4477/J XXII. GP
Eingelangt am 30.06.2006
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ANFRAGE
der Abgeordneten Rest-Hinterseer, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Verkauf strategisch wichtiger Wasserressourcen im Salzburger Tennengebirge durch die Österreichische Bundesforste AG
Laut dem Gutachten „Wasserversorgung Zentralraum Salzburg“ aus dem Jahr 1995 stellen die Wasservorkommen im Karststock des Tennengebirges und des nördlich vorgelagerten Lammertales ein Trinkwasserpotential von mehr als 1 000 l/s und damit eine strategisch wichtige Trinkwasserressource dar. Dem Schutz des Wassers für die nächsten Generationen und dem Schutz vor Ausverkauf unserer Wälder und Berge wurde und wird seitens des Landes Salzburg hohe Priorität eingeräumt, weshalb auch 2002 die Landesverfassung in diese Richtung ergänzt wurde.
Wie bekannt, haben die Österreichischen Bundesforste Ende des Jahres 2005 800 ha Grund im Salzburger Tennengebirge an eine Privatperson verkauft. Ein von den GRÜNEN in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten belegt klar die in diesem Fall vorliegende Rechtswidrigkeit der Grundgeschäfte der Bundesforste mit einem privaten Käufer. Die Expertise gelangt zu der Auffassung, dass besagte Verkäufe gegen das Bundesforstegesetz und die Salzburger Landesverfassung verstoßen.
Im Wasserrechtsgesetz 1959 ist unter § 4 Öffentliches Wassergut festgelegt, dass Flächen, die die Österreichischen Bundesforste AG im eigenen oder fremden Namen verwalten, nicht öffentliches Wassergut sind. Sie sind öffentlichem Wassergut jedoch insoweit gleichzuhalten, als unter anderem bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes gilt,
- dass die Übertragung des Eigentums erst nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentlichem Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung) gilt und
- dass die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, dass hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintritt, zulässig ist.
- Feststellungsbescheide sind vom Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Stimmt es, dass im vorliegenden Fall kein Feststellungsbescheid von der zuständigen Behörde vorgelegt wurde?
2. Inwiefern haben Sie die Rechte des Bundes hinsichtlich des öffentlichen Wassergutes im Zusammenhang mit den verkaufsgegenständlichen Liegenschaften im Tennengebirge wahrgenommen?
3. Haben Sie gemäß § 4 Abs. 8 und 9 WRG ein Verwaltungsverfahren eingeleitet und darin als Partei die Unentbehrlichkeit der betroffenen Flächen für jene Zwecke, denen öffentliches Wassergut nach § 4 Abs. 2 WRG zu dienen hat, geltend gemacht? Wenn nein, warum nicht?
4. Kann ausgeschlossen werden, dass der 800 ha verkaufte Grund auch Bach- und/oder Flussbette beinhaltet? Falls nein, welche?
5. Plant die Österreichische Bundesforste AG weitere Abverkäufe in Salzburg und wenn ja, welche?
6. Stimmt es, dass ein Industrieller bereits Teile der oberen Lammer gekauft hat? Wenn ja, um welches Gebiet handelt es sich konkret und gibt es dazu einen Feststellungsbescheid der Landeshauptfrau?