50/J XXII.GP

Eingelangt am: 23.01.2003

ANFRAGE

des Abgeordneten. Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend Codex-Unterkommission für Honig / Honigwein

Kürzlich wurde eine Unterkommission zur Erstellung einer EU-konformen Richtline
für die Poduktion und Kennzeichnung von Honig und Honigwein eingerichtet. Auf
Wunsch dieses Gremiums wurde eine Untergrenze von Alkohol von 12%vol. (bisher
waren es 9%) beschlossen. Innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung muss
diese Richtlinie umgesetzt werden. Die Festsetzung dieser relativ hohen
Untergrenze für den Alkoholanteil deckt sich nicht mit anderen Ländern. Z.B. gibt es
in Deutschland eine Untergrenze von nur 5,5%, in Italien von nur 6%, in der Schweiz
von nur 7%.

Manche (prämierte) österreichische Unternehmen sind in der Lage, hochwertigen
Honigwein mit einem wesentlich geringeren Alkoholanteil herzustellen. Unterschreitet
einer dieser Hersteller von Honigwein die neue Mindestgrenze, kann der
Lebensmittelhandel die Nichteinhaltung des Vertrages reklamieren und
Schadenersatz fordern. Für Unternehmen, die Honigwein mit einem geringeren
Alkoholanteil herstellen, ist diese relativ hohe Untergrenze unter Berücksichtigung
der neuen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (§4 Z1 lit.b) existenzgefährdend,
da die Inverkehrbringung von Produkten aus anderen EU-Ländern zulässig ist, wenn
sie nach den dort gültigen Kritierien (z.B. niedrigerem Alkoholanteil) produziert und
gekennzeichnet worden sind.

Weiters bedeutet eine Untergrenze von 12% vol., dass die Konsumentinnen
gezwungen werden, Met mit hohem Alkoholgehalt konsumieren zu müssen. Dies
widerspricht dem allgemeinen Trend hin zu leichten Getränken und ist daher nicht im
Interesse der allgemeinen Gesundheitsvorsorge.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.      Ist eine Mindestgrenze von 12% vol. eine EU-weite Vorgabe? Wenn nein, mit
welcher Begründung wurde der hohe Akoholanteil von 12% vol. als
Mindestgrenze bei Met festgesetzt?


2.     Mit welcher Begründung wird es erfolgreichen österreichischen Unternehmen,
die in der Lage sind, Honigwein mit einem geringerem Alkoholanteil zu
produzieren, untersagt, ihre so hergestellten Produkte auf den Markt zu
bringen?

3.     Wie ist zu rechtfertigen, dass es anderen EU-Mitgliedstaaten erlaubt ist, in
Österreich Honigwein mit einem niedrigeren Alkoholanteil auf den Markt zu
bringen, während solche Produkte von österreichischen Produzentinnen nicht
toleriert werden? Sollen österreichische Betriebe, die Honigwein mit einem
niedrigeren Alkoholgehalt als 12% vol. auf den Markt bringen, auswandern oder
wie sollen sie sonst ihre Produkte auf den österreichischen Markt bringen?

4.     Welcher Personenkreis wurde zu der genannten Unterkommission eingeladen
und warum?

5.     Inwiefern wurde bei der Zusammensetzung der Kommission die
Unabhängigkeit der Teilnehmerinnen berücksichtigt, um persönliche
Geschäftsinteressen (wie z.B. die Ausschaltung von Marktmitbewerberinnen)
hinanzuhalten?

6.     Werden Sie sich dafür einsetzen, dass der Alkoholgehalt wieder wie bisher auf
9% vol. festgesetzt wird und wenn nein, warum nicht?