655/J XXII. GP
Eingelangt am 09.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Parnigoni
und GenossInnen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die Besetzung des Gendarmeriepostenkommandos Mürzzuschlag
Aufgrund von Pressemeldungen Ende Juni dieses Jahres ist
die Sozialdemokratische Partei
neuerlich auf eine Führungskräftebesetzung im Bereich der Bundesgendarmerie
aufmerksam
geworden, bei der allem Anschein nach Rechtstaatlichkeit und Qualität der
Auswahl der
Führungskraft gegenüber Parteipolitik und Postenschacher zurücktreten mussten.
Das Landesgendarmeriekommando Steiermark hat im August
2002 die Planstelle des
Postenkommandanten des Gendarmeriepostens Mürzzuschlag „ausgeschrieben".
Um die
Planstellen bewarben sich insgesamt neun Bewerber. Als Postenkommandant wurde
nicht der
vom Landesgendarmeriekommando Steiermark als Bestgeeignetster eingestufte
Bewerber,
sondern ein seit dem Jahr 2000 vom Dienst freigestellter Personal
Vertreter der Freiheitlichen
Partei bestellt. Dieser soll laut Medienberichten - anders als die acht
übrigen Bewerber -
aufgrund seiner Dienstfreistellung keiner Bewertung unterzogen worden
sein. Auch der
Zentralausschuss für die Bediensteten der Bundesgendarmerie beim
Bundesministerium für
Inneres, beschloss, den freiheitlichen Personalvertreter als Postenkommandant
vorzuschlagen.
Die Entscheidung des Zentralausschusses wurde jedoch mittlerweile von
der
Personalvertretungs-Aufsichtskommission aufgrund einer Beschwerde des vom
Landesgendarmeriekommandos bestgereihten Bewerbers wegen Gesetzwidrigkeit
aufgehoben. Als Begründung für diese Entscheidung führt die
Personalvertretungs-
Aufsichtskommission
Folgendes an: „.... Im hier zu beurteilenden Fall ist die Entscheidung
des ZA im Lichte dieser Rechtslage trotz des ihm offen stehenden
Ermessensspielraums als
gesetzwidrig zu beurteilen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach
allen aus den
Akten ersichtlichen objektiven Kriterien vor seinem Mitbewerber zu reihen ist.
Er weist ein
deutlich höheres Lebens- und Dienstalter, aber auch einen Vorsprung an
Berufserfahrung in
Führungsfunktionen auf. Dies schließt zwar nicht aus, dass konkrete Umstünde
dennoch für
seinen
Mitbewerber sprechen. Solche konkreten Umstände kamen aber in der Sitzung des
ZA
nicht zur Sprache und wurden auch in der mündlichen Verhandlung vor der
Kommission
nicht genannt.
....."
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den
Bundesminister für Inneres
nachstehende
Anfrage:
1. Wurde die Besetzung der
Planstelle des Gendarmeriepostens Mürzzuschlag nach dem
Ausschreibungsgesetz ausgeschrieben oder fand lediglich eine Interessentensuche
nach
dem Gleichbehandlungsgesetz statt?
2. Was waren die Gründe für die jeweilige Vorgangsweise?
3. Stimmen die Medienberichte, dass
der von Ihnen ernannte Bewerber überhaupt keiner
Eignungsbewertung unterzogen wurde? Wenn ja, warum wurde eine solche nicht
nachträglich veranlasst und anhand welcher Entscheidungskriterien erfolgte dann
die
Ernennung?
4. Warum wurde nicht der vom
Landesgendarmeriekommando Steiermark als
Bestgeeignetster eingestufte Bewerber gewählt?
5. Welche Eignungsvoraussetzungen sprachen für den von Ihnen gewählten Bewerber?
6. Wurde die Entscheidung
entsprechend § 16 des Bundesgesetzes über die Führung der
Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über Wachkörper der
Bundespolizei und Bundesgendarmerie (BGB1. Nr. 70/1966 idF BGB1. I Nr.
16/2000) im
Einvernehmen mit dem Landeshauptmann getroffen?
7. Ist Ihnen die Aufhebung des
Vorschlages (Beschlusses) des Zentralausschusses für die
Bediensteten der Bundesgendarmerie durch die
Personalvertretungs-Aufsichtskommission
wegen Gesetzwidrigkeit samt Begründung bekannt?
8. Wie ist es möglich, dass Sie zu
einer anderen Eignungsbewertung kommen als die
Personalvertretungs-Aufsichtskommission?
9. Werden Sie angesichts der
Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission
das Ausschreibungsverfahren wiederholen?
10. Erachten Sie es
für sinnvoll, Bedienstete als Führungskräfte zu bestellen, obwohl von
vornherein feststeht, dass sie diese Funktion aufgrund einer laufenden
Dienstfreistellung
nicht ausüben werden?
11. Trifft es zu,
dass ein oder mehrere der nicht gewählten Bewerber
aufgrund der
Dienstfreistellung des von Ihnen
ernannten Bewerbers das Postenkommando
vertretungsweise führen müssen, ohne hierfür eine entsprechende Entlohnung zu
erhalten?
12. Was unternehmen Sie zur Motivation der nicht gewählten Bewerber?