56/J XXII.GP
Eingelangt am: 24.01.2003
ANFRAGE
der
Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister
für Inneres
betreffend
Abfrageberechtigte nach dem Meldegesetz
Am
1.3.2002 wurde gemäß § 16 der Meldegesetz-Durchführungsverordnung der “Echtbetrieb
des Zentralmeldeamtes" aufgenommen. Mit Inkrafttreten dieser
Durchführungsverordnung
hat sich auch die Zuständigkeit der Meldebehörde geändert: Gemäß § 13
Meldegesetz sind
Meldebehörden nunmehr ausschließlich die Bürgermeister, nicht mehr auch etwa bestehende
Bundespolizeidirektionen. Im Jahr 2002 wurden Einnahmen beim ZMR in der
Höhe von rund
vier Mio. € an Abgaben und Gebühren erwartet.
Nach § 16 Abs. 5
Meldegesetz ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, bestimmten
Personen im Rahmen des § 16 Abs. 1 auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Wege
des
Datenverkehrs auf die im zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die
keine
Auskunftssperre besteht, zu öffnen; hiefür muss glaubhaft sein, dass
diese Personen
regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung
von
Rechten oder Ansprüchen benötigen, wobei eine derartige Abfrage im
konkreten Fall nur für
die glaubhaft gemachten Zwecke erfolgen darf.
Nähere Details
wurden gemäß § 16 Abs. 6 MeldeG in der Verordnung des Bundesministers
für Inneres über die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-
Durchführungsverordnung MeldeDS-VO) festgelegt. Dies betrifft
beispielsweise die
Belehrungspflicht, die Benennung eines Verantwortlichen,
Datensicherheitsmaßnahmen,
Antrag auf Einräumung einer Abfrageberechtigung, Entzug der Zugriffs-
und
Abfrageberechtigung, Zutritt zu Räumen, technische Vorkehrungen,
Kontrolle durch den
Betreiber usw.
Absolut
unverständlich ist allerdings, dass Organe der Hoheitsverwaltung die Daten nur
insoweit benützen dürfen, wie dies zur Besorgung ihrer Aufgabe nötig ist.
Privaten Personen
bzw. Personenkreisen wird aber ein unkontrollierter Zugang ermöglicht. Diese
Bestimmung
steht in eklatantem Widerspruch zum § l Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.
§ 16 Abs. 7 MeldeG
regelt wiederum die Unterbindung der Abfrageberechtigung im zentralen
Melderegister.
Der Zugang zum ZMR
muss allerdings hinterfragt werden. So findet sich nämlich folgender
Text in der
Österreichischen Bürgermeisterzeitung 12/2002: “Im ZMR sind alle in Österreich
gemeldeten Personen erfasst. Es handelt sich
dabei um das größte Verwaltungsregister
Österreichs und bietet allen
Behörden und Dienststellen der Gemeinden, des Bundes und der
Länder unschätzbare Hilfe für jeden
Bereich der Verwaltung
Für Kunden von Telekom Austria geht das
einfach: Sie füllen das ZMR-Antragsformular -
zum Download auf dataweb.telekom.at
verfügbar - aus und senden dieses samt geforderter
Nachweise (z. B. Kopie des
Gewerbescheines) an Telekom Austria. Die Abwicklung mit dem
Innenministerium führt anschließend Telekom Austria für den Kunden durch".
Die unterzeichneten
Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende
Anfrage:
1.
Wie
viele Anträge nach § 16 Abs. 5 MeldeG wurden seit Inkrafttreten des Meldegesetzes
in der Fassung BGBL I Nr. 28/2001 an den Bundesminister für Inneres gestellt
(Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
2.
Wie
viele dieser Anträge wurden genehmigt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
3.
Wie
viele “Sonstige Abfrageberechtigte" gab es mit Stichtag 1. Jänner 2003 in
Österreich?
4.
Warum
wurden Anträge abgelehnt (Auflistung der Problembereiche)?
5. Wie vielen Inkassobüros wurde eine Abfrageberechtigung
nach zuerkannt?
6. Wie vielen “Auskunfteien"
wurde eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz zuerkannt?
7. Wie vielen Unternehmen aus dem
Sicherheitsgewerbe - (z. B. Berufsdetektive) - wurde
eine Abfrageberechtigung nach dem
Meldegesetz zuerkannt?
8.
Wie vielen Banken wurde eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz
zuerkannt?
9. Wie vielen
Versicherungen wurde eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz
zuerkannt?
10. Wie vielen Rechtsanwälten wurde eine Abfrageberechtigung nach dem
Meldegesetz
zuerkannt?
11. In wie vielen
Fällen wurde ein Verantwortlicher für Datensicherheitsmaßnahmen
(Zugriffsberechtigungen)
vom BMI (Betreiber) nicht ermächtigt? Was waren die Gründe
dafür?
12. Wieviele sonstige Abfrageberechtigten haben einen Dienstleister als
Verantwortlichen
benannt (Aufschlüsselung auf Branchen)?
13. In welcher Form und aufgrund welcher Kriterien ist es für das BMI
die im Sinne des § 16
Abs. 5 MeldeG “glaubhaft", dass Antragsteller regelmäßig Meldeauskünfte
zur
erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder
Ansprüchen
benötigen? Welche Unterlagen müssen beigebracht werden (z.B. Leumundszeugnis)?
14. Gibt es einen Erlass des BMI durch den nähere Anweisungen zur
Genehmigung von
Anträgen nach § 16 Abs. 5 MeldeG erteilt wurden?
15. Wenn ja, wie
lautet diese(r)?
16. Wie viele Kontrollen wurden durch den Betreiber (BMI) nach § 9
Meldegesetz-
Durchführungsverordnung bislang durchgeführt (Aufschlüsselung nach
Branchen und
Bundesländer)?
17. Welches Ergebnis erbrachten diese Kontrollen? Welche behördlichen
Maßnahmen
mussten ergriffen werden?
18. Wie oft musste
im Jahr 2002 die Zugriffs- und Abfrageberechtigung entzogen werden?
19. Wie beurteilen Sie das zitierte Angebot von Telekom Austria?
Entspricht dieses Angebot
dem MeldeG?
20. Bedeutet dies auch, dass “Sonstige Abfrageberechtigte" über
einen Online-Zugriff
verfügen?
21. Wie werden
durch das BMI die Kunden von Telekom Austria überprüft, ob die
Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 MeldeG
vorliegen?
22. Werden die
Kunden von Telekom Austria und Kunden anderer derartiger Dienstleister
dahingehend kontrolliert, ob die Bestimmungen des MeldeG eingehalten werden?
Wenn
ja, wie viele wurden 2002 überprüft?
23. Wie viele
Abfragen im Zentralen Melderegister wurden im Jahr 2002 durch
abfrageberechtigte Behörden durchgeführt?
24. Wie viele
Abfragen im Zentralen Melderegister wurden im Jahr 2002 durch “Sonstige
Abfrageberechtigte" durchgeführt?
25. Wie schlüsseln
sich im Sinne die Abfragen sonstiger Abfrageberechtigter auf die
Branchen auf (z.B. Banken, Versicherungen)?
26. Wie hoch waren
die Gesamtkosten für das ZMR im Jahre 2002? Wie hoch werden die
Kosten für 2003 geschätzt?
27. Wie viele Personen haben in Österreich bislang eine Auskunftssperre
nach § 18
Meldegesetz beantragt?
28. Wie wird
sichergestellt, dass durch eine unklar formulierte Anfrage von Behörden oder
Sonstigen Abfrageberechtigten nicht mehrere
Datensätze geliefert werden
(Verwechslungsgefahr)?
29. In welcher
Form wurde sichergestellt, dass Sonstige Abfrageberechtigte keinen Zugang zu
gesperrten Daten bekommen?
30. Welche
Einnahmen (Verwaltungsabgaben) wurden 2002 durch die Einräumung von
Abfrageberechtigungen erzielt?
31. Welche
Einnahmen (Verwaltungsabgaben) wurden im Jahr 2002 durch die Abfragen von
abfrageberechtigten Behörden erzielt?
32. Welche
Einnahmen (Verwaltungsabgaben) wurden im Jahre 2002 durch die Abfragen
Sonstiger Abfrageberechtigter erzielt?
33. Über welche Datenbanken verfügt das BMI? Welche Datensysteme werden
vom BMI als
Betreiber geführt?
34. Auf welche dieser Datenbestände haben Private (sonstige
Abfrageberechtigte) einen
Zugriff bzw. eine Abfrageberechtigung?