656/J XXII. GP
Eingelangt am 09.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Maga. Melitta Trunk und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend ausschließliche Anwendung des § 207b StGB gegen homosexuelle Männer
Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen der jahrelangen
strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer auf Grund des §
209 StGB verurteilt,
und zwar in folgenden Fällen:
• L. & V. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 39392/98, 39829/98
• S.L. vs. Austria, Judg. 09.01.2003, Appl. 45330/99
§ 209 StGB ist mit
Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 134/2002,
Art. I Z. 19b, Art. IX iVm
Art. 49 Abs. l B-VG). Das anti-homosexuelle Strafgesetz § 209 StGB
wurde jedoch nicht ersatzlos gestrichen, sondern entgegen den Warnungen der
Experten und der
sozialdemokratischen Parlamentsfraktion durch eine neue Strafbestimmung,
§ 207b StGB, ersetzt.
In Ihrer
Anfragebeantwortung vom 3. April 2003 (XXII. GP.-NR 91/AB) haben Sie
mitgeteilt, dass
im Vorjahr alle nach § 207b StGB eingeleiteten Strafverfahren
Beziehungen zwischen Männern
zum Gegenstand
hatten. Nach Ihrer Information gab es kein einziges Verfahren betreffend
heterosexuelle oder lesbische Kontakte.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
l. Gegen wie viele
Personen ist im ersten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 1
StGB (als alleiniges bzw. als im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt waren
jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der
Verdächtigen waren jeweils entweder unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
2. Wie
oft ist im ersten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b
Absatz 1 StGB (als alleiniges bzw.
als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt waren
jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
3. Wie
viele Personen sind im ersten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b
Absatz l StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt)
verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt waren jeweils die Verurteilten und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
4. In
wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 1 StGB
(als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in wie
vielen Fällen eine
teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den
o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Verurteilungen)?
A) Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie
alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
5. In wievielen
Fällen ist im ersten Halbjahr 2003 nach § 207b
Absatz l StGB (als alleiniges
bzw. als im Sinne
der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach
Einweisungen gem. § 21 Abs. l StGB. § 21 Abs. 2 StGB. § 22
StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach
den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?
A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
6. Wieviele
Personen befinden sich derzeit wegen § 207b
Absatz 1 StGB (als alleiniges oder
im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft, wie viele
in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. l, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange
werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?
7.
Gegen wie viele Personen ist im ersten Halbjahr 2003 auf Grund des §
207b Absatz 2 StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre jugendlichen
Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
8. Wie oft ist im ersten Halbjahr 2003 auf
Grund des § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges bzw.
als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt waren
jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
9. Wie viele
Personen sind im ersten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 2
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt)
verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt waren
jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
10. In wievielen
Fällen ist im ersten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 2 StGB
(als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in wie
vielen Fällen eine
teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den
o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Verurteilungen)?
A) Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie
alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
11. In wievielen Fällen ist im
ersten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 2 StGB (als
alleiniges
bzw. als im Sinne
der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach
Einweisungen gem. § 21 Abs. l StGB, § 21 Abs. 2 StGB. § 22
StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach
den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?
A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
12. Wieviele Personen befinden
sich derzeit wegen § 207b Abs. 2 StGB (als
alleiniges oder im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. l, § 21 Abs.
2 § 22, § 23 StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange
werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?
13. Gegen wie viele
Personen ist im ersten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 3
StGB
(als alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes
Delikt) ein
Strafverfahren eingeleitet worden (aufgeschlüsselt nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt waren jeweils die Verdächtigen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Worin bestand jeweils das
„Entgelt",
worin das „Verleiten" und worin
die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
14. Wie
oft ist im ersten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b
Absatz 3 StGB (als alleiniges bzw.
als im Sinne der
Verurteiltenstatistik führendes Delikt) Verwahrungshaft und wie oft
Untersuchungshaft verhängt worden (aufgeschlüsselt nach Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verdächtigen sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt waren
jeweils die Betroffenen und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verdächtigen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach §
209 StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Worin bestand jeweils das
„Entgelt",
worin das „Verleiten" und worin
die
,,Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
15. Wie viele
Personen sind im ersten Halbjahr 2003 auf Grund des § 207b Absatz 3
StGB (als
alleiniges bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt)
verurteilt worden
(aufgeschlüsselt nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Verurteilungen sowie nach
Gerichten)?
A) Wie schlüsseln sich diese Zahlen jeweils in die folgenden sechs Konstellationen auf:
A1) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A2) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A3) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner eines männlichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
A4) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich männlich waren;
A5) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten
ausschließlich weiblich waren;
A6) Fälle, in denen, die jugendlichen Partner einer weiblichen Verurteilten sowohl
weiblich als auch männlich waren;
B) Wie alt waren
jeweils die Verurteilten und ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den sechs Konstellationen)?
C) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den sechs Konstellationen)?
D)
Worin bestand jeweils das
„Entgelt",
worin das „Verleiten" und worin
die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
16. In wievielen
Fällen ist im ersten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 3 StGB
(als alleiniges
bzw. als im Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Freiheitsstrafe,
in wie
vielen Fällen eine
teilbedingte und in wie vielen Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe
verhängt worden (aufgeschlüsselt nach den
o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen
Verurteilungen)?
A) Wie hoch waren diese Freiheitsstrafen jeweils und wie
alt jeweils die Verurteilten und
ihre jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs
Konstellationen)?
B) Wieviele der Verurteilten waren jeweils entweder unbescholten
oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C)
Worin bestand jeweils das
„Entgelt",
worin das „Verleiten" und worin
die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
17. In
wievielen Fällen ist im ersten Halbjahr 2003 nach § 207b Absatz 3 StGB
(als alleiniges
bzw. als im Sinne
der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) eine Maßnahme verhängt
worden (aufgeschlüsselt nach Einweisungen
gem. § 21 Abs. l StGB, § 21 Abs. 2 StGB. § 22
StGB, § 23 StGB einerseits sowie nach
den o.a. sechs Konstellationen, nach Gerichten und
nach rechtskräftigen und nicht
rechtskräftigen Einweisungen andererseits)?
A) Wie alt waren jeweils die Betroffenen und ihre
jugendlichen Partner (aufgeschlüsselt
nach den o.a. sechs Konstellationen)?
B) Wieviele der Betroffenen waren jeweils entweder
unbescholten oder lediglich nach § 209
StGB vorbestraft (aufgeschlüsselt nach den o.a. sechs Konstellationen)?
C) Worin
bestand jeweils das „Entgelt", worin
das
„Verleiten" und worin die
„Unmittelbarkeit" des „Verleitens" (aufgeschlüsselt nach den
sechs Konstellationen)?
18. Wieviele Personen
befinden sich derzeit wegen § 207b Abs. 3 StGB (als
alleiniges oder im
Sinne der Verurteiltenstatistik führendes Delikt) in Untersuchungshaft,
wie viele in
Strafhaft und wieviele im Maßnahmenvollzug
(aufgeschlüsselt nach § 21 Abs. l, § 21 Abs.
2 § 22, § 23
StGB), aufgeschlüsselt nach Vollzugsanstalten? Wie lange werden diese
Personen noch in Haft zu verbringen haben?