4436/J XXII. GP

Eingelangt am 27.06.2006
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

 

betreffend Verwendung von Blaulicht durch Kraftfahrzeuge des Diplomatischen Korps in Wien

 

 

 

Am 21. Juni 2006 um ca. 19.30 fuhren zwei schwarze PKW vor dem Haus Wallner Straße 4 (Palais Esterhazy) in Wien mit „Blaulicht“ vor. Die beiden PKW trugen die KFZ-Kennzeichen  „WD-5“ (BMW) und „W 55236 K“ (Mercedes E 430). Einige Personen - darunter die Botschafterin der Vereinigten Staaten – stiegen aus und betraten das Palais. Die Fahrer blieben mit den Fahrzeugen jedenfalls noch eine Stunde vor dem Palais (FußgängerInnen-Zone) - die ganze Zeit mit laufendem Motor (Air Condition).

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.)    Fallen Fahrzeuge des Diplomatischen Korps in Wien unter die Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. d Kraftfahrzeuggesetz (KFG)?

 

2.)    Können an Kraftfahrzeuge des Diplomatischen Korps in Wien Ausnahmebewilligungen für das Führen von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht gemäß § 20 Abs. 5 KFG erteilt werden?

 

3.)    Welche sonstigen Rechtsgrundlage für das Führen von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht gibt es?

 

4.)    Auf welcher rechtlichen Grundlage ist das Kraftfahrzeug des Diplomatischen Korps in Wien mit dem Kennzeichen „WD 5“ befugt, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht zu führen?

 

5.)    Auf welcher rechtlichen Grundlage ist das Kraftfahrzeug des Diplomatischen Korps in Wien mit dem Kennzeichen „W 55236 K“ befugt, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht zu führen?

6.)    Welche anderen Kraftfahrzeuge des Diplomatischen Korps in Wien sind auf welcher Rechtsgrundlage befugt, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht zu führen?

 

7.)    Für den Fall, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen „WD 5“ nicht befugt war, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht zu führen: Welche Maßnahmen werden bzw. wurden ergriffen, um das rechtswidrig angebrachte Blaulicht an genanntem Kraftfahrzeug zu unterbinden?

 

8.)    Für den Fall, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen „W 55236 K“ nicht befugt war, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht zu führen: Welche Maßnahmen werden bzw. wurden ergriffen, um das rechtswidrig angebrachte Blaulicht an genanntem Kraftfahrzeug zu unterbinden?

 

9.)    Warum darf die US-Botschaft etwas, was der Vizekanzler nicht darf?