655/J XXII. GP

Eingelangt am 09.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Parnigoni

und GenossInnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend die Besetzung des Gendarmeriepostenkommandos Mürzzuschlag

Aufgrund von Pressemeldungen Ende Juni dieses Jahres ist die Sozialdemokratische Partei
neuerlich auf eine Führungskräftebesetzung im Bereich der Bundesgendarmerie aufmerksam
geworden, bei der allem Anschein nach Rechtstaatlichkeit und Qualität der Auswahl der
Führungskraft gegenüber Parteipolitik und Postenschacher zurücktreten mussten.

Das Landesgendarmeriekommando Steiermark hat im August 2002 die Planstelle des
Postenkommandanten des Gendarmeriepostens Mürzzuschlag „ausgeschrieben". Um die
Planstellen bewarben sich insgesamt neun Bewerber. Als Postenkommandant wurde nicht der
vom Landesgendarmeriekommando Steiermark als Bestgeeignetster eingestufte Bewerber,
sondern ein seit dem Jahr 2000 vom Dienst freigestellter Personal Vertreter der Freiheitlichen
Partei bestellt. Dieser soll laut Medienberichten - anders als die acht übrigen Bewerber -
aufgrund seiner Dienstfreistellung keiner Bewertung unterzogen worden sein. Auch der
Zentralausschuss für die Bediensteten der Bundesgendarmerie beim Bundesministerium für
Inneres, beschloss, den freiheitlichen Personalvertreter als Postenkommandant vorzuschlagen.

Die Entscheidung des Zentralausschusses wurde jedoch mittlerweile von der
Personalvertretungs-Aufsichtskommission aufgrund einer Beschwerde des vom
Landesgendarmeriekommandos bestgereihten Bewerbers wegen Gesetzwidrigkeit
aufgehoben. Als Begründung für diese Entscheidung führt die Personalvertretungs-
Aufsichtskommission Folgendes an: „.... Im hier zu beurteilenden Fall ist die Entscheidung
des ZA im Lichte dieser Rechtslage trotz des ihm offen stehenden Ermessensspielraums als
gesetzwidrig zu beurteilen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach allen aus den
Akten ersichtlichen objektiven Kriterien vor seinem Mitbewerber zu reihen ist. Er weist ein
deutlich höheres Lebens- und Dienstalter, aber auch einen Vorsprung an Berufserfahrung in
Führungsfunktionen auf. Dies schließt zwar nicht aus, dass konkrete Umstünde dennoch für
seinen Mitbewerber sprechen. Solche konkreten Umstände kamen aber in der Sitzung des ZA
nicht zur Sprache und wurden auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kommission
nicht genannt. ....."


Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende

Anfrage:

1.   Wurde die Besetzung der Planstelle des Gendarmeriepostens Mürzzuschlag nach dem
Ausschreibungsgesetz ausgeschrieben oder fand lediglich eine Interessentensuche nach
dem Gleichbehandlungsgesetz statt?

2.   Was waren die Gründe für die jeweilige Vorgangsweise?

3.   Stimmen die Medienberichte, dass der von Ihnen ernannte Bewerber überhaupt keiner
Eignungsbewertung unterzogen wurde? Wenn ja, warum wurde eine solche nicht
nachträglich veranlasst und anhand welcher Entscheidungskriterien erfolgte dann die
Ernennung?

4.   Warum wurde nicht der vom Landesgendarmeriekommando Steiermark als
Bestgeeignetster eingestufte Bewerber gewählt?

5.   Welche Eignungsvoraussetzungen sprachen für den von Ihnen gewählten Bewerber?

6.   Wurde die Entscheidung entsprechend § 16 des Bundesgesetzes über die Führung der
Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über Wachkörper der
Bundespolizei und Bundesgendarmerie (BGB1. Nr. 70/1966 idF BGB1. I Nr. 16/2000) im
Einvernehmen mit dem Landeshauptmann getroffen?

7.   Ist Ihnen die Aufhebung des Vorschlages (Beschlusses) des Zentralausschusses für die
Bediensteten der Bundesgendarmerie durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission
wegen Gesetzwidrigkeit samt Begründung bekannt?

8.   Wie ist es möglich, dass Sie zu einer anderen Eignungsbewertung kommen als die
Personalvertretungs-Aufsichtskommission?

9.   Werden Sie angesichts der Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission
das Ausschreibungsverfahren wiederholen?


10. Erachten Sie es für sinnvoll, Bedienstete als Führungskräfte zu bestellen, obwohl von
vornherein feststeht, dass sie diese Funktion aufgrund einer laufenden Dienstfreistellung
nicht ausüben werden?

11. Trifft es zu, dass ein oder mehrere der nicht gewählten Bewerber aufgrund der
Dienstfreistellung des von Ihnen ernannten Bewerbers das Postenkommando
vertretungsweise führen müssen, ohne hierfür eine entsprechende Entlohnung zu erhalten?

12. Was unternehmen Sie zur Motivation der nicht gewählten Bewerber?