78/J XXII.GP
Eingelangt am:
05.02.2003
ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Präsidenten des Rechungshofes
betreffend Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht
Das
Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a. vor, dass alle Dienstgeberinnen, die
25
oder mehr Dienstnehmerinnen beschäftigen, verpflichtet sind, auf je 25
Dienstnehmerinnen (Beschäftigungsschlüssel) mindestens eine begünstigte
behinderte Person einzustellen.
Gerade
die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch - zum großen Ärger der davon
betroffenen behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen
Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in
erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht
nicht nach. Dies ist auch eine der Hauptursachen für die hohe Arbeitslosen rate
von
behinderten Menschen, welche bereits mehr als 40 % erreicht hat.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. In welcher Höhe
wurde mit Stichtag 31.12.2002 die Einstellungspflicht gemäß
Behinderteneinstellungsgesetz in Ihrem Ministerium erfüllt?
(Aufstellung laut folgendem Beispiel zur Berechnungsgrundlage:
1. Personalstand insgesamt: 2.303
2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte 21
2.282
3. Ermittelte Pflichtzahl
(2282/25) 91
abzüglich
4.
beschäftigte begünstigte Behinderte
21
hiervon doppelt anrechenbar
9
30
5.
ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT - 61