4498/J XXII. GP

Eingelangt am 04.07.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

betreffend Die Frage ist die Antwort ist die Frage?

 

 

Am 10. Februar 2006 haben wir Ihnen eine Anfrage betr. peinliche Pannen beim Pensionsfolder (3917/J) gestellt. Am 6. April 2006 haben Sie uns unter der Zahl 3888/AB ein Dokument übermittelt, das zwar unter der Bezeichnung „Anfragebeantwortung“ läuft, tatsächlich aber Antworten verweigert und auf parlamentarische Anfragen verweist, die mit der oben zitierten Anfrage keinen anderen Zusammenhang haben als den, dass Sie auch diese Anfragen nicht oder unzureichend beantwortet haben.

 

So verweisen Sie in Ihrer „Anfragebeantwortung“ 3888/AB auf die parlamentarische Anfrage 3809/J des Abg. Dobnigg.

 

Liest man Ihre Anfragebeantwortung 3797/AB zur Anfrage Dobnigg, so stellt man fest, dass Sie auch hier, statt Antworten zu geben, auf zahlreiche weitere Anfragen (3249/J, 3372/J, 3445/J, 3561/J, 3790/J, 3793/J, 3856/J, 3857/J und 3863/J) verweisen.

 

Wenn ich, um Antwort auf meine Anfrage (3917/J) zu erhalten, daher auf eine der von Ihnen als Antwort(!) angegebenen Anfragen zurückgreife, stelle ich fest, dass Sie z.B. meine Anfrage 3445/J („Inserate für Freiheitliche und Unbekannte“) vom 21.9. 2005 als Antwort auszuweisen versuchen.

Das ist schon allein deshalb pikant, weil Sie in der Anfragebeantwortung 3386/AB  zu 3445/J zugeben mussten, dass Sie bzw. Ihr Amtsvorgänger mir in vorherigen Anfragebeantwortungen mehrfach falsche Zahlen bezüglich Kosten von Inseraten für freiheitliche bzw. BZÖ-Publikationen genannt haben.

 

Ihre Verhöhnung parlamentarischer Kontrollrechte ist damit aber noch nicht abgeschlossen! In der Anfragebeantwortung 3797/AB (zu Dobnigg 3809/J) verweisen sie auch auf die Anfrage 3863/J.

In der entsprechenden Anfragebeantwortung 3790/AB behaupten Sie,  dass  die Antwort in der Anfrage 3809/J zu finden sei!  Ihre Antwort ist : und wenn ich noch so oft gefragt werde, ich antworte kreuzweise –nicht!

 

Der Gipfelpunkt der Unverfrorenheit ist allerdings, dass Sie mich bzw. den Abg. Dobnigg auf die Anfragen 3856/J und 3857/J der Abg. Haidlmayr verweisen. Für diesen Hinweis bin ich sehr dankbar! Meine Kollegin Haidlmayr hat in ihren Anfragen zwar  Antworten zu ganz anderen Themen, nämlich zu den „Nachrichten aus der Zukunft“ wissen wollen, hat aber von Ihnen folgende Antwort erhalten:

          „Ich verweise auch auf die Beantwortungen der Parlamentarischen Anfragen Nr. 3249 J, Nr. 3372 J, Nr. 3445J, Nr. 3561J, Nr. 3790/J., Nr. 3793/J, Nr. 3856/J, 3857/J und Nr. 3863/J.“

 

Sie haben somit der Abg. Haidlmayr mitgeteilt, dass in ihrer Frage auch die Antwort enthalten ist.  Das klingt zwar  philosophisch, bedeutet aber konkret, dass Ihnen die Bundesverfassung und das Geschäftsordnungsgesetz gleichgültig sind. Ihre Verhöhnung der verfassungsmäßigen Kontroll- und Auskunftsrechte ist ein einzigartiger Vorgang, der so unseres Wissens noch nie vorgefallen ist.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Ist Ihnen klar, dass Sie gemäss § 52 B-VG bzw. § 91 GOG - NR Anfragen von Abgeordneten zu beantworten haben?

 

2.      Ist es für Sie bzw. Ihr Ministerium eine gesetzeskonforme Antwort, wenn Sie darauf verweisen, dass die Antwort in der Frage enthalten ist?

 

3.      Verweigern Sie die parlamentarischen Kontrollrechte, weil Sie in der Vollziehung  etwas zu verbergen haben?

 

4.      Warum verweisen Sie in Ihren „Anfragebeantwortungen“ zum Pensionsfolder auf Anfragen, die mit dem Gegenstand der Anfragen nichts zu tun haben?

 

5.      Warum verweisen Sie in den Anfragebeantwortungen 

 

a)     3797/AB

b)     3790/AB

 

zum Pensionsfolder jeweils auf die andere Anfrage, ohne damit eine Antwort zu geben?

 

6.      Werden Sie auch in den wenigen verbleibenden Monaten Ihrer Amtszeit Antworten  auf parlamentarische Anfragen gemäß § 52 B-VG bzw. § 91 GOG- NR verweigern?