746/J XXII. GP

Eingelangt am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Broukal

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

betreffend gesetzwidrige Bestellung von DI Helmut Krünes als Regierungsvertreter in den

Universitätsrat der TU-Wien

Helmut Krünes wurde von Bundesministerin Gehrer zum Uni-Rat bestellt. Dies, obwohl § 21
Abs. 4 UG 2002 festhält, dass man vier Jahre vor der Bestellung keine Funktion in einer
politischen Partei bekleiden darf.

Wörtlich besagt § 21 Abs. 4 des Universitätsgesetzes: "Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer
politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten
vier Jahren ausgeübt haben."

Krünes wurde im Juni 2000 zum stellvertretenden Parteiobmann der FPÖ Niederösterreich
gewählt und hat diese Funktion erst mit 24. März 2002 niedergelegt. Er war daher im Sinne
der zitierten Gesetzesbestimmung bis 24. März 2002 Funktionär einer politischen Partei.

In der Regierungsvorlage wird die zitierte Gesetzesbestimmung wie folgt erläutert: „Die
Konstruktion des Universitätsrats soll gewährleisten, dass dieser eine Mittlerrolle zwischen
Staat, Gesellschaft und Universität spielen wird. Durch die Nominierung von Mitgliedern
durch den Senat soll die Bindung an die Universität gegeben sein. Um die Unabhängigkeit der
Universitätsräte zu stärken, sollen in den Universitätsräten weder Politikerinnen und
Politiker noch Angehörige der betreffenden Universität vertreten sein."

Damit liegt bei DI Krünes der klare Tatbestand der Unvereinbarkeit gem. § 21 Abs. 4 UG
2002 vor, weshalb die Bestellung von DI Krünes entgegen den Bestimmungen des UG 2002
somit rechtswidrig erfolgte.

Sie haben in Ihrer Anfragebeantwortung 154/AB vom 25. April 2003 aufgrund meiner
Anfrage 154/J vom 4. März 2003 festgestellt: „Der Beschluss der Regierung zur Nominierung
von DI Krünes erfolgte einstimmig. Bei der Auswahl der Personen für die Universitätsräte
wurden die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannten
derzeitigen und


ehemaligen aktiven politischen Funktionen aufführender Ebene berücksichtigt. Bei der
Nominierung der Universitätsräte handelt es sich um einen Regierungsbeschluss, der von mir
in den Ministerrat eingebracht wurde."

Weiters erklärten Sie in Ihrer Anfragebeantwortung: „Die Überprüfung des Lebenslaufs von
DI Krünes ergab, dass seine Tätigkeit als aktiver politischer Funktionär, als Bundesminister
für Landesverteidigung 1987 und als Abgeordneter zum Nationalrat bzw. Klubobmann im
NO Landtag, im Jahre 1989 endete."

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur folgende

Anfrage:

1.)    Warum behaupten Sie eindeutig tatsachenwidrig, dass die Tätigkeit von DI Krünes als
aktiver politischer Funktionär im Jahre 1989 endete, obwohl er erst mit 24. März 2002
seine Funktion als stellvertretender Parteivorsitzender der FPÖ-Niederösterreich
niederlegte und welche Konsequenzen ziehen Sie daraus?

2.)    Welche Maßnahmen werden Sie setzen um die eindeutig gesetzwidrige Bestellung von
DI Krünes als Regierungsvertreter in den Universitätsrat der TU-Wien wieder
rückgängig zu machen?