4452/J XXII. GP

Eingelangt am 29.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Jarolim, Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Anklagen und Verurteilungen für einverständliche Jugendsexualität

Medienberichten war zu entnehmen, dass das Landesgericht Klagenfurt 2005 einen jungen Mann zu einem Jahr Freiheitsstrafe, davon sogar 2 Monate unbedingt, verurteilt hat, (bloss) weil er als 15jähriger mit seiner 12jährigen Freundin geschlafen hatte.

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGBl I 1998/153) stellte der Gesetzgeber einverständlichen Geschlechtsverkehr mit 13jährigen Jugendlichen straffrei, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Der Justizausschuss des Nationalrates hielt damals ausdrücklich fest:

„Der Ausschuß ist sich bewußt. daß die nicht zuletzt aus                  Gründen             der

Rechtssicherheit erforderliche Normierung           fixer

Altersgrenzen zu Härtefallen führen kann, etwa auch dann, wenn das Geschehen knapp außerhalb des altersmäßig bestimmten

Toleranzbereiches liegt. Bei der Rechtsanwendung sollte daher darauf Bedacht genommen werden, daß das Strafrecht (auch außerhalb der im Gesetz festgelegten Toleranzgrenzen)     in

geschlechtliche Beziehungen Jugendlicher nur mit der gebotenen Zurückhaltung eingreifen soll. Dem wird durch einen sachgerechten Gebrauch             der            im

Jugendstrafrecht und im Bereich der Strafzumessung zur Verfügung stehenden flexiblen Instrumentarien Rechnung zu tragen sein." (1359 d. B. XX. GP, 16.07.1998)


In dem o.a. Fall wurde (ebenso wie in anderen Fällen) eine längere Haftstrafe für ebensolche sexuellen Kontakte zwischen Jugendlichen verhängt, die „knapp außerhalb des altersmäßig bestimmten Toleranzbereiches" liegen.

Mit Anfrage vom 05.12.2005 (3654/J XXII. GP) wurde daher nach den Beweggründen der Anklage und Verurteilung gefragt und nach dem sachgerechten Gebrauch der im Jugendstrafrecht und im Bereich der Strafzumessung zur Verfügung stehenden flexiblen Instrumentarien.

In ihrer Anfragebeantwortung (3610/AB XXII. GP) teilte die Bundesministerin für Justiz mit, dass Anklage und Verurteilung als sachgerecht erachtet werden, weil der 15jährige Jugendliche innerhalb von zwei Monaten mit seiner Freundin sieben Mal sexuellen Kontakt hatte und fünf Mal gerichtlich vorbestraft war. Seine Schuld sei deshalb schwer. Die o.a. Verurteilung sei unter Bedachtnahme auf eine frühere Verurteilung erfolgt. Gem. §§ 31, 40 StPO sei die Freiheitsstrafe von einem Jahr zusätzlich zu der mit dem früheren Urteil ausgesprochenen Strafe notwendig gewesen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Justiz die folgende

Anfrage

1.              Wann wurde der in Fall 1 der Anfragebeantwortung 3610/AB XXII. GP erwähnte, am 18.03.1987 geborene, Jugendliche zu welchen Strafen wegen welcher Delikte verurteilt (detaillierte Angabe aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verurteilungen; Angabe jeweils der verurteilenden Gerichte sowie Angabe, ob und welche Verurteilungen zueinander im Verhältnis gem. §§ 31, 40 StGB stehen)?

2.              Auf welche Verurteilung hat das Landesgericht Klagenfurt mit der Verurteilung des Jugendlichen vom 30.09.2005 Bedacht genommen (Angabe des Datums, des verurteilenden Gerichtes, der Delikte, der ausgesprochenen Sanktion)?