glückspiele im
Sinne des Glückspielgesetzes über einen TV-Kanal (z.B. ORF) anzubieten?

Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?


Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?
Wenn nein, mit welchen Sanktionen ist dies verbunden?

60.  Welche ordnungspolitischen Maßnahmen werden Sie in Zukunft ergreifen, dass nicht unter
Umgehung der einschlägigen Vorschriften des Glücksspielgesetzes sowie auch insbesondere
des StGB auch suchtgefährdete Personen zur Zielscheibe skrupelloser Geschäftemacher
werden?

 

 

61.  Sehen Sie zur Bekämpfung des Wett- und Glückspielunwesens einen Handlungsbedarf des
Gesetzgebers auf europäischer Ebene?

Wenn ja, worin besteht der Handlungsbedarf?
Wenn nein, warum nicht?

62. Welche suchtpräventiven Maßnahmen sollten zur Bekämpfung der Spielsucht aus Sicht Ihres
Ressorts ergriffen werden?