56/J XXII.GP

Eingelangt am: 24.01.2003

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Abfrageberechtigte nach dem Meldegesetz

Am 1.3.2002 wurde gemäß § 16 der Meldegesetz-Durchführungsverordnung der “Echtbetrieb
des Zentralmeldeamtes" aufgenommen. Mit Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung
hat sich auch die Zuständigkeit der Meldebehörde geändert: Gemäß § 13 Meldegesetz sind
Meldebehörden nunmehr ausschließlich die Bürgermeister, nicht mehr auch etwa bestehende
Bundespolizeidirektionen. Im Jahr 2002 wurden Einnahmen beim ZMR in der Höhe von rund
vier Mio. € an Abgaben und Gebühren erwartet.

Nach § 16 Abs. 5 Meldegesetz ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, bestimmten
Personen im Rahmen des § 16 Abs. 1 auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Wege des
Datenverkehrs auf die im zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine
Auskunftssperre besteht, zu öffnen; hiefür muss glaubhaft sein, dass diese Personen
regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von
Rechten oder Ansprüchen benötigen, wobei eine derartige Abfrage im konkreten Fall nur für
die glaubhaft gemachten Zwecke erfolgen darf.

Nähere Details wurden gemäß § 16 Abs. 6 MeldeG in der Verordnung des Bundesministers
für Inneres über die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-
Durchführungsverordnung MeldeDS-VO) festgelegt. Dies betrifft beispielsweise die
Belehrungspflicht, die Benennung eines Verantwortlichen, Datensicherheitsmaßnahmen,
Antrag auf Einräumung einer Abfrageberechtigung, Entzug der Zugriffs- und
Abfrageberechtigung, Zutritt zu Räumen, technische Vorkehrungen, Kontrolle durch den
Betreiber usw.

Absolut unverständlich ist allerdings, dass Organe der Hoheitsverwaltung die Daten nur
insoweit benützen dürfen, wie dies zur Besorgung ihrer Aufgabe nötig ist. Privaten Personen
bzw. Personenkreisen wird aber ein unkontrollierter Zugang ermöglicht. Diese Bestimmung
steht in eklatantem Widerspruch zum § l Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.


§ 16 Abs. 7 MeldeG regelt wiederum die Unterbindung der Abfrageberechtigung im zentralen
Melderegister.

Der Zugang zum ZMR muss allerdings hinterfragt werden. So findet sich nämlich folgender
Text in der Österreichischen Bürgermeisterzeitung 12/2002: “Im ZMR sind alle in Österreich
gemeldeten Personen erfasst. Es handelt sich dabei um das größte Verwaltungsregister
Österreichs und bietet allen Behörden und Dienststellen der Gemeinden, des Bundes und der
Länder unschätzbare Hilfe für jeden Bereich der Verwaltung

Für Kunden von Telekom Austria geht das einfach: Sie füllen das ZMR-Antragsformular -
zum Download auf dataweb.telekom.at verfügbar - aus und senden dieses samt geforderter
Nachweise (z. B. Kopie des Gewerbescheines) an Telekom Austria. Die Abwicklung mit dem
Innenministerium führt anschließend Telekom Austria für den Kunden durch".

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende

Anfrage:

1.       Wie viele Anträge nach § 16 Abs. 5 MeldeG wurden seit Inkrafttreten des Meldegesetzes
in der Fassung BGBL
I Nr. 28/2001 an den Bundesminister für Inneres gestellt
(Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

2.     Wie viele dieser Anträge wurden genehmigt (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

 

 

3.     Wie viele “Sonstige Abfrageberechtigte" gab es mit Stichtag 1. Jänner 2003 in Österreich?

 

4.       Warum wurden Anträge abgelehnt (Auflistung der Problembereiche)?

 

5.   Wie vielen Inkassobüros wurde eine Abfrageberechtigung nach zuerkannt?

6.   Wie vielen “Auskunfteien" wurde eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz zuerkannt?

7.  Wie vielen Unternehmen aus dem Sicherheitsgewerbe - (z. B. Berufsdetektive) - wurde
eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz zuerkannt?

8.  Wie vielen Banken wurde eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz zuerkannt?


9.  Wie vielen Versicherungen wurde eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz
zuerkannt?

10. Wie vielen Rechtsanwälten wurde eine Abfrageberechtigung nach dem Meldegesetz
zuerkannt?

11. In wie vielen Fällen wurde ein Verantwortlicher für Datensicherheitsmaßnahmen

(Zugriffsberechtigungen) vom BMI (Betreiber) nicht ermächtigt? Was waren die Gründe
dafür?

12. Wieviele sonstige Abfrageberechtigten haben einen Dienstleister als Verantwortlichen
benannt (Aufschlüsselung auf Branchen)?

13. In welcher Form und aufgrund welcher Kriterien ist es für das BMI die im Sinne des § 16
Abs. 5 MeldeG “glaubhaft", dass Antragsteller regelmäßig Meldeauskünfte zur
erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen
benötigen? Welche Unterlagen müssen beigebracht werden (z.B. Leumundszeugnis)?

14. Gibt es einen Erlass des BMI durch den nähere Anweisungen zur Genehmigung von
Anträgen nach § 16 Abs. 5 MeldeG erteilt wurden?

15. Wenn ja, wie lautet diese(r)?

16. Wie viele Kontrollen wurden durch den Betreiber (BMI) nach § 9 Meldegesetz-
Durchführungsverordnung bislang durchgeführt (Aufschlüsselung nach Branchen und
Bundesländer)?

17. Welches Ergebnis erbrachten diese Kontrollen? Welche behördlichen Maßnahmen
mussten ergriffen werden?

18. Wie oft musste im Jahr 2002 die Zugriffs- und Abfrageberechtigung entzogen werden?

19. Wie beurteilen Sie das zitierte Angebot von Telekom Austria? Entspricht dieses Angebot
dem MeldeG?

20. Bedeutet dies auch, dass “Sonstige Abfrageberechtigte" über einen Online-Zugriff
verfügen?


21. Wie werden durch das BMI die Kunden von Telekom Austria überprüft, ob die
Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 MeldeG vorliegen?

22. Werden die Kunden von Telekom Austria und Kunden anderer derartiger Dienstleister
dahingehend kontrolliert, ob die Bestimmungen des MeldeG eingehalten werden? Wenn
ja, wie viele wurden 2002 überprüft?

23. Wie viele Abfragen im Zentralen Melderegister wurden im Jahr 2002 durch
abfrageberechtigte Behörden durchgeführt?

24. Wie viele Abfragen im Zentralen Melderegister wurden im Jahr 2002 durch “Sonstige
Abfrageberechtigte" durchgeführt?

25. Wie schlüsseln sich im Sinne die Abfragen sonstiger Abfrageberechtigter auf die
Branchen auf (z.B. Banken, Versicherungen)?

26. Wie hoch waren die Gesamtkosten für das ZMR im Jahre 2002? Wie hoch werden die
Kosten für 2003 geschätzt?

27. Wie viele Personen haben in Österreich bislang eine Auskunftssperre nach § 18
Meldegesetz beantragt?

28. Wie wird sichergestellt, dass durch eine unklar formulierte Anfrage von Behörden oder
Sonstigen Abfrageberechtigten nicht mehrere Datensätze geliefert werden
(Verwechslungsgefahr)?

29. In welcher Form wurde sichergestellt, dass Sonstige Abfrageberechtigte keinen Zugang zu
gesperrten Daten bekommen?

30. Welche Einnahmen (Verwaltungsabgaben) wurden 2002 durch die Einräumung von
Abfrageberechtigungen erzielt?

31. Welche Einnahmen (Verwaltungsabgaben) wurden im Jahr 2002 durch die Abfragen von
abfrageberechtigten Behörden erzielt?

32. Welche Einnahmen (Verwaltungsabgaben) wurden im Jahre 2002 durch die Abfragen
Sonstiger Abfrageberechtigter erzielt?


33. Über welche Datenbanken verfügt das BMI? Welche Datensysteme werden vom BMI als
Betreiber geführt?

34. Auf welche dieser Datenbestände haben Private (sonstige Abfrageberechtigte) einen
Zugriff bzw. eine Abfrageberechtigung?