4635/J XXII. GP

Eingelangt am 14.07.2006
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Anfrage

des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur

betreffend fehlende rechtliche Grundlagen zur Überschreitung der
Klassenschülerlnnenhöchstzahlen

In den letzten Schuljahren wurde in höheren Schulen immer wieder die gesetzlich
festgelegte Klassenschülerlnnenhöchstzahl von 30 überschritten. In vielen Fällen
widersprach diese Überschreitung den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Überschreitungsmöglichkeit bei der Klassenschülerlnnenhöchstzahl basiert auf
eindeutigen rechtlichen Bestimmungen: Laut Schulorganisationsgesetz § 43 Abs. 1
kann die Klassenschülerlnnenhöchstzahl bis zu 20 v. H. überschritten werden, um
Abweisungen zu vermeiden. Diese Bestimmung ist auch in einem Erlass des
Bundesministeriums vom 17.4.1998, ZI. 13.260/5-III/A/1998 zu finden.
Überschreitungen der Klassenschülerlnnenhöchstzahlen seien laut diesem nur dann
zulässig, wenn alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines derartigen Vorgehens
erfolglos ausgeschöpft worden sind, und ohne Überschreitung der
Klassenschülerlnnenhöchstzahl die Aufnahme des Schülers / der Schülerin in die
betreffende Klasse nicht möglich wäre. Eine Einsparung von Werteinheiten
rechtfertige keine Überschreitung der Klassenschülerlnnenhöchstzahl.

Trotz dieser rechtlichen Bestimmungen kommt es immer wieder zu einer
Überschreitung der Klassenschülerlnnenhöchstzahl, die in keinem Zusammenhang
mit der sonst unvermeidlichen Abweisung von SchülerInnen stehen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher erneut folgende

ANFRAGE:

1)            Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert die Überschreitung der
Klassenschülerlnnenhöchstzahl in den weiterführenden Klassen höherer
Schulen?

2)            Entspricht es den gesetzlichen Vorgaben, dass die
Klassenschülerlnnenhöchstzahl nur dann überschritten werden darf, wenn
damit eine Abweisung von SchülerInnen vermieden wird?

3)            Ist es korrekt, dass fehlende Werteinheiten eine Überschreitung der
Klassenschülerlnnenhöchstzahl nicht rechtfertigen?